Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2499-W/07
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2499-W/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. August 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 17. Juli 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom 11.5.2005 hatte der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) die Berufung des Berufungswerbers (Bw)
betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab 1.11.2004 abgewiesen
(RV/0519-W/05), da für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Die beiden Kinder des Bw hatten sich
zu Studienzwecken ständig in der Türkei aufgehalten, wo sie in einer
Eigentumswohnung lebten.
Am 17.7.2007 brachte der Bw für die beiden Kinder
neuerlich einen Antrag auf Familienbeihilfe ein. Demnach würden die beiden
Kinder nach wie vor in Istanbul studieren.
Mit Bescheid vom 17.7.2007 wies das Finanzamt (FA) den
Antrag ab, da gem § 5 Abs 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
bestehe.
In der Berufung wurde iw vorgebracht, die Kinder studierten
zwar im Ausland, hätten jedoch den Hauptwohnsitz in Österreich, sie
wären auch in den Sommerferien und Semesterferien in Österreich.
Die Stempel in den Reisepässen über die Ein- bzw Ausreise nach
bzw aus Österreich seien nicht aussagekräftig, da oft auch nicht
gestempelt werde. Die Tochter Tb. habe im Juni 2006 einen einmonatigen
Deutschkurs in Österreich besucht. Die Kinder hätten auch seit
18.7.2007 einen Aufenthaltstitel sowie eine österreichische E-Card
bekommen. Ab 2008 würde das Studium der Kinder in Istanbul beendet
sein. Sie würden dann in Wien eine weitere Ausbildung absolvieren.
Beigelegt waren Kopien der Reisepasseintragungen, der
E-Card, der Gerburtsurkunden, der Kursbestätigung, der
Studienbestätigungen (türkisch), der Meldezettel und des
Grundbuchsauszuges des Bw.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Nach den unbestrittenen Feststellungen in der
rechtskräftigen Berufungsentscheidung des UFS vom 11.5.2005 betreffend
Familienbeihilfe ab 1.11.2004 (RV/0519-W/05) hatte der Bw für die in
Österreich geborenen Kinder seit ihrer Geburt bis 1990 Familienbeihilfe
erhalten. Dann war die Familie zwischenzeitig in die Türkei
zurückgekehrt, ehe sie 2001 wieder einen Wohnsitz in Österreich
begründete. Der Bw hatte für seine Tochter Tb. letztmalig von Dezember
2001 bis Oktober 2004 Familienbeihilfe bezogen und für seinen Sohn Tn.
letztmalig von März 2002 bis Oktober 2004. Beide Kinder sind seit
7. Jänner 2002 (wieder) in Österreich gemeldet (Hauptwohnsitz), leben
aber in Istanbul seit Jahren in einer Eigentumswohnung, um dort ein Studium zu
absolvieren. Die Tochter des Bw hat die Matura im Juli 2003 an einem
Gymnasium (ähnlich wie in Österreich) in der Türkei gemacht. Auf
Grund ihrer guten Leistungen hat sie ein Stipendium bekommen. Sie studiert
Internationale Wirtschaft an der Universität in Istanbul. Der Sohn
des Bw studiert an der Akademie (ähnlich einer Universität) in
Istanbul Sportmedizin. Der Bw kommt für den Unterhalt der Kinder
auf. Er lebt seit 30 Jahren in Österreich und ist türkischer
Staatsbürger.
An diesen Feststellungen hat sich nichts geändert.
Die Kinder des Bw studieren nach wie vor und auch im nunmehr strittigen
Zeitraum an einer türkischen Universität. Sie haben seit mehr
als 5 Jahren und auch im nunmehr strittigen Zeitraum bis heute ihren
ständigen Aufenthalt in der Türkei, da sie in Istanbul in einer
Eigentumswohnung leben, dort studieren und sich die überwiegende Zeit dort
aufhalten. Ihr Aufenthalt in der Türkei ist nicht nur vorübergehend,
sondern auf Dauer angelegt. Die Sommerferien und die Semesterferien
verbringen sie in der Regel in Österreich. Insgesamt verbringen sie maximal
4 Monate im Jahr in Österreich, während sie sich mindestens 8 Monate
im Jahr in der Türkei aufhalten. Die Kinder des Bw sind
türkische Staatsbürger; sie haben seit 18.7.2007 einen
(Dauer)-Aufenthaltstitel in Österreich sowie eine österreichische
E-Card. Die Tochter des Bw hat im Jahr 2006 während eines
Aufenthalts in Österreich einen Deutschkurs im Umfang von 48 Stunden
erfolgreich absolviert.
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf folgender
Beweiswürdigung.
Die in der rechtskräftigen Berufungsentscheidung
RV/0519-W/05 getroffenen Feststellungen sind unbestritten. Dass die
Kinder des Bw seit mehr als 5 Jahren in Istanbul leben, hat der Bw selbst
vorgebracht und ist dies durch die vorgelegten Dokumente und Unterlagen
erwiesen. Dass die Kinder die Sommer- und Semesterferien in
Österreich verbringen, hat der Bw selbst vorgebracht. Dies ändert aber
nichts an der Tatsache, dass sich die Kinder überwiegend in der Türkei
aufhalten, da die Studienzeiten völlig unbestritten wesentlich länger
dauern als die Ferien. Geht man von einer Dauer der Ferien von vier Monaten aus,
so folgt daraus, dass sich die Kinder des Bw unter der Voraussetzung, dass sie
die gesamte Ferienzeit in Österreich verbringen, acht Monate in der
Türkei aufhalten. Aus dem jahrelangen Aufenthalt der Kinder des Bw
in der Türkei folgt, dass dieser nicht vorübergehend, sondern auf
Dauer angelegt ist. Weiters folgt daraus und aus der Tatsache, dass sich die
Kinder des Bw die weitaus überwiegende Zeit des Jahres in der Türkei
aufhalten, dass es sich um einen ständigen Aufenthalt handelt.
Dass die Kinder des Bw einen Daueraufenthaltstitel und eine
österreichische E-Card haben, ist nachgewiesen, vermag aber am Aufenthalt
in der Türkei nichts zu ändern, ebenso wie der Umstand, dass die
Tochter des Bw erwiesenermaßen einen 48-stündigen Deutschkurs im Jahr
2006 besuchte.
Die Stempel in den Reisepässen werden, dem Vorbringen
des Bw folgend, dieser Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Es wird die für
den Bw günstigsten Variante, nämlich dass die Kinder im Regelfall die
gesamten Semester- und Sommerferien in Österreich verbringen, angenommen,
was jedoch am ständigen Aufenthalt der Kinder in der Türkei nichts
ändert.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 2 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(und noch weitere in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannten Bedingungen
erfüllen), Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder
sowie unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.
Nach § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Zufolge der von österreichischer Seite mit 30.
September 1996 (BGBl 349/1996) vorgenommenen Kündigung des Abkommens
über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der
Türkischen Republik, BGBl 91/1985, besteht für Kinder, die sich
ständig in der Türkei aufhalten, ab 1. Oktober 1996 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Das Verbringen der Ferien in Österreich ist aber
jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der
ständige Aufenthalt der Kinder in der Türkei, der auf mehrere Jahre
und nicht nur vorübergehend angelegt ist, nicht unterbrochen wird (vgl
insbesondere die ebenfalls einen mehrjährigen Schulbesuch im Ausland
betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.2004,
2001/13/0160, vom 28.11.2002, 2002/13/0079, und vom 20.6.2000,
98/15/0016).
Im Übrigen hat sich der Verfassungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5
Abs 4 (neu: Abs 3) auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig
im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der
Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch
auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine
Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf
dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken
erwecke.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs 3
FLAG 1967 (früher: Abs 4) erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhaltende Kinder. Daher liegt auch
keine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit vor (vgl VwGH vom
18.9.2003, 2000/15/0204).
Das Finanzamt hat somit zu Recht den Antrag des Bw auf
Familienbeihilfe abgewiesen.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2499-W/07
- Stammnummer
- 30450
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF