Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1205-W/07
Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates bei der Ausübung von Stock Options
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1205-W/07vom 31.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus den anzuwendenden Methodenartikeln ist abzuleiten, dass der Ansässigkeitsstaat Österreich hinsichtlich der vom Quellenstaat besteuerten Einkünfte Anspruch auf Geltendmachung des Progressionsvorbehaltes (Deutschland) bzw. auf Besteuerung unter Anrechnung der ausländischen Steuer (USA) hat. Zur Geltendmachung dieser Form des Besteuerungsrechtes muss ein Staat jedoch in jenem Zeitraum Ansässigkeitsstaat gewesen sein, dem die Einkünfte in zeitlicher Hinsicht zuzuordnen sind.
Da die Einkünfte aus den Stock Options auf Grund des Kausalitätsprinzips einem anderen Tätigkeitsstaat als Österreich zuzuordnen sind, besteht für Österreich keine Möglichkeit, den Progressionsvorbehalt geltend zu machen bzw. die Anrechnungsmethode anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch PwC Business
Services, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 1030 Wien,
Erdbergstraße 200, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2005 erklärte der Berufungswerber (Bw.) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind
(KZ 359), in der Höhe von € 28.558,45. Diese setzen sich
einerseits aus Einkünften von Cardiothoracic Systems, Inc in der Höhe
von € 7.364,71 und andererseits Einkünften aus der Ausübung
von Stock Options bzw. der Steuer auf netto Stock Options Ausübung in der
Höhe von jeweils € 10.596,87 zusammen. Gleichzeitig wurden diese
Einkünfte als ausländische Einkünfte, für die
Österreich das Besteuerungsrecht zusteht (KZ 395), erklärt und
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung ausländischer Steuer
(KZ 396) in der Höhe von € 2.030,38 beantragt. Unter
Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte (KZ 440) wurden
die Einkünfte aus der Ausübung von Stock Options in der Höhe von
€ 39.325,45 erklärt.
Gleichzeitig beantragte der Bw. den
Alleinverdienerabsetzbetrag bei drei Kindern.
In der Beilage zu seiner
Einkommensteuererklärung 2005 führt der Bw. aus, dass er für
die Periode von 17.5.2004 bis voraussichtlich 16.5.2007 von Guidant GmbH,
Wingertschecke 6, 35392 Giessen, Deutschland zu Guidant Österreich
GmbH, Vienna Twin Tower, Turm A 19. OG, 1810 Wien, entsendet worden
sei. Es werde ersucht zu beachten, dass der ausländische Dienstgeber in
Österreich keine Betriebsstätte habe.
In einem Ergänzungsersuchen vom
4. Dezember 2006 ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Unterlagen
betreffend die Einkünfte von Cardiothoracic Systems, Inc in der Höhe
von € 7.364,71 und der Ausübung der Stock Options in der
Höhe von € 10.596,87.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006
übermittelte der Bw. die Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2005, den amerikanischen Lohnzettel über
die nichtselbständigen Einkünfte in der Höhe von
€ 7.364,71 sowie die amerikanische Steuererklärung. Des Weiteren
übermittelte der Bw. die EAS 1478 vom 2.7.1999 aus dem SWI 1999,
370 zum Thema Abfertigungen (nachträgliche Vergütung für eine
seinerzeitige aktive Dienstleistung), die nach Wohnsitzverlegung von Italien
(Anrechnungsmethode) nach Österreich ausbezahlt werde.
"Diese nachträgliche
Vergütung für die seinerzeitige aktive Dienstleistung unterliegt in
jenem Staat der Besteuerung, in dem die zugrunde liegenden Dienstleistungen
erbracht wurden. Der Umstand, dass das DBA Österreich - Italien das
Anrechnungsverfahren und nicht das Freistellungsverfahren für die
Beseitigung der Doppelbesteuerung vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht
relevant, weil die aktive Dienstleistung noch vor einer Zeit erbracht wurde, in
der der nunmehrige Pensionist in Italien ansässig war".
Letzter Satz dieser EAS Auskunft sei für den Fall des
Bw. sehr wichtig, da dieser bis zu seiner Entsendung nach Österreich im
Jahr 2004 keinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Die
Gewährung der Stock Options sei erfolgt, als er in den USA und in
Deutschland gewesen sei. Somit sei bei einer OECD-konformen Aufteilung des
Ausübungsgewinnes auf die USA und auf Deutschland weder der auf
amerikanische noch auf deutsche Zeiten entfallende Ausübungsgewinn in
irgendeiner Form (Anrechnung oder Progressionsvorbehalt) in Österreich
steuerpflichtig. Es werde daher ersucht, die Einkünfte der KZ 359 bzw.
KZ 395 in der Höhe von € 21.193,74 (Stock Options USA) sowie
die Einkünfte der KZ 440 in der Höhe von € 39.325,45
(Stock Options Deutschland) bei der Einkommensteuerveranlagung für das
Jahr 2005 nicht zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 mit
€ 15.114,56 fest, indem es die Einkünfte
erklärungsgemäß veranlagte. Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass der mit Schreiben vom 28. Dezember 2006
beigelegten Rechtsmeinung des BMF nicht zu entnehmen sei, dass die im Ausland zu
besteuernden Einkünfte aus Stock Options nicht zum Progressionsvorbehalt
bzw. zur Versteuerung mit Steueranrechnung heranzuziehen wären. Für
die Anwendung des jeweiligen Methodenartikels des DBA sei die Ansässigkeit
im Zuflusszeitpunkt der fraglichen Einkünfte maßgeblich.
Darüber hinaus wurde der erhöhte
Alleinverdienerabsetzbetrag für drei Kinder mit der Begründung, dass
im Jahr 2005 keine inländische Familienbeihilfe bezogen wurde, nicht
gewährt.
In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
wiederholte der Bw. sein Vorbringen betreffend die EAS 1478 vom 2.7.1999
und brachte dazu vor, dass Einkünfte aus Stock Options wie
Abfertigungszahlungen nachträgliche Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit darstellten, für welche
gemäß dem Kausalitätsprinzip der Tätigkeitsstaat das
Besteuerungsrecht habe.
Des Weiteren ersuchte der Bw. um Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages in der Höhe von € 889 für drei
Kinder und begründete dies damit, dass er während seiner Entsendung
nach Österreich unter der deutschen Pflichtversicherung verblieben sei, auf
Grund welcher er in Deutschland Familienbeihilfe bezogen habe, welche der
Familienbeihilfe in Österreich gleichzustellen sei.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 teilte der Bw.
ergänzend mit, dass er seit
1. Juli 2000 im Dienstverhältnis zu der Guidant GmbH &
Co. Medizintechnik KG, Deutschland stehe. Für die Periode
vom 1.8.2003 bis 1.7.2004 sei er von
seinem deutschen Dienstgeber in die USA und anschließend für die
Periode vom 1.7.2004 bis 3.5.2005 nach
Österreich entsendet worden. Des Weiteren übermittelte der Bw. eine
detaillierte Aufstellung der ausgeübten Stock Options im
Jahr 2005.
Am 18. Oktober 2007 übermittelte der Bw.
noch eine korrigierte Beilage zur Einkommensteuererklärung 2005 sowie
den amerikanischen Lohnzettel der Cardiothoracic Systems Inc als Nachweis seiner
Einkünfte unter KZ 359 und KZ 395 sowie seiner anrechenbaren
Steuer unter KZ 396.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des
Unabhängigen Finanzsenates teilte der Bw. mit Schreiben vom
24. Oktober 2007 mit, dass sein Dienstgeber, Guidant GmbH & Co.
Medizintechnik KG, Deutschland, ein in Deutschland ansässiges
multinationales Unternehmen sei, dessen Mutterkonzern in den USA ansässig
sei.
Die eingeräumten Optionsrechte seien zum Zeitpunkt der
Übertragung nicht handelbar gewesen sondern erst nach Ablauf einer
Sperrfrist handelbar geworden. Zu einem jeweils späteren Zeitpunkt seien
die Optionsrecht dann ausübbar geworden.
Darüber hinaus übermittelte der Bw. als
Besteuerungsnachweis der in Österreich steuerpflichtigen Stock Options sein
Lohnkonto 2005 sowie als Besteuerungsnachweis der in Deutschland und in den
USA versteuerten Stock Options die deutsche Lohnsteuerbescheinigung 2005
sowie die amerikanische Steuerklärung 2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Zur zeitlichen Zuordnung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Stock
Options:
Der Bw. steht seit
1. Juli 2000 im Dienstverhältnis zu der Guidant GmbH & Co.
Medizintechnik KG, Deutschland, welche ihm die drei folgenden Optionsrechte
(SOP) zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Laufzeiten
gewährt hat:
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Gewährung
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Einräumung
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Ausübung
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SOP 1
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15.1.2001
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15.1.2004
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3.5.2005
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SOP 2
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20.7.2001
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20.7.2004
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3.5.2005
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SOP 3
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1.4.2004
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1.4.2005
|
3.5.2005
Wird einem
Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares
Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten
Übernahmepreis gewährt, so fließt dem Berechtigten im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Option ein geldwerter Vorteil zu, sofern der Kurswert
der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (BFH vom 24.1.2001,
BStBl. 2001, II 509). Dieser geldwerte Vorteil ist im Sinne des
§ 15 Abs. 1 EStG lohnsteuerpflichtig.
Im gegenständlichen Fall wurden dem Bw. die drei
Optionsrechte jeweils zu einem Zeitpunkt gewährt, zu dem der Bw. in
Österreich nicht ansässig und daher auch noch nicht unbeschränkt
steuerpflichtig war. Deshalb sind in den, bei Ausübung der Optionsrechte im
Streitjahr 2005, zugeflossenen Vergütungen Leistungen zu sehen,
mittels derer die (vom Zeitpunkt der Optionseinräumung aus gesehen)
zukünftige Tätigkeit des Bw. bis zur Optionsausübung honoriert
wurde. Die betreffenden Bezüge sind dem Bw. also zeitraumbezogen
gewährt worden und daher unabhängig von ihren Zuflusszeitpunkten
zeitanteilig in jenem Umfang aufzuteilen, in dem sie auf die Zeit der
Auslandsentsendung in die USA bzw. nach Österreich entfallen und nach
Maßgabe der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen nur im
jeweiligen Einsatzstaat zu besteuern. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer die
Optionsrechte erst nach Beendigung der Auslandstätigkeit ausübte,
steht dem nicht entgegen.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. die
steuerpflichtigen Vergütungen ordnungsgemäß zeitanteilig
aufgeteilt und, wie aus den vom Bw. vorgelegten Besteuerungsnachweisen
hervorgeht, im jeweiligen Einsatzstaat (Deutschland, USA und Österreich)
entsprechend versteuert.
2)
Zur Berücksichtigung der
Anwendung des Progressionsvorbehaltes (DBA Österreich - Deutschland) bzw.
zur Anwendung der Anrechnungsmethode (DBA Österreich - USA):
Strittig ist im gegenständlichen Fall einzig, ob es
Österreich zusteht, im Hinblick auf die bei Ausübung der Optionsrechte
zugeflossenen Einkünfte, für die einem anderen Staat (nämlich dem
Quellen- bzw. Tätigkeitsstaat) als Österreich das Besteuerungsrecht
zustand, den Progressionsvorbehalt (mit Deutschland) geltend zu machen bzw. die
Anrechnungsmethode (mit den Vereinigten Staaten) anzuwenden.
Gemäß Artikel 23 des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Ö-D) nimmt
Österreich, bei einer in der Republik Österreich ansässigen
Person, welche Einkünfte gemäß Art. 15 des DBA Ö-D
(unselbständige Arbeit) bezieht, für welche der Bundesrepublik
Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, diese Einkünfte von der
Besteuerung aus (= Progressionsvorbehalt).
Gemäß Artikel 22 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen (DBA Ö-USA) rechnet Österreich, bei einer in
Österreich ansässigen Person, welche Einkünfte bezieht, die in
den Vereinigten Staaten besteuert werden dürfen, auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in den Vereinigten
Staaten gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht (= Anrechnungsmethode).
Aus den beiden Methodenartikeln ist abzuleiten, dass der
Ansässigkeitsstaat Österreich hinsichtlich der vom Quellenstaat
besteuerten Einkünfte Anspruch auf Geltendmachung des
Progressionsvorbehaltes (mit Deutschland) bzw. auf Anwendung der
Anrechnungsmethode (mit den Vereinigten Staaten) hat.
Aus der vom Bw. ins Treffen geführten Rechtsansicht
des BMF, EASNr. 1478 Abs. 1 letzter Satz, ist jedoch unabhängig von
den Methodenartikeln zu schließen, dass ein Staat zur Geltendmachung des
Progressionsvorbehaltes bzw. für die Anwendung der Anrechnungsmethode in
jenem Zeitraum Ansässigkeitsstaat gewesen sein muss, dem die Einkünfte
in zeitlicher Hinsicht zuzuordnen sind.
Im gegenständlichen Fall wurden dem Bw. die seitens
seines Arbeitgebers Guidant GmbH & Co. Medizintechnik KG, Deutschland,
gewährten Stock Options zu Zeitpunkten eingeräumt, zu welchen der Bw.
in Österreich nicht ansässig war. Konkret wurde die erste Stock Option
am 15.1.2001und die zweite Stock Option am 20.7.2001 gewährt. Zu beiden
Zeitpunkten war der Bw. in Deutschland tätig und ansässig. Die dritte
Stock Option wurde dem Bw. am 1.4.2004 gewährt; zu diesem Zeitpunkt war der
Bw. in den Vereinigten Staaten tätig und ansässig. Daraus ist zu
folgern, dass für die ersten beiden Stock Options Deutschland bzw. für
die dritte Stock Option die Vereinigten Staaten als Quellen- bzw.
Tätigkeitsstaat anzusehen ist, welchem das Besteuerungsrecht für die
Einkunftsquelle zustand (siehe Ausführungen unter 1).
Da die Einkünfte aus den Stock Options im
Streitjahr 2005 auf Grund des Kausalitätsprinzips früheren Jahren
(nämlich den Jahren der Einräumung der Stock Options) und damit
jeweils einem anderen Tätigkeitsstaat als Österreich zuzuordnen sind,
dem das Besteuerungsrecht zustand und Österreich zu diesem Zeitpunkt nicht
Ansässigkeitsstaat war (siehe EAS Nr 1478 Abs. 1 letzter
Satz), besteht für Österreich keine Möglichkeit, den
Progressionsvorbehalt (mit Deutschland) geltend zu machen bzw. die
Anrechnungsmethode (mit den Vereinigten Staaten) anzuwenden.
Aus diesem Grund war der Berufung hinsichtlich des
Begehrens, die im Ausland zu besteuernden Einkünfte aus Stock Options nicht
zum Progressionsvorbehalt bzw. zur Versteuerung mit Steueranrechnung
heranzuziehen, stattzugeben.
3)
Zum
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag
zu, welcher bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG)
€ 494 und bei zwei Kindern € 669 beträgt. Dieser Betrag
erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils
€ 220 jährlich.
Dem Begehren des Bw., im gegenständlichen Fall den
Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von € 889 für drei
Kinder zu berücksichtigen, war ebenfalls zu entsprechen, da im Hinblick auf
die polizeiliche Meldung seiner drei Kinder die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG hinreichend glaubhaft gemacht
wurden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 31.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 22 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Stock OptionsOptionsrechteAuslandsentsendungAnsässigkeitDoppelbesteuerungsabkommenQuellenstaatTätigkeitsstaatProgressionsvorbehaltAnrechnungsmethodeMethodenartikelRechtsansicht des BMFEAS Nr. 1478 Abs.1 letzter SatzKausalitätsprinzipAlleinverdienerabsetzbetrag.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1205-W/07
- Stammnummer
- 31259
- Gültig
- 31.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF