…0158) wies der Verwaltungsgerichtshof die Amtsbeschwerden als unbegründet ab. Im Wesentlichen vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein zu Studienzwecken lediglich währender Aufenthalt im Bundesgebiet die Beurteilung nicht ausschließt, der Studierende habe den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Nach Beendigung der Aussetzung setzt der Unabhängige…
…Aussagen seien vom Finanzamt völlig übergangen worden. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes gehörten daher S und M zum Haushalt ihrer Mutter, wenngleich sie unter der Woche zu Studienzwecken in einer eigenen Unterkunft wohnen. Diese eigenen Unterkünfte begründeten allerdings keinen eigenen Haushalt. Beide Töchter der Bw…
…November 2003 geben beide an, die Wohnungen aus Studienzwecken angemietet zu haben und dass sie die Wochenenden überwiegend bei ihrer Mutter und den Geschwistern und auch unter der Woche des öfteren im Haushalt der Mutter seien. Es bestünde für sie auch die Möglichkeit dort zu…
…dass der Familienwohnsitz der Bw. in der Türkei liege und die Bw. sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalte. In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung führt die Bw. aus, ihre Familie habe nach einem Erdbeben alles verloren und in der Türkei keine Existenz mehr…
…als aufgelöst gilt. Die Aufrechterhaltung zur elterlichen Wohngemeinschaft ergibt sich im anhängigen Verfahren für den Sohn im Wesentlichen dadurch, dass er während seines Aufenthaltes in B. zu Studienzwecken bzw. auch zur Berufsausübung, weiterhin eine entsprechende Wohngelegenheit im elterlichen Haushalt zur Verfügung hatte, und diese nachweislich…
…könne nichts Gegenteiliges entnommen werden. Aktuell habe der VwGH (VwGH 27.1.2010, 2009/16/0114) ausgesprochen, dass ein für Studienzwecke vorübergehender Aufenthalt nicht ausschließe, dass der Studierende seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe. Weiters werde noch auf VwGH vom 18.11.2009, Zl…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom 24. März 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom 19. Februar 2009 betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2005, 2006 und 2007 entschieden: Der Berufung…
…zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt, wenn sie sich ständig in Österreich aufhalten und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben. Da Sie in Ihrer Heimatgemeinde weiterhin zum Haushalt Ihrer Eltern gehören und sich in Österreich nur vorübergehend zu Studienzwecken aufhalten, sind die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen…
…dass der Bw. sich nur zu Studienzwecken in Österreich befinde. Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung begründete der Bw. wie folgt: "Ich erhebe gegen den Abweisungsbescheid vom 27.05.2004 Versicherungsnummer xxx womit mein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen wurde Berufung wegen Verfahrensmängel und…
…ab Oktober 2004 mit folgender Begründung ab: "Da sie sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz haben und sich nur zu Studienzwecke im Inland aufhalten wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland angenommen." In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung führte der Bw…
…beantragten Pauschbetrag ohne Begründung. Der Bw. erhob Berufung. Seine Tochter bewohne seit 2002 für Studienzwecke eine Zweitunterkunft in X. Sie sei insulinpflichtige Diabetikerin und müsse sich mehrmals täglich Insulin spritzen. Stressbelastungen würden zu einer erheblichen Verschlimmerung des Krankheitszustandes führen. Erhöhte körperliche Anstrengungen seien zu vermeiden…
… 2 Abs. 8 und 3 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 - mit der Begründung ab, dass sich der Bw. nur vorübergehend zu Studienzwecken in Österreich aufhalten würde. 1.3. In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung brachte der Bw. vor (auszugsweise Wiedergabe): "... Es sind dem angefochtenen…
…für den Monat März 2008 ab und begründete dies damit, dass Personen, die ausschließlich zu Studienzwecken einreisen würden, keinen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe hätten. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung legte der Bw. dar, dass seine in Deutschland geborene Tochter weiterhin in Deutschland wohnhaft…
…wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der antragstellenden Person im Inland befände. Da sowohl die Antragstellerin als auch ihr Lebensgefährte studieren würden und bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken kein dauerhafter Aufenthalt in Österreich vorliege, bestehe kein Anspruch. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Antragstellerin…
…M.. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 4.9.2006 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Eine Person, die nur zu Studienzwecken nach Österreich komme, verfüge wegen mangelnder Anbindung an Österreich lediglich über einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet für die Zeit des Studiums, unabhängig davon…
…die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Die beiden Kinder des Bw hatten sich zu Studienzwecken ständig in der Türkei aufgehalten, wo sie in einer Eigentumswohnung lebten. Am 17.7.2007 brachte der Bw für die beiden Kinder neuerlich einen Antrag…
…BAO. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung begründete Zweifel bestehen würden. Der Beschwerdeführer halte sich nur zu Studienzwecken in Österreich auf. Der gewöhnliche Wohnsitz befinde sich daher weiterhin im Ausland, wodurch im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 719…
…einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Da Sie sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, war wie im Spruch zu entscheiden." 1.3. In der gegen…
…Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Es wurde Ihnen die Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich für Studienzwecke erteilt und Ihre Eltern leben in der Türkei. Aus diesem Grund kann Ihnen die Familienbeihilfe nicht gewährt werden bzw. ist auf Grund der…
…die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Es wird angenommen, dass Sie nur zu Studienzwecken sich in Österreich aufhalten und daher die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Ihr Antrag wird daher abgewiesen." In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung brachte der Bw. vor (auszugsweise Wiedergabe):…