Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0166-W/07
Sachbezug, Privatnutzung eines Firmenautos
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0166-W/07vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.G., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Oktober 2007
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch AR Franz Rennthaler, als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. September 2007,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
25. September 2007 hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 vorsätzlich als
Geschäftsführer und somit für die abgabenrechtlichen Belange
Verantwortlicher der G.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung eines dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden
Lohnkontos eine Verkürzung von Lohnsteuer für 1-12/2002, 1-12/2003,
1-12/2004 und 1-3/2005 in Höhe von € 6.113,00 sowie von
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für 1-12/2002, 1-12/2003, 1-12/2004, 1-3/2005 in Höhe von €
798,00 bewirkt und dies nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
24. Oktober 2007, in welcher vorgebracht wurde, dass dem Bf. vorgeworfen
werde, dass Kfz Sachbezüge für die Privatnutzung des
arbeitgebereigenen Kfz für den Dienstnehmer H.C. keinen Eingang in das
Lohnkonto gefunden hätten und die daraus resultierenden Lohnabgaben nicht
entrichtet worden wären. Es werde bestritten, dass mit irgendeinem
Dienstnehmer die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz vereinbart gewesen
sei. Die Gesellschaft habe bis zu vier PKWs angemeldet gehabt, da es die
Tätigkeit des Unternehmens mit sich bringe, dass die Dienstnehmer zu
unterschiedlichen Zeiten irgendwo vor Ort sein müssen um Geschäfte
abzuschließen. Es sei niemals vereinbart gewesen, dass irgendein
Dienstnehmer den Wagen zu Privatzwecken benutzen dürfte. H.C. habe keinen
Sonderstatus im Unternehmen gehabt, seine Alkoholkrankheit und die damit
verbundenen Ausfälle seien einer Beförderung im Wege gestanden. Er
habe entgegen dem Willen des Arbeitgebers irgendeinen PKW für Privatzwecke
genutzt. Die kleine Kfz Flotte sei durch den Bf. nicht zu überwachen
gewesen, da er sich viel im Ausland befunden habe. Eine Vereinbarung wonach H.C.
den PKW für Privatzwecke benützen durfte, habe es nicht gegeben. Es
werde daher der Antrag auf Einstellung des Verfahrens (gemeint ist wohl
Aufhebung des Bescheides) gestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. b
FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes
1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat nach einer
Anzeige des H.C. finanzstrafrechtliche Erhebungen gepflogen und eine
Lohnsteuerprüfung veranlasst. Die im Zuge der Lohnsteuerprüfung
errechneten Sachbezugswerte für die private Nutzung der Firmenautos durch
H.C. wurden dem Einleitungsbescheid als strafbestimmende Wertbeträge zu
Grunde gelegt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Der Finanzstrafbehörde erster Instanz standen neben
dem Prüfungsbericht, als Basis der objektiven Tatseite der Verkürzung
von Lohnabgaben, die Angaben in der schriftlichen Anzeige, die Zeugenaussage des
Anzeigers und die Zeugenaussagen der weiteren Mitarbeiter des Unternehmens,
C.Z., A.P. und H.S. zur Würdigung hinsichtlich der subjektiven Tatseite zur
Verfügung. Der Anzeiger, H.C. und die Zeugin H.S. gaben
übereinstimmend an, dass dem Anzeiger ein Firmen PKW zur Verfügung
gestellt worden war und das Unternehmen die Kosten getragen habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Entsprechend den
Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den
Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen
geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Im zweitinstanzlichen Finanzstrafverfahren wurde zur
Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen die im Vorverfahren nicht erschienene
Zeugin V.A. einvernommen, die angab zwischen Jänner 2001 bis August 2007 in
der G.GesmbH beschäftigt gewesen zu sein. Sie sagte aus, keine
Wahrnehmungen zu einer Erlaubnis von H.C. Firmenautos privat zu nutzen, zu
haben. Er sei ihr jedoch als starke Persönlichkeit in Erinnerung, die sich
als Geschäftsführer geriert habe ohne es handelsrechtlich zu sein. Die
Mitarbeiter hätten mitbekommen, dass es zwischen dem Bf. und H.C.
Unstimmigkeiten gebe, Meinungsverschiedenheiten seien jedoch nicht vor ihnen
ausgetragen worden.
Aus dem Arbeitsbogen zur Lohnsteuerprüfung ergibt
sich, dass die Angaben der Zeugin H.S. hinsichtlich Schwarzgeldzahlungen und
Zurverfügungstellung einer Wohnung an H.C. nicht verifiziert werden
konnten, jedoch auf Grund ihrer Angaben, den Behauptungen von H.C. und einer in
Kopie im Arbeitsbogen erliegenden Vereinbarung über die Rückgabe von
Autos eine Schätzung eines Sachbezuges hinsichtlich der Privatnutzung von
einem Rover und einem Astra vorgenommen wurde.
Die Unterlagen aus dem Arbeitsbogen und die Niederschrift
mit der Zeugin wurden dem Bf. zur Wahrung des Parteiengehörs zu einer
allfälligen ergänzenden Stellungnahme übermittelt.
Dazu wurde seitens des neu auftretenden Parteienvertreters,
der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Stefan Ludwig Jahns vorgebracht, dass die Angaben
von H.S. reine Mutmaßungen darstellten und nicht der Richtigkeit
entsprächen. H.C. habe über die Gehaltszahlungen hinaus keine
Zuwendungen seitens des Unternehmens erhalten.
Es habe im Prüfungszeitraum rund 10 Mitarbeiter in
Wien gegeben, wobei die drei bis vier Firmenfahrzeuge alternierend von 6 bis 7
Mitarbeitern verwendet worden seien. Eine Privatnutzung der Firmenautos sei
nicht vereinbart worden. Der Inhalt der Vereinbarung vom 11. Februar 2005 sei
richtig, weitere Ansprüche gegen H.C. seien wegen Aussichtslosigkeit nicht
gestellt worden.
Zur Kündigung sei anzumerken, dass das Firmenfahrzeug
deshalb zurückverlangt worden sei, da es sich im Zeitpunkt der
Kündigung bei H.C. befunden habe. Er habe jedoch kein Recht gehabt
Firmenfahrzeuge privat zu nutzen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz verzichtete mit
Schreiben vom 25. November 2008 auf eine weitere Stellungnahme.
Wurde gegen einen Einleitungsbescheid betreffend ein
Finanzstrafverfahren ein Rechtsmittel erhoben, so ist die
Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung
auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht
zu nehmen (Hinweis E 16.2.1994, 93/13/0256, VwGH 2.8.1995, 94/13/0282)
Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist
nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige
Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu
treffen. Auch im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid ist
die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der
Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens
festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 2. August 1995,
94/13/0282, VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047).
Zur angeführten Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes ist fallbezogen auszuführen, dass die
Einvernahme der Zeugin V.A. im Rechtsmittelverfahren keine weiteren
Verdachtsmomente gegen den Bf. ergeben hat sondern vielmehr sein Vorbringen
untermauert.
Es stehen somit den Angaben des
Anzeigers und der Zeugin H.S., die Angaben aller anderen einvernommenen
Mitarbeiter des Unternehmens und die Verantwortungslinie des Bf.
gegenüber.
Zu den Angaben der Zeugin H.S.
ist zu ergänzen, dass sich Teile ihrer Behauptungen bereits im
Lohnsteuerprüfungsverfahren als nicht haltbar erwiesen haben, so konnte
weder die von ihr behauptete Zurverfügungstellung einer Wohnung an H.C.,
noch Schwarzgeldzahlungen, noch sein gleichzeitiger Bedarf an zwei Firmenautos
(seine Gattin hat keinen Führerschein) verifiziert werden.
Dahingegen hat die Zeugin V.A.
einen sehr seriösen Eindruck hinterlassen und glaubhaft geschildert, dass
der Anzeiger stets vergeblich Anstrengungen unternommen habe seine Position im
Unternehmen auszubauen und sich wie ein Geschäftsführer geriert habe,
ohne, dass ihrer Ansicht nach eine Aussicht auf eine tatsächliche Erlangung
einer diesbezüglichen Entscheidungsträgerfunktion für ihn
bestanden habe.
Es erscheint somit der
allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, dass er bei andauernden
Meinungsverschiedenheiten mit dem Geschäftsführer, die letztendlich zu
seiner Kündigung führten, aus einem Vergeltungsgedanken heraus dem Bf.
ungerechtfertigt steuerunredliches Verhalten unterstellt.
Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung wird somit der Verantwortungslinie des Bf. Glauben
geschenkt, dass es zu keiner einvernehmlichen Zurverfügungstellung von
Dienstautos gekommen ist und er nicht wissentlich eine Verkürzung von
lohnabhängigen Abgaben bewirkt hat.
Das zweitinstanzliche
Ermittlungsverfahren hat somit den im Zeitpunkt der Erlassung des
Einleitungsbescheides bestehenden Tatverdacht wieder beseitigt.
Es war daher spruchgemäß mit Bescheidaufhebung
vorzugehen.
Wien, am 25.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0166-W/07
- Stammnummer
- 37904
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF