Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0157-F/04
Die Haushaltszugehörigkeit ist nicht aufgehoben bei Vorliegen einer Zweitunterkunft zu Studienzwecken.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0157-F/04vom 19.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Zweitunterkunft für Zwecke eines Studiums wird angenommen, dass diese nur vorübergehend benutzt wird, und die Haushaltszugehörigkeit daher nicht verloren geht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
14. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 12. Mai
2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume 1. Oktober 2001
bis 31. Dezember 2001, 1. Jänner 2002 bis 31. Oktober 2003 sowie
1. Mai bis 31. Oktober 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Mai 2004 wurden von der Bw. zu Unrecht
bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend die
Kinder M und S für die Zeiträume vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001,
1. Jänner 2002 bis 31. Oktober 2003 und 1. Mai bis 31. Oktober 2003
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
rückgefordert, da die Tochter M seit Mai 2003 und die Tochter S seit
September 2001 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bw. lebten. Dies gehe
aus dem Gerichtsbeschluss vom 13. Feber 2004, welcher dem Amt vorgelegt wurde,
hervor. Laut diesem Beschluss leiste die Bw. auch keinen Beitrag zum
Geldunterhalt der beiden Kinder. Somit liege weder die Anspruchsvoraussetzung
der Haushaltszugehörigkeit noch die überwiegende Kostentragung
vor.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2004 berief der rechtliche
Vertreter der Bw. fristgerecht und führte aus, dass sich das
zuständige Finanzamt in der angefochtenen Entscheidung auf einen Beschluss
des Bezirksgerichtes B vom 13. Feber 2004 beziehe, woraus hervorginge, dass die
beiden Töchter der Bw. seit September 2001 bzw seit Mai 2003 nicht mehr im
Haushalt der Bw. wohnten. Zunächst werde darauf hingewiesen, dass die
angeführte gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die
von dieser gerichtlichen Entscheidung betroffenen Kinder TB und RB hätten
einen Rekurs erhoben, über welchen das Landesgericht F als Rekursgericht
zwischenzeitlich entschieden hat. Diese Rekursentscheidung sei noch nicht in
Rechtskraft erwachsen. Ob gegen die Entscheidung seitens der Kinder TB und RB
ein Revisionsrekurs erhoben werde, steht noch nicht fest. Da der
Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes B noch nicht rechtskräftig sei, ist
es daher unzulässig, aus dieser noch nicht rechtskräftigen
Entscheidung irgendwelche rechtlichen Schlüsse zu ziehen. In diesem
Verfahren gehe es ausschließlich um den Unterhalt letztgenannter Kinder.
Die bezüglich des Berufungsverfahrens in Rede stehenden Kinder sind sohin
weder Parteien noch sonst Beteiligte des angeführten Verfahrens. Der
Umstand, wo diese Kinder daher wohnen und wer an sie Unterhalt bezahlt, sei
für den Ausgang des bezirksgerichtlichen Verfahrens ohne Belang. Es seien
daher TB und RB durch die gerichtliche Feststellung, dass deren Schwestern S und
M nicht mehr im Haushalt der Mutter wohnen, nicht beschwert. Aus diesem Grund
sei diese Feststellung auch nicht bekämpft worden. Dessen ungeachtet sei im
gerichtlichen Verfahren über Aufforderung des Rechtspflegers mit
Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 mitgeteilt worden, dass die beiden
Töchter M und S regelmäßig die Wochenenden im Haushalt der Bw.
verbringen und von ihr insbesondere Unterhalt naturaliter erhalten. Die beiden
Töchter hätten dem Finanzamt auch mitgeteilt, dass sie sich zum
Haushalt ihrer Mutter zugehörig fühlen. Beide hätten mitgeteilt,
dass sie die Wochenenden überwiegend bei der Bw. und bei ihren Geschwistern
verbringen und auch unter der Woche sich des öfteren bei der Mutter
aufhalten. Diese Angaben bzw. Aussagen seien vom Finanzamt völlig
übergangen worden. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes gehörten daher
S und M zum Haushalt ihrer Mutter, wenngleich sie unter der Woche zu
Studienzwecken in einer eigenen Unterkunft wohnen. Diese eigenen
Unterkünfte begründeten allerdings keinen eigenen Haushalt. Beide
Töchter der Bw. hätten wiederholt bekräftigt, zum Haushalt ihrer
Mutter zu gehören.
Abgesehen davon, dass die Bw. ihren beiden Töchtern
unregelmäßig neben der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag
Bargeldbeträge zukommen läßt, leiste sie ihren Töchtern
insoferne einen Naturalunterhalt, als sie ihre beiden Töchter an den
Wochenenden bei sich wohnen läßt und an den Wochenenden und auch
unter der Woche verköstigt. Während sohin die Mutter ihren
Töchtern insbesondere Naturalunterhalt gewähre, enthält die
angefochtene Entscheidung des Finanzamtes keinerlei Feststellungen, dass eine
andere Person Unterhalt bzw. überwiegend Unterhalt für diese beiden
Kinder leistet. Auch aus diesem Grunde sei die Entscheidung des Finanzamtes
rechtlich verfehlt. Das Finanzamt begründe seine Entscheidung zwar ua
damit, dass die Anspruchsvoraussetzung der überwiegenden Kostentragung
durch die Bw. nicht vorliegt, Beweisergebnisse indes für diese Annahme
lägen nicht vor. Unter der Annahme, dass S und M nicht zum Haushalt ihrer
Mutter gehören sollten, sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Bw.
wesentlich zum Unterhalt ihrer beiden Töchter insoferne beiträgt, als
sie diese bei sich an den Wochenenden wohnen lässt und
regelmäßig verköstigt.
Die Bw. habe an ihre beiden Töchter die bezogene
Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag immer zur Gänze ohne
irgendwelche Abzüge weitergeleitet. Auf die beiden eidesstattlichen
Erklärungen der Kinder werde verwiesen. Wie es das
Familienlastenausgleichsgesetz vorsehe, hat die Kindesmutter sohin die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag als Unterhaltsleistung an ihre
Kinder weitergegeben. Sinn und Zweck der Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes könne nicht sein, dass eine Person, welche
die Familienbeihilfe zwar formell bezogen hat, zur Rückerstattung
verpflichtet wird. Tatsächlich haben die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für den relevanten Zeitraum die beiden
Töchter bezogen. Ihnen kamen diese Beihilfen ausschließlich -
wie es das Gesetz vorsieht - zu Gute. Wenn überhaupt, so müsste
sohin die Familienbeihilfe von den Töchtern der Bw. zurückgefordert
werden. Sollte die Bw. tatsächlich zur Rückerstattung der
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge verpflichtet werden, so
würden ihre beiden Töchter ihr die entsprechenden Beträge
ersetzen. Gleichzeitig hätten sie jedoch wiederum Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge, falls dem Begehren des
Kindesvaters DB stattgegeben werden würde. Dieser habe über das
Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
und der Kinderabsetzbeträge gestellt. Werde dieses "Szenarium"
durchgedacht, so ist dabei niemanden geholfen, kurzum, die beiden Töchter
erfüllen die Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge. Ob nun diese Beihilfen vom Kindesvater oder von der
Kindesmutter an die Kinder weitergegeben werden, ändere am Ergebnis nichts.
Wie immer die Entscheidung im Verfahren vor dem Finanzamt ausgehen wird,
geholfen sei jedenfalls auch mit jeder erdenklichen Entscheidung keinem der
Beteiligten, da letztendlich das Ergebnis immer das gleiche bleibt.
Laut beigelegter eidesstattlicher Erklärungen vom 14.
Juni 2004 geben die beiden Töchter an, dass ihre Mutter die vom Finanzamt
bezogene Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge ohne irgendwelche
Abzüge an sie weitergeleitet hätte. Auch nachdem das Finanzamt im
Oktober 2003 die Zahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages an
die Bw. eingestellt hatte, habe die Bw. einen Betrag, welcher der Höhe nach
der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag entspricht, der Tochter S
monatlich zukommen lassen.
Laut Kopie einer Mitteilung des rechtlichen Vertreters der
Bw. an das Bezirksgericht vom 23. Dezember 2003 wurde bekannt gegeben, dass S
seit September 2001 und M seit Mai 2003 nicht mehr im mütterlichen Haushalt
wohnten. Die beiden volljährigen Töchter würden die Wochenenden
regelmäßig im Haushalt der Mutter gemeinsam mit den Geschwistern
verbringen. Während der Wochenenden seien die Töchter von der Bw.
verköstigt worden. Unter der Woche komme es zu regelmäßigen
Einladungen zum Mittagessen durch die Bw. Dazu komme, dass die Bw ihren beiden
Töchtern durchschnittlich etwa monatlich 50 Euro an Bargeld zukommen
lässt. Eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung zwischen der Bw. einerseits
und den Töchtern andererseits gebe es nicht. Die Bw. stehe seit November
2001 im Arbeitsverhältnis zum VD.
Das Finanzamt hat festgestellt, dass S seit September 2001
in D, mit Zweitwohnsitz wohne. Hauptwohnsitz sei in B. Sie studiere an der
Fachhochschule Do. M wohne seit April 2003 in B, Sp. Sie besuchte zuerst das BL,
welches sie Ende 2000 abbrach. Sie begann am 1. Dezember 2000 eine Lehre, welche
mit 30. April 2001 endete. Vom 30. Juli bis 30. August 2001 sei sie bei der Post
beschäftigt gewesen. Ab Herbst 2001 habe sie für ein paar Monate das
BDS besucht. Seit Mitte 2002 arbeite sie an der Externistenmatura an der
VG.
Mit Eingaben vom 6. und 7. November 2003 gaben die
Töchter M und S beim zuständigen Finanzamt an, dass sie ihre Wohnung
nur zu Studienzwecken angemietet hätten. S teile ihre Wohnung mit einer
Studienkollegin. Sie fühle sich dem Haushalt ihrer Mutter zugehörend.
Sie verbringe die Wochenenden überwiegend bei der Mutter und ihren
Geschwistern. Auch unter der Woche sei sie des öfteren bei ihnen. Es
bestehe für sie auch die Möglichkeit bei ihrer Mutter zu
nächtigen.
Anläßlich der persönlichen Vorsprache der
Tochter M in der Auskunftsstelle des zuständigen Finanzamtes wurde von ihr
bestätigt, dass sie die Wochenenden regelmäßig bei ihrer Mutter
verbringe und dass sie ihren Vater nur äußerst selten sehe. Sie sei
in den Haushalt der Mutter integriert (essen, waschen, usw).
Mit Mitteilung vom 22. Juli 2004 gab der rechtliche
Vertreter an, dass S zwischenzeitlich ihre Mietwohnung in Do aufgegeben habe und
seit 28. Juni 2004 wiederum im Haushalt der Bw. wohnt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a und b FLAG 1967
haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder
und für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung hat Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gehört zum Haushalt
einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht
als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält bzw. das Kind für Zwecke der
Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
zu verstehen, wobei es für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eines
Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug
auf die vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder
voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung
stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge
teilhaftig werden (VwGH vom 19. 10. 1960, 1509/58).
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit
ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von
Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht. Unmaßgeblich ist auch, wer
die Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stellt.
Die Mittel zur Fürhung des Haushaltes können demnach auch von
Personen, die dem Haushalt nicht angehören, oder von dem Kinde selbst
stammen. Wohl aber kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen
einer einheitlichen Wirtschaftsführung verfügt wird. Die
Bedürfnisse des Kindes müssen daher in dieser einheitlichen
Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden. Eine
Wohngemeinschaft allein - bei getrennter Wirtschaftsführung -
würde daher noch keine Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Folge
haben.
Auch Kinder, die sich vorübergehend außerhalb
der elterlichen Wohngemeinschaft aufhalten, gehören nur dann noch zum
Haushalt der Eltern, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung vorhanden
ist, d.h. wenn die Eltern bei ihrer Wirtschaftsführung auch noch die Kinder
entsprechend einschließen.
Aus der Tatsache allein, dass ein Kind, welches für
Zwecke der Berufsausbildung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des
Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, darf nicht
geschlossen werden, dass die für die Haushaltszugehörigkeit zu den
Eltern erforderliche einheitliche Wirtschaftsführung nicht mehr vorhanden
ist. Vielmehr lässt die Fassung des § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 den
Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine solche einheitliche
Wirtschaftsführung in diesen Fällen als gegeben annimmt, solange es
sich bei der Unterkunft am Ort der Berufsausbildung nur um eine Zweitunterkunft
handelt. Die Haushaltszugehörigkeit soll daher erst dann verlorengehen,
wenn die Wohngemeinschaft mit den Eltern zur Gänze gelöst worden ist.
Andererseits muss aus § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967 geschlossen werden, dass
eine ständige Zweitunterkunft, die nicht für Zwecke der
Berufsausübung notwendig ist, der Annahme einer Wohngemeinschaft mit den
Eltern entgegensteht. Bei einer Zweitunterkunft für Zwecke eines
Schulbesuches oder eines Studiums wird dagegen im allgemeinen angenommen werden
müssen, dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend benutzt wird
(§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967).
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BA0) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschliesst oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BA0-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Die Überprüfung, wessen Haushalt die Kinder
zuzurechnen sind, ergibt im Einzelnen folgendes:
Unstrittig ist im vorliegenden Berufungsfall jedenfalls,
dass S seit September 2001 in Do und M seit April 2003 in B eine Wohnung
gemietet haben. Beide geben an, die Wohnung aus Studienzwecken angemietet zu
haben. Dass beide Töchter im in Rede stehenden Zeitraum in Berufsausbildung
standen, wurde vom Finanzamt als Erstinstanz ermittelt und ist daher auch nie in
Frage gestellt worden. Beide Töchter haben bereits mehrmals - wie
oben angegeben - bekundet, die Wohnungen vorübergehend als
Zweitunterkunft für Studienzwecke zu verwenden und jeweils an Tagen unter
der Woche und die Wochenenden im Haushalt der Bw. zu verbringen. Sie würden
auch von ihrer Mutter verköstigt und bekämen die Familienbeihilfe und
die Kinderabsetzbeträge von ihrer Mutter ohne Abzüge überreicht.
Sie fühlten sich daher beide dem Haushalt ihrer Mutter zugehörig. Mit
Eingabe vom 22. Juli 2004 wurde vom rechtlichen Vertreter außerdem
mitgeteilt, dass die Tochter S zwischenzeitlich ihre Mietwohnung in Do
aufgegeben habe und seit 28. Juni 2004 wiederum im Haushalt ihrer Mutter
wohne.
Nach allen vorgetragenen Sachverhalten kommt der
Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Berufungsfall zum Schluss, dass die
Haushaltszugehörigkeit beider Töchter im strittigen Zeitraum nicht
aufgegeben wurde.
Von der Tochter S wurde eine Mietwohnung als Zweitwohnung
für Studienzwecke am Ort der Fachhochschule verwendet und lässt dies
den Schluss zu, dass bei den gegebenen Umständen (weitere Teilnahme am
Haushalt der Bw. laut den von der Tochter gemachten Angaben) angenommen werden
muss, dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend benützt wurde und
eine vom Gesetzgeber vorausgesetzte einheitliche Wirtschaftsführung
ebenfalls noch vorlag. Dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend und
tatsächlich auch für Studienzwecke benützt wurde, konnte auch
aufgrund der Eingabe vom 22. Juli 2004 unter Beweis gestellt werden, woraus
hervorgeht, dass diese Tochter seit 28. Juni 2004 - also mit
Studiumsabschluss - wiederum im Haushalt der Mutter wohne.
Auch von der Tochter M wurde eine Wohnung für
Studienzwecke (Vorbereitung auf die Externistenmatura) angemietet und verwendet.
Auch hier ist aus dem Umstand, dass die Tochter immer wieder unter der Woche und
an den Wochenenden in den Haushalt der Mutter zurückkehrt und im Rahmen der
dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend bedacht wird,
abzuleiten, dass es sich hiebei um eine Zweitunterkunft handelt, welche nur
vorübergehend benutzt wird.
Es war daher der Berufung stattzugeben und wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 19. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0157-F/04
- Stammnummer
- 11417
- Gültig
- 19.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF