Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0004-W/04
Einleitungsbescheid, Tatverdacht im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-W/04vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Michaela Schmutzer des Finanzstrafsenates 3 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Köllensperger/Stockinger
Rechtsanwaltsgesellschaft, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
12. Dezember 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 12. November 2003 des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk, dieses vertreten durch Mag. Friedrich Uhl
als Amtsbeauftragten,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und
die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens
zurückverwiesen..
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. November 2003 hat das
Finanzamt für den 6., 7. und 15. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 20003/00467-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vorsätzlich
durch Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen, sohin unter
Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß
§ 119
BAO bewirkt habe, dass seit 1998 Umsatz- und Einkommensteuer in noch
festzustellender Höhe verkürzt worden sei und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
12. Dezember 2003, in welcher vorgebracht wird, dass es richtig sei,
dass im Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Graz eine
Hausdurchsuchung bei dem Bf. durchgeführt worden sei. Die Unterstellung,
der Bf. betreibe einen Handyhandel sei jedoch unzutreffend, dazu sei dem Bf. im
Rahmen des Gerichtsverfahrens angelastet worden eine Videokamera, einen
Fotoapparat und ein Handy gestohlen zu haben. Zugestanden habe der Bf. lediglich
den Diebstahl der Foto- und der Videokamera und nur in diesem Umfang sei er auch
verurteilt worden (siehe dazu Akt des LG Graz). Es lägen keine Beweise
für einen Handyhandel und einen Einkommenserwerb aus diesem Titel vor. Der
Bf. sei bei der Firma seiner Gattin mit dem Handel von chemisch-technischen
Spezialprodukten befasst. Er fungiere als Angestellter der Firma W. und
verfüge über kein Vermögen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt
.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Mitteilung der Prüfungsabteilung Strafsachen über eine Aussage des Bf.
im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens in Graz, dass er einen lebhaften
Handyhandel betreibe und zu diesem Zweck ständigen Kontakt zu 4 Handyshops
unterhalte und versuche die übernommenen Handys zu verkaufen, zum Anlass,
um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§
82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die
Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Der Ermittlungstätigkeit
der Prüfungsabteilung Strafsachen lag ein Bericht des Gendarmerieposten
Fürstenfeld vom 27. Juni 2003 an das Finanzamt Feldbach zu Grunde. In der
Mitteilung wurden ausgeführt, dass an den beiden Wohnsitzen des Bf. in Graz
und Wien am 11.Februar 2003 im Auftrag des Landesgerichtes Graz eine
Hausdurchsuchung stattgefunden habe und u.a. 9 Handys sichergestellt worden
seien. Es sei nicht bekannt, ob der Bf. die Erlöse und das Einkommen aus
dem von ihm zugestandenen Handel mit Handys auch entsprechend versteuert habe.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§
161 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das
Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist,
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Abs.4 Die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kann auch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich
hält.
Maßgeblich ist die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung, wobei die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ermächtigt ist, zur Verbreiterung
der Entscheidungsgrundlagen Erhebungen zu tätigen (VwGH 3.7.2003,
2003/15/0047).
Im Sinne der angeführten
gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde
im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Einsicht in den Gerichtsakt des
Landesgerichtes Graz, eine Strafregisterabfrage des Bf., den Steuerakt W.G., den
Steuerakt W.H. und den Erhebungsakt der Prüfungsabteilung Strafsachen
genommen sowie am 11.Februar 2004 der zuständige Sachbearbeiter der
Prüfungsabteilung Strafsachen als Zeuge einvernommen.
Demnach beruhten die
ursprünglichen Verdachtsmomente auf den Angaben des Bf. vor dem GP
Langenlois vom 12. Februar 2003 wonach er zugibt einen lebhaften Handel mit
Handys zu betreiben. Dazu ist auszuführen, dass eine steuerliche Erfassung
von Einnahmen aus einem Handyhandel nicht feststellbar war. Der Steuerakt W.G.
wurde am 1.1.1990 gelöscht.
Der im Einleitungsbescheid angeführte Tatzeitraum ist
aus den Angaben des Bf. vom 11. August 2001 vor dem Gendarmerieposten Krems
ableitbar. In dieser Niederschrift ist festgehalten, dass der Bf. seit ca 4
Jahren Waschanlagen bei Tankstellen reinige und im Monat einen Verdienst von S
40.000,-- erziele, wovon er S 10.000,-- an seine Gattin weitergebe. Auch im
August 2001 spricht der Bf. bereits davon mit gebrauchten Handys zu handeln.
Zu den Umsätzen aus
Tankstellenreinigung ist festzustellen, dass die Gattin des Bf. eine Einzelfirma
betreibt deren amtsbekannter Betriebsgegenstand der Handel mit
Reinigungsprodukten ist. Diese Firma ist steuerlich erfasst und tätig,
wobei zuletzt für das Jahr 2001 ein Umsatz in der Höhe von S
327.816,-- einbekannt wurde.
Der Bf. hat - nach den bei der Finanzbehörde erfassten
Daten - aus seinem Angestelltenverhältnis bei der Firma seiner Gattin
für das Jahr 2001 lediglich einen Bruttobetrag in der Höhe von S
82.000,-- erhalten. Sowohl die offengelegten Umsätze als auch das
erklärte Einkommen des Bf. stehen in keinem Verhältnis zu seinen
Angaben S 40.000,-- im Monat zu verdienen.
Die von dem Bf. genannten Handylieferanten wurden im Rahmen
der Erhebungen der Prüfungsabteilung Strafsachen als Zeugen
einvernommen.
Der Geschäftführer der Firma H.M. sagte am 15.
Dezember 2003 aus, dass er dem Bf. nur für Werbezwecke einzelne Handys
überlassen habe und diese auch immer wieder zurückbekommen habe,
dafür habe er dem Bf. 5 bis 7 Handys verbilligt (ohne Handelsspanne)
verkauft.
Ein Angestellter der Firma H.L. sagte am 4. Februar 2004
aus, dass dem Bf. an den beiden Zweigniederlassungen des Unternehmens ca. 10
Handys bar verkauft worden seien. Eine Rechnungsausstellung auf seinen Namen
oder den Namen der Einzelfirma seiner Gattin sei nicht erfolgt und ihm seien
auch keine Handys als Kommissionsware überlassen worden.
Am 11. Februar 2004 wurde der Zeuge T.G gehört. Er gab
an, den Bf. seit mehreren Jahren zu kennen, er beziehe von ihm Reinigungsmittel,
wobei der Bf. als alleiniger Ansprechpartner der Firma W. auftrete und die
gelieferten Waren sofort bar kassiere.
Gleichfalls am 11. Februar 2004
wurde der Zeuge R.M. befragt und gab an, den Bf. seit 2001 zu kennen, er
beliefere ihn im Rahmen der Firma W. mit Reinigungsmitteln und kassiere bar. Die
Gattin des Bf. und Inhaberin des Einzelunternehmens sei ihm nicht
bekannt.
Zuletzt wurde auch noch die Zeugin E.W. am 11. Februar 2004
zu ihren Geschäftsbeziehungen mit dem Bf. befragt. Sie sagte aus, nur zwei
Geschäfte über die Reinigung ihrer Waschstraße mit dem Bf.
abgeschlossen zu haben. Die Reinigungsarbeiten seien am 4. Juni 1999 und 12.
Juni 1999 vorgenommen worden. Sie sei davon ausgegangen, dass der Bf.
selbstständiger Einzelunternehmer sei, eine Firma W. sei ihr nicht bekannt,
der Bf. sei als Chef aufgetreten.
Aus dem zur Einsichtnahme zur
Verfügung gestellten Gerichtsakt des Landesgerichtes Graz ist zu entnehmen,
dass der Bf. zwar neuerlich nach §§ 127, 129 Z 1 StGB verurteilt
wurde, jedoch der Bestrafung der Diebstahl einer Videokamera und einer
Spiegelreflexkamera, nicht von Handys zu Grunde liegt.
Aus der im Gerichtsakt erliegenden Strafregisteranfrage
ergibt sich, dass der Bf. in dem, im Einleitungsbescheid angeführten
Tatzeitraum zeitweilig, konkret ab 3. November 1998, 40 Tage und ab 6. November
2002, 20 Tage in Haft war.
Zusammenfassend bewertet,
besteht nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz derzeit kein
begründeter Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Ein Handel mit Handys
konnte bisher nicht bestätigt werden und Umsätze aus dem Handel mit
Reinigungsmitteln wurden in den angeschuldigten Zeiträumen in einem Umfang
erklärt, dass sich auf Grund der bisherigen Ermittlungen keine
übersteigenden - somit verkürzten - Beträge ergeben
haben.
Nach derzeitigem Wissensstand
dürfte der Bf. als Machthaber der Einzelfirma seiner Gattin aufgetreten
sein, aber ob er tatsächlich höhere Umsätze erzielt hat, als
erklärt wurden und seine Angabe S 40.000,-- / Monat zu verdienen der
Wahrheit entspricht, konnte bisher nicht geklärt werden. Es sind daher nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde noch umfangreiche Ermittlungen zu pflegen,
weswegen der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Sache zur weiteren
Überprüfung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
30. März 2004
HR Dr.
Michaela Schmutzer
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-W/04
- Stammnummer
- 9077
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF