Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0228-L/08
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-L/08vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 FLAG haben polizeiliche Meldedaten lediglich Indizwirkung. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 30. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 26. November 2007
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 30. September 2007
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In Folge einer
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für den Sohn der
Bw. (A., geb. X.X.81) forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 26.11.2007 die ihr
bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge
für die Monate Jänner bis September 2007, insgesamt somit 1.832,40
€, zurück. Begründend führt die Abgabenbehörde I.
Instanz in diesem Rückforderungsbescheid sinngemäß aus, dass
für den Sohn der Bw. im maßgeblichen Zeitraum keine
Haushaltszugehörigkeit zu seinen Eltern vorgelegen sei und weiters durch
die eigenen Einkünfte des Sohnes auch keine überwiegende Kostentragung
durch die Eltern anzunehmen wäre. Dadurch seien die Voraussetzungen
für eine Gewährung der Beihilfe nach den Bestimmungen des § 2
Abs. 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) nicht erfüllt worden, wodurch
die für den obgenannten Zeitraum bereits gewährte Beihilfe
zurückzufordern gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die von der Bw. eingebrachte Berufung vom 30.11.2007. In diesem Schriftsatz
bringt die Bw. im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn A. zwar nicht mehr in ihrem
Haushalt lebe, jedoch der zweite Tatbestand der überwiegenden Kostentragung
gem. § 2 Abs. 2 - 2. Satz FLAG erfüllt werde. In diesem Zusammenhang
verweiset die Bw. auch auf die Durchführungsrichtlinien zum FLAG (Pkt.
02.02), wonach im Falle einer überwiegenden Kostentragung bei einem nicht
haushaltszugehörigen Kind durch ein Elternteil, es keine Relevanz habe, ob
dazu eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestünde. Die eigenen
Einkünfte von A. in Höhe von 736,27 € monatlich könnten
daher keine Begründung für die Rückforderung darstellen. § 2
Abs. 2 - 2. Satz FLAG sei demnach nicht nach der wirtschaftlichen Notwendigkeit
mit Bezug auf die Einkünfte von A. zu beurteilten, sondern vielmehr
ausschließlich nach dem Tatbestand der überwiegenden Kostentragung
des Unterhalts. Hinsichtlich der eigenen Einkünfte ihres Sohnes ergebe sich
eine Einkommensgrenze ausschließlich nach den Bestimmungen des § 5
Abs. 1 FLAG und diese sei mit 8.725 € jährlich festgelegt. Mit dem
eigenen Einkommen des genannten Kindes der Bw. sei diese Grenze keinesfalls
überschritten worden. Ihr Sohn habe weiters neben dem vorgenannten
Einkommen ein monatliches "einkommensteuerfreies" Stipendium bezogen, wobei
dieses von den Kosten des Unterhalts bei ihrem Sohn abzuziehen sei. Da die Bw.
als Mutter ihrem Sohn monatlich immer den vollen Betrag an Familienbeihilfe und
den Kinderabsetzbetrag, neben anderen Zuwendungen zukommen habe lassen und sich
die Lebenshaltungskosten von A. abzüglich seines Stipendiums bei etwa 250
bis 400 € bewegt hätten, sei das Kriterium der überwiegenden
(demnach mehr als 50%) Kostentragung des Unterhalts erfüllt.
Diese Berufung wies das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 17.1.2008 als unbegründet ab. In
der Begründung führt die Behörde zusammengefasst
sinngemäß aus, dass der Sohn der Bw. seit 21.8.2006 mit Hauptwohnsitz
in B., C-Str. 00 gemeldet und seit 4.9.2006 Angestellter bei der Fa.D. -
ebenfalls in B. - sei. Durch die Begründung des Hauptwohnsitzes ihres
Sohnes an der vorgenannten Adresse erfülle A. grundsätzlich die
Voraussetzungen des Eigenanspruches der Beihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG.
Dabei sei jedoch maßgeblich, dass überhaupt eine
Unterhaltsverpflichtung für die Eltern bestünde. Folglich sei ein
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des Kindes dann ausgeschlossen, wenn die
Eltern für das Kind keinen Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses
selbsterhaltungsfähig ist. Im vorliegenden Fall betrage der Richtsatz nach
§ 293 Abs. 1 ASVG für das betreffende Jahr 726,00 € pro Monat.
Mit dem monatliche Einkommen von A., vermehrt um sein Stipendium
überschreite daher der Sohn der Bw. den vorgenannten Richtsatz, sodass er
selbsterhaltungsfähig sei. Dadurch ergebe sich auch kein Unterhaltsanspruch
gegenüber seinen Eltern, wodurch sich auch keine überwiegende
Kostentragung für die Bw. ergeben könne. A. habe aber auch gem. §
6 Abs. 5 FLAG keinen Eigenanspruch auf die Beihilfe.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 17.1.2008, brachte die Bw. im Sinne
der Bestimmungen des § 276 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung) fristgerecht
einen Vorlageantrag ein, wodurch die Berufung vom 30.11.2007 gem. Abs. 3 leg.
cit. wiederum als unerledigt gilt. In dieser Eingabe führt die Bw.
ergänzend zu ihren bisherigen Vorbringen aus, dass ihr Sohn im September
2006 mit drei Studienkollegen aus dem Studentenheim (E-Heim in B.) ausgezogen
sei und sich im Zentrum von B. gemeinsam mit seinen Kollegen in einer
Wohngemeinschaft eingemietet habe. Weiters sei A. bereits seit Beginn seines
Studiums im Besitz eines KFZ gewesen, um für seine Aktivitäten
(Musikkapelle F., FF G-H) die nötige Flexibilität zu haben und auch
kurzfristig entsprechende Termine wahrnehmen zu können. Um im Zentrum von
B. sein KFZ in den Kurzparkzonen parken zu können, sei eine
Bewohnerparkkarte erforderlich gewesen, welche jedoch nur bei Vorliegen eines
Hauptwohnsitzes beantragt habe werden können. Dies habe ihren Sohn
veranlasst seinen Hauptwohnsitz nach B. zu verlegen. Diese Änderungen in
seinen Wohnsitzverhältnissen hätten jedoch keine Auswirkungen auf die
Frequenz seiner Aufenthalte im Hause seiner Eltern genommen. Im elterlichen
Haushalt habe A. immer über ein eigenes Zimmer verfügt. Darüber
hinaus sei er weiterhin von den Eltern für die jeweils kommende Woche in B.
mit allerlei landwirtschaftlichen Produkten versorgt worden. An den Wochenenden
im elterlichen Haushalt, als auch an sonstigen vorlesungsfreien Zeiten habe er
seine Zeit auch dazu genutzt, seine persönlichen Kontakte in F. aufrecht zu
halten und seinen umfangreichen Vereinstätigkeiten im Ort nachzukommen.
Für den Sohn der Bw. sei das Haus der Eltern somit während seiner
gesamten Studienzeit sein zu Hause gewesen. Die Haushaltszugehörigkeit von
A. zum Haushalt der Eltern deshalb zu verneinen, weil er gezwungen gewesen sei,
auf Grund der Parkmöglichkeiten in B. seinen Hauptwohnsitz zu ändern
stelle eine zu restriktive Auslegung der Zweckbestimmung der Kinderbeihilfe und
des Absetzbetrages dar. Diesem Schreiben legte die Bw. entsprechende
Bestätigungen sowohl der Musikkapelle F. als auch der FF G-H bei, aus denen
sich inhaltlich ergibt, dass ihr Sohn häufig bei Aktivitäten dieser
Vereine im Heimatort im Jahr 2007 teilgenommen habe.
Vom Unabhängigen
Finanzsenat (kurz UFS) wurde der Bw. das bisherige Ermittlungsergebnis mit
Vorhalt vom 21.11.2008 zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig aufgefordert zu
weiteren Punkten Stellung zu nehmen. Im Antwortschreiben der Bw. vom 4.12.2008
führt die Bw. dazu sinngemäß Folgendes aus:
1) A. habe seinen Platz im
Studentenheim in B. mit 30.6.2006 mittels einer formlosen, schriftlichen
Mitteilung an das Sekretariat des Heimes gekündigt. Eine Kopie dieses
Kündigungsschreibens könne mangels Anfertigung einer solchen nicht
vorgelegt werden. Die Auflösung des Mietverhältnisses könne
jedoch auch durch die erfolgte Rückzahlung der Kaution am 31.8.2006
nachvollzogen werden. A. habe sich in der C-Str. 00, B. mit Hauptwohnsitz am
21.8.2006 angemeldet. Vom 3.7.2006 bis 2.8.2006 sei der Sohn der Bw. auf einer
Sprachreise in Russland gewesen, wodurch er erst Mitte August eine Ummeldung
durchführte. Eine Abmeldung des Nebenwohnsitzes in der I-Str. sei wohl
schlichtweg vergessen worden. Die Anmietung der Wohnung in der C-Str.
sei für insgesamt vier Personen erfolgt. Dieses Objekt habe aus drei
Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einer Küche, zwei Bäder bestanden und
weist nach den von der Bw. der Eingabe angeschlossenen Unterlagen eine
Nutzfläche von ca. 130
m2 auf. Zu den
Raumverhältnissen führt die Bw. ergänzend aus, dass nur durch die
Umfunktionierung des Wohnzimmers in ein Schlafzimmer der Einzug von vier
Personen ermöglicht worden sei. Anlässlich der Anmietung der Wohnung
hätte sich in dieser keine Waschmaschine befunden, eine solche sei jedoch
nach einiger Zeit angekauft worden.
2) Der Sohn der Bw. habe
überdies das kleinste Zimmer der Wohngemeinschaft bewohnt, welches rund
16m2 Nutzfläche
hatte. Diese Unterkunft habe für A. lediglich eine "Zweitunterkunft"
dargestellt. Dies sei auch dadurch erkennbar, da er so gut wie jedes Wochenende,
bzw. auch tlw. während der Woche nach Hause gekommen wäre und
während seiner gesamten Studienzeit seine Wäsche zur Reinigung in den
elterlichen Haushalt gebracht habe. Überdies habe A. während seiner
Studienzeit weiterhin laufend im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern
mitgeholfen.
3) Zu der Frage des UFS, warum
der Sohn der Bw. nicht schon zu jener Zeit eine Bewohnerparkkarte benötigt
habe, in der er noch im Studentenheim wohnte, wird ausgeführt, dass das
E-Heim über eigene Parkplätze verfügte, auf denen nach Erhalt
einer Parkkarte durch das Wohnheim das KFZ gratis abgestellt werden konnte.
4) Die Bw. bringt weiters vor,
dass sie bis vor kurzem mit ihrem Ehemann einen landwirtschaftlichen Betrieb
geführt habe. Sowohl an den Wochenenden als auch an anderen freien Tagen
hätte A. in dieser Landwirtschaft mitgeholfen, wodurch er im Gegenzug mit
allerlei landwirtschaftlichen Produkten von den Eltern versorgt worden sei. Die
Beweggründe für seine häufige Rückkehr in den elterlichen
Haushalt seien jedoch nicht nur in der Mithilfe in der genannten Landwirtschaft
gelegen, sondern auch darin, dass er seinen Vereinsinteressen zu Hause
nachgehen, und sich vom stressigen Stadtleben erholen habe können. Auch sei
es ihm durch die häufigen Besuche im Haushalt der Eltern möglich
gewesen, seine Schmutzwäsche von den Eltern reinigen zu lassen und sich
wiederum mit Essensreserven für den aus Studiengründen erforderlichen
Aufenthalt in B. ausreichend zu versorgen.
5) Das für A. bereits
während seines Studiums bestandene Dienstverhältnis vom 4.9.2006 bis
31.8.2007 bei der Fa.D. in B. habe eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden
umfasst. Diese Arbeitszeit habe jedoch A. sehr flexibel gestalten können,
wodurch er meist pro Woche lediglich 2,5 Tage arbeiten habe müssen. Dadurch
sei es ihm auch weiterhin möglich gewesen, trotz des
Beschäftigungsverhältnisses häufig den elterlichen Wohnsitz in F.
aufzusuchen.
6) A. sei von dem unter Pkt. 5
genannten Dienstgeber mit August 2007 ein unbefristetes Dienstverhältnis
angeboten worden. Aus diesem Grund sei auch die Arbeitszeitverpflichtung von 20
auf 38,5 Stunden pro Woche ausgedehnt worden.
7) Gerade auf Grund der
Verbundenheit von A. zu F. sei es für den Sohn der Bw. immer klar gewesen,
grundsätzlich nach Beendigung des Studiums in seinen Heimatort F.
zurückzukehren. Die Freundin von A., mit der er seit dem Frühjahr 2007
beisammen sei, stamme aus dem Mühlviertel, wodurch es unzumutbar gewesen
wäre, sich gemeinsam mit ihr in F. niederzulassen. Dies sei auch der
Beweggrund für den Sohn der Bw. gewesen, mit seiner Freundin im Februar
2008 eine eigene Wohnung in der J-Str. in B. zu beziehen. Sein
grundsätzliches Vorhaben, nach dem Studium wiederum nach F.
zurückzukehren sei jedoch weiterhin aufrecht und lediglich etwas nach
hinten verschoben worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die maßgeblichen hier anzuwendenden
Rechtsvorschriften des FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) lauten auszugsweise
wie folgt:
§ 2 FLAG:
"(1) Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ........
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I.Nr. 22/1999 sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß,
.........
d) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
.........
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
.........
(5) Zum Haushalt einer
Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält
b) das Kind für
Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des
Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt
c) .......
Ein Kind gilt bei beiden
Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt
führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind
Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist
bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird,
von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts
auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des
Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens
in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein
erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
Vom UFS ist zunächst festzustellen, dass der Sohn der
Bw. sein Studium an der Z-Universität in B. im Juni 2007 abschloss und
dadurch grundsätzlich für den hier zu beurteilenden Zeitraum die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des §
2 Abs. 1 lit b) iVm lit d) FLAG - somit bis einschließlich September 2007
- unzweifelhaft vorlagen. In weiterer Folge ist demnach, nach den Bestimmungen
des Abs. 2 leg. cit. jene Beurteilung zu treffen, wer Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat bzw. ob ein
Ausschließungsgrund nach § 5 FLAG vorliegt. Aus § 2 Abs. 2 leg.
cit ergibt sich der Beihilfenanspruch für die Person, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2 Abs. 5 leg.cit.
gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält bzw. das
Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der
Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft
bewohnt. Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu
verstehen, wobei es für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eines
Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug auf die
vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus,
dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel
entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden
(VwGH vom 19. Oktober 1960, 1509/58). Für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung. Unmaßgeblich ist auch, wer die
Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt. Die
Mittel zur Führung des Haushaltes können demnach auch von Personen,
die dem Haushalt nicht angehören, oder von dem Kinde selbst stammen. Wohl
aber kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer
einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse
des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung
entsprechend Berücksichtigung finden. Eine Wohngemeinschaft allein - bei
getrennter Wirtschaftsführung - würde daher noch keine
Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Folge haben. Auch Kinder, die sich
vorübergehend außerhalb der elterlichen Wohngemeinschaft aufhalten,
gehören nur dann noch zum Haushalt der Eltern, wenn eine einheitliche
Wirtschaftsführung vorhanden ist, d.h. wenn die Eltern bei ihrer
Wirtschaftsführung auch noch die Kinder entsprechend
einschließen.
Aus der Tatsache allein, dass ein Kind, welches für
Zwecke der Berufsausübung bzw. auch zur Berufsausbildung notwendigerweise
am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung bzw. -bildung
eine Zweitunterkunft bewohnt, darf nicht geschlossen werden, dass die für
die Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern erforderliche einheitliche
Wirtschaftsführung nicht mehr vorhanden ist. Vielmehr lässt sich aus
§ 2 Abs. 5 lit b) FLAG ableiten, dass der Gesetzgeber eine solche
einheitliche Wirtschaftsführung in diesen Fällen als gegeben annimmt,
solange es sich bei der Unterkunft am Ort der Berufsausbildung nur um eine
Zweitunterkunft handelt. Die Haushaltszugehörigkeit soll daher erst dann
verlorengehen, wenn die Wohngemeinschaft mit den Eltern zur Gänze
gelöst worden ist. Andererseits muss aus der genannten Norm geschlossen
werden, dass eine ständige Zweitunterkunft, die nicht für Zwecke der
Berufsausübung notwendig ist, der Annahme einer Wohngemeinschaft mit den
Eltern entgegensteht. Bei einer Zweitunterkunft für Zwecke eines
Schulbesuches oder eines Studiums wird dagegen im Allgemeinen angenommen werden
müssen, dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend benutzt wird
(§ 2 Abs. 5 lit a FLAG).
Das Finanzamt ging im bisherigen Verfahren davon aus, dass
die Haushaltszugehörigkeit des Sohnes zum elterlichen Haushalt in F. schon
alleine dadurch nicht mehr gegeben sei, da das Kind im
Rückforderungszeitraum einen Hauptwohnsitz in B. begründete und der
elterliche Wohnsitz - lt. den polizeilichen Meldedaten - lediglich einen
Nebenwohnsitz darstellte. Für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes sind jedoch keinesfalls
ausschließlich die polizeilichen Meldedaten heranzuziehen, sondern die
Tatsachen der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. VwGH vom 22.10.1971, Zl.
336/70). Unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorbringen der Bw. im
Verfahren vor dem UFS ist diesbezüglich festzustellen, dass einerseits im
Haushalt der Eltern für den in B. studierenden und nebenbei
berufstätigen Sohn stets ein Zimmer zur Verfügung stand und dieser
sich auch tatsächlich an den Wochenenden als auch darüber hinaus an
weiteren freien Tagen überwiegend im elterlichen Haushalt aufhielt. Diese
Vorbringen der Bw. finden auch durch die vorgelegten Belege der FF G-H, sowie
des Musikvereins der Kapelle F. Bestätigung. Im Einklang dazu steht
für den Sohn der Bw. die Wohnungssituation in B., wonach sich A. nach
Auszug aus einem Studentenheim, während seines Studiums und seiner
Berufsausübung in B. in eine Wohngemeinschaft gemeinsam mit drei anderen
Studienkollegen einmietete. In dieser Wohngemeinschaft in B. stand dem Sohn der
Bw. lediglich ein Zimmer mit 16
m2 Nutzfläche zur
Verfügung, woraus folgt, dass alleine schon auf Grund der
"Zimmergröße" als auch der restlichen Umstände in einer
Gemeinschaftswohnung diese nur als vorübergehende "Bleibe" - nämlich
gerade für den Zweck und die Dauer der Berufsausbildung bzw. -ausübung
in B. - bestimmt war. Auch entspricht es der Lebenserfahrung dass ein Zimmer in
der vorgenannten Größe keinesfalls geeignet wäre, die gesamte
Habe des Sohnes der Bw. dort unterzubringen. Überdies wird durch den
vorgelegten Dienstvertrag zwischen der Fa.D. und dem Sohn der Bw. belegt, dass
das von Florian ausgeübte Beschäftigungsverhältnis neben seinem
Studium lediglich bis 31.8.2007 befristet vereinbart wurde. Im vorgenannten
Dienstvertrag findet sich diesbezüglich jener unverbindliche Hinweis, dass
nach einer erfolgreichen Einarbeitung auch eine Umwandlung in ein
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit grundsätzlich vorgesehen sei.
Eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses, sowie eine
gleichzeitige Ausweitung des Arbeitsverhältnisses auf eine
"Vollbeschäftigung" ergab sich für den Sohn der Bw. erst durch ein
Angebot seines Dienstgebers Anfang August 2007. Demnach ist auch jene Angabe der
Bw. glaubwürdig, dass bis zum Zeitpunkt eine Entscheidung über das
vorgenannte Angebot zu treffen, A. eine grundsätzliche Rückkehr in den
Haushalt der Eltern - somit zumindest bis zum Abschluss der Ausbildung bzw.
Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses - beabsichtigte. Der Wohnsitz
des Sohnes im hier maßgeblichen Zeitraum in B. stellte daher lediglich
einen solchen dar, den das Kind für Zwecke der Berufsausbildung und
-ausübung, notwendigerweise in der genannten Stadt vorübergehend
wählte um ein tägliches Pendeln an Wochentagen zwischen F. und B.
(einfache Fahrstrecke etwa 91 km) - und in diesem Zusammenhang etwaige
entstehende Mehrkosten - zu vermeiden. Gerade die Bestimmungen des § 2 Abs.
5 lit a) und b) FLAG berücksichtigen somit jene Fälle - wie auch hier
vorliegend - und bestimmen für diese, dass die weitere
Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern nicht als aufgelöst gilt. Die
Aufrechterhaltung zur elterlichen Wohngemeinschaft ergibt sich im
anhängigen Verfahren für den Sohn im Wesentlichen dadurch, dass er
während seines Aufenthaltes in B. zu Studienzwecken bzw. auch zur
Berufsausübung, weiterhin eine entsprechende Wohngelegenheit im elterlichen
Haushalt zur Verfügung hatte, und diese nachweislich auch häufig
nutzte. Zwar mögen die Daten des Melderegisters durchaus bei der
Beurteilung einer noch vorhandenen Wohngemeinschaft zu den Eltern Indizwirkung
haben, maßgeblich sind jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl.
auch Kommentar zur Bundesabgabenordnung - 3. Auflage, Christoph Ritz, zu §
26 BAO Tz 4 und 7). Auch die gemeinsame Wirtschaftsführung zum Haushalt der
Eltern kann im vorliegenden Fall nicht als aufgelöst beurteilt werden. In
diesem Zusammenhang ist sowohl auf die weiterhin erbrachte finanzielle
Unterstützung der Eltern - die Bw. übergab ihrem Sohn lt. Aktenlage
monatlich die Beträge an erhaltener Familienbeilhilfe sowie auch den
Absetzbetrag - als auch auf die erfolgte Versorgung mit ausreichenden Mahlzeiten
an jenen Tagen, die der Sohn der Bw. ohnedies im elterlichen Haushalt verbrachte
bzw. darüber hinaus durch Mitgabe von Lebensmittel für jene Tage an
denen ihr Sohn notgedrungen in B. verweilte, zu verweisen wodurch sie einen
nicht unerheblichen wirtschaftlichen Beitrag für die Verpflegung von A.
leisteten. Auch die Reinigung der Schmutzwäsche des Sohnes im elterlichen
Haushalt ist als Indiz zu werten, dass die Zugehörigkeit zur Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft weiterhin - im hier zu beurteilenden Zeitraum - aufrecht
war.
Abschließend ist daher festzustellen, dass im hier
maßgeblichen Zeitraum die Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern
betreffend ihren Sohn A. nicht als aufgelöst zu beurteilen war, wodurch die
bislang von der Abgabenbehörde I. Instanz erfolgte Rechtsbeurteilung nach
den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 - 2. Satz FLAG keine Anwendung finden
konnte. Folglich erübrigt sich im hier vorliegenden Fall eine Klärung
jener Frage, ob der Sohn im maßgeblichen Zeitraum unter Umständen
selbsterhaltungsfähig war, sowie die Prüfung einer überwiegenden
Tragung von Unterhaltsleistungen eines Elternteiles. Bezüglich des eigenen
Einkommens des Sohnes im Jahr 2007 ist lediglich darauf zu verweisen, dass mit
diesem jene Grenze im Sinne der Bestimmungen des § 5 FLAG nicht
überschritten wurde, sodass dadurch auch kein Ausschließungsgrund
für die Gewährung einer Beihilfe vorlag.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-L/08
- Stammnummer
- 38561
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF