…Bescheid wird gemäß § 289 Absatz 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw), ein ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich, stellte im Juli 2006 den Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung zur Familienbeihilfe für seinen Sohn P. T…
…wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) ist verheiratet, wohnt in Österreich und ist bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt. Er beantragt für seine fünf Kinder die Familienbeihilfe ab September 2004. Die Gattin des Bw wohnt mit den Kindern M…
…Slowakei jedenfalls dem Tätigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht zu. Sollten diese Einkünfte (zu Unrecht) in der Slowakei besteuert worden sein, ist es Ihre Angelegenheit, eine entsprechende Korrektur in der Slowakei herbeizuführen. Laut Aktenlage ist eindeutig davon auszugehen, dass Sie 2009 überwiegend in Österreich tätig geworden sind…
…gemäß Art. 15 DBA Österreich-Schweiz das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat Österreich zustehe. Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. am 10. Oktober 2011 Berufung: Der für Fragen des DBA Österreich-Schweiz zuständige Sachbearbeiter (C) beim Finanzdepartement des Kantons A-Stadt habe dem Bw. den Sachverhalt…
…Slowakei jedenfalls dem Tätigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht zu. Sollten diese Einkünfte (zu Unrecht) in der Slowakei besteuert worden sein, ist es Ihre Angelegenheit, eine entsprechende Korrektur in der Slowakei herbeizuführen. Laut Aktenlage ist eindeutig davon auszugehen, dass Sie 2009 überwiegend in Österreich tätig geworden sind…
…und als Fernfahrer bei einer inländischen Spedition beschäftigt. In Österreich unterliegt er - unter Bedachtnahme auf abkommensrechtliche Zuteilungsnormen - mit seinen nichtselbständigen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht nur insoweit, als die Einkünfte aus im Tätigkeitsstaat Österreich ausgeübter beruflicher Tätigkeit resultieren. Nachdem der inländische Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug in voller…
…15 DBA Österreich/Schweiz das Besteuerungsrecht auf die anteiligen Bezüge für die dort verbrachten Arbeitstage. Gemäß Artikel 23 Z 3 DBA Österreich/Schweiz sind diese Bezüge im Tätigkeitsstaat Österreich von der Besteuerung auszunehmen und nur für in Österreich verbrachte Arbeitstage bezogene Vergütungen zu besteuern. Die…
…gewesen. Die Enkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien daher im Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat Österreich zu besteuern. Im Übrigen würde auch dann, wenn im Jahr 2003 der steuerliche Wohnsitz im Sinne des Art 4 DBA-Deutschland in Deutschland gewesen wäre, das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften Österreich zukommen…
…im anderen Vertragstaat (hier Tätigkeitsstaat Österreich) unter den gleichen Verhältnissen nicht ungünstiger behandelt werden darf als die Staatsangehörigen des letzteren Staates (Tätigkeitsstaat Österreich). Entscheidend ist somit, ob eine Benachteiligung ausschließlich auf Grund der Staatsangehörigkeit vorliegt. Eine unterschiedliche Besteuerung der in Österreich Ansässigen und Nichtansässigen ist…
…für welche gemäß dem Kausalitätsprinzip der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht habe. Des Weiteren ersuchte der Bw. um Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages in der Höhe von € 889 für drei Kinder und begründete dies damit, dass er während seiner Entsendung nach Österreich unter der deutschen Pflichtversicherung verblieben sei…
…in Österreich. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt laut eigenen Angaben des Bw. in den USA. Gemäß Artikel 15 des DBA-USA dürfen in diesem Fall nur die in Österreich (Tätigkeitsstaat) erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hier besteuert werden, soweit die Vergütungen von einer österreichischen Betriebsstätte…
…1 und Abs. 2 lit. a DBA-Ungarn kommt im gegenständlichen Fall Ungarn die Rechtsposition des Ansässigkeitsstaates und Österreich jene des Tätigkeitsstaates zu. Ein Arbeitnehmer übt seine berufliche Tätigkeit dort aus, wo er sich persönlich aufhält. Maßgebend ist der Ort an dem der Steuerpflichtige physisch…
…demnach als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht auf das gesamte Welteinkommen des Bw, während Österreich als Tätigkeitsstaat nur das Besteuerungsrecht auf die in Österreich ausgeübten Arbeitstage zustehe. In weiterer Folge setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Februar 2010 die Einkommensteuer 2007 in der Höhe von €…
…Abs. 2 lit. a DBA-Ungarn kommt im gegenständlichen Fall Ungarn die Rechtsposition des Ansässigkeitsstaates und Österreich jene des Tätigkeitsstaates zu. Ein Arbeitnehmer übt seine berufliche Tätigkeit dort aus, wo er sich persönlich aufhält. Maßgebend ist der Ort an dem der Steuerpflichtige physisch tätig wird…
…in Österreich ansässig sei. Der Tätigkeitsstaat sei ebenfalls Österreich gewesen. Es sei egal wer die Bezüge getragen habe, gäbe es keine Betriebsstätte wäre die Steuer im Veranlagungswege zu erheben gewesen. Laut den vorgelegten Unterlagen habe Dr.P pauschale Diäten für 11 Monate Aufenthalt in Österreich…
…enthalte jene Bezüge, die auf die Arbeitstage in Österreich entfielen und daher Österreich als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht habe. In der Berufungsvorentscheidung wies die Amtspartei die Berufung als unbegründet ab und führte begründend aus, dass die Einkünfte für eine begünstigte Auslandstätigkeit bei der Ermittlung der Einkünfte…
…Damit wird nur das für unbeschränkt Steuerpflichtige mit 10.000 € (für das Streitjahr) steuerfrei gestellte Existenzminimum für die Bw als beschränkt Steuerpflichtige mit 2.000 € steuerfrei gestellt (da die Existenzgrundlage nicht in Österreich erwirtschaftet wird), obwohl Österreich als Tätigkeitsstaat/Belegenheitsstaat gemeinschaftsrechtlich (jetzt: unionsrechtlich…
…1 und Abs. 2 lit. a DBA-Ungarn kommt im gegenständlichen Fall Ungarn die Rechtsposition des Ansässigkeitsstaates und Österreich jene des Tätigkeitsstaates zu. Ein Arbeitnehmer übt seine berufliche Tätigkeit dort aus, wo er sich persönlich aufhält. Maßgebend ist der Ort an dem der Steuerpflichtige physisch…
…Sinne des Art. 13 Abs. 4 DBA-Japan handelte. Japan hatte daher DBA-konform ein Besteuerungsrecht als Tätigkeitsstaat und in Österreich wurde diese japanische Quellensteuer DBA-konform angerechnet. Im Methodenartikel (Art. 19 DBA-Japan) ist zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode vereinbart. Dem Begehren des…
…des Arbeitsortes im Sinne des Schlussprotokolls zum genannten DBA bedarf somit keiner weiteren Überprüfung. Strittig ist, ob die im Tätigkeitsstaat Deutschland entrichtete Einkommensteuer auf die im Wohnsitzstaat Österreich vorgeschriebene Einkommensteuer anzurechnen ist. Alle Sachverhalte, die vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des DBA Deutschland erfasst sind…