Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0158-S/06
Auswärtige Berufsausbildung eines behinderten Kindes (Verordnungsgemeinde) im Jahr 2004
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-S/06vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ua. die Berücksichtigung des
Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung gem. § 34 Abs. 8
EStG 1988 für seine an der Universität Salzburg studierende
Tochter.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 versagte das Finanzamt den
beantragten Pauschbetrag ohne Begründung.
Der Bw. erhob Berufung. Seine Tochter bewohne seit 2002
für Studienzwecke eine Zweitunterkunft in X. Sie sei insulinpflichtige
Diabetikerin und müsse sich mehrmals täglich Insulin spritzen.
Stressbelastungen würden zu einer erheblichen Verschlimmerung des
Krankheitszustandes führen. Erhöhte körperliche Anstrengungen
seien zu vermeiden. Der Grad der Behinderung betrage 55 %. Seine Tochter befinde
sich im zweiten Studienabschnitt und die Lehrveranstaltungen würden
überwiegend geblockt stattfinden und erst am späten Abend enden.
Betrachte man die Belastung, welche eine tägliche Heimfahrt vom Studienort
zum Wohnort mit sich bringe, ergebe sich folgendes Bild: Die Wohnungsadresse sei
drei Kilometer vom Bahnhof Bischofshofen entfernt. Die Fahrzeit zu einer
Vormittagsvorlesung betrage 78 Minuten. Noch schwieriger sei die Rückfahrt
von Salzburg nach Hause bei einer Lehrveranstaltung im Block, welche erst um 22
Uhr ende. Bei Ankunft in Bischofshofen kurz vor Mitternacht stehe kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, so dass ein Fußmarsch
von 3 Kilometern auf der großteils unbeleuchteten Bundesstraße
erfolgen müsse. Insgesamt ergebe dies eine Reisedauer vom Verlassen der
Universität bis zum Eintreffen in der elterlichen Wohnung nach Mitternacht
von rund 100 Minuten. Bei einer Abfahrtszeit um 6.30 Uhr ergebe dies einen
16 Stundentag. Es sei ihm bekannt, dass die Verordnung betreffend
Berufsausbildung Kinder eine Entfernung vom Wohnort zum Studienort von 80 km
oder eine Fahrtzeit von mehr als einer Stunde mit öffentlichen
Verkehrsmitteln fordere, wobei auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3
StudFG verwiesen werde, wonach für die Zeitbetrachtung von einer Stunde nur
die Fahrtzeit von Wohnort zu Studienort (in diesem Falle nur ÖBB-Fahrtzeit)
heranzuziehen sei. Die Verordnung betreffend Berufsausbildung Kinder nehme auf
schwierige Gegebenheiten der geographischen Lage innerhalb einer Entfernung von
80 km keine Rücksicht und gehe von einer unterstellten Zumutbarkeit der
täglichen Heimfahrt aus. Selbst für einen gesunden jungen Menschen
stelle die tägliche Heimfahrt vom Studienort unter den gegebenen
Bedingungen eine überaus hohe Anstrengung und Belastung dar. Für seine
diabeteskranke Tochter sei die tägliche Heimfahrt vom Studienort zum
Wohnort durch die lange Hin- und Rückreisezeiten mit allen damit
zusammenhängenden körperlichen Belastungen in Folge ihrer Krankheit
unmöglich. Deshalb sei auch die Kleinwohnung in Salzburg angemietet worden.
Bei hoher Stressbelastung und Übermüdung sei die Gefahr einer
Unterzuckerung besonders hoch. Eine Unterzuckerung sei ohne sofortige Hilfe
lebensbedrohend. Die Aufwendungen für die Wohnung am Studienort sei auf
Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zwangsläufig, auch wenn
die Entfernung nicht die von der Verordnung geforderten 80 km aufweise und die
ÖBB-Fahrtzeit unter einer Stunde liege. Er ersuche daher um Stattgabe der
Berufung.
Seine abweisende Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt damit, dass der Ausbildungsort im Einzugsbereich des Wohnortes
gelegen sei.
Daraufhin beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Finanzamt gehe nicht
auf seine besondere Begründung zur Beantragung der
außergewöhnlichen Belastung der Mehrkosten für die Wohnung am
Studienort seiner Tochter ein. Die gesundheitliche schwere Einschränkung
seiner Tochter erfordere es, dass eine Wohnung in Salzburg angemietet werde, um
ihre Berufsausbildung absolvieren zu können. Die sittliche Verpflichtung
des Vaters zur Tragung der Wohnungskosten, unabhängig des Nahebereichs laut
Verordnung, resultiere aus der Körperbehinderung der Tochter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001, wird in § 2 Abs. 2 ergänzend ausgeführt:
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrtzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde
an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht mehr zumutbar.
In § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist Bischofshofen als
Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Salzburg zeitlich noch zumutbar ist. Gemäß
§ 2 Abs. 2
der Verordnung betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes gilt die in Salzburg besuchte Universität daher als im
Einzugsbereich des Wohnortes Bischofshofen gelegen.
Der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer kann im
gegenständlichen Fall nicht gelingen. Die Fahrplanauskunft der ÖBB
(Fahrplan Sommer 2004) zeigt, dass die Fahrzeiten der regelmäßig
verkehrenden Züge sowohl zum als auch vom Studienort Salzburg jedenfalls
weniger als eine Stunde, sogar weniger als 50 Minuten, betrug, wobei eine
Rückkehr an den Wohnort auch spät Abends durch stündliche
Verbindungen noch möglich war.
Auf Grund der Rechtslage liegt der Ausbildungsort Salzburg
ohne Zweifel im Einzugsbereich des Wohnortes, was vom Bw. auch nicht bestritten
wird.
Allerdings wendet der Bw. ein, dass die
Zwangsläufigkeit der Mehraufwendungen für die auswärtige
Berufsausbildung unabhängig vom Nahebereich laut Verordnung durch die
Körperbehinderung seiner Tochter gegeben sei. Er erachte es als seine
sittliche Verpflichtung die Wohnungskosten am Ausbildungsort für seine
diabeteskranke Tochter zu tragen.
Es stellt sich somit die Frage, ob die Anmietung einer
Wohnung am Ausbildungsort bzw. in der Nachbargemeinde behinderungsbedingt
zwangsläufig war und damit eine auswärtige Berufsausbildung für
ein behindertes Kind vorlag, auch wenn der Ausbildungsort für ein
nichtbehindertes Kind im Nahebereich des Wohnortes läge.
Die Tochter bewohnt eine Kleinwohnung in X. Aus den
Ausführungen des Bw. geht nicht hervor, dass die Tochter dabei auf eine
besondere Betreuung angewiesen wäre und wird dies daher vom
Unabhängigen Finanzsenat auch nicht angenommen. Es wird nicht in Abrede
gestellt, dass für die diabeteskranke Tochter die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum bzw. vom Studienort eine höhere körperliche
Anstrengung darstellt als für einen gesunden Menschen. Dass auf Grund der
Behinderung die tägliche Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom
Ausbildungsort nicht möglich gewesen wäre oder zu einer unzumutbaren
Belastung geführt hätte, vermag der Unabhängige Finanzsenat
allerdings nicht zu erkennen, da eine Diabeteserkrankung die Nutzbarkeit von
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht eingeschränkt. Die Zumutbarkeit der
täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist daher auch im
vorliegenden Fall zu bejahen und ist die Beurteilung der Zwangsläufigkeit
der auswärtigen Berufsausbildung daher nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 und
der dazu ergangenen Verordnung vorzunehmen. Danach liegt der Ausbildungsort wie
oben dargestellt im Einzugsbereich des Wohnortes. Daran ändert sich auch
nichts, wenn es im vorliegenden Fall auf Grund der Wohnadresse mit unter durch
abendliche Lehrveranstaltungen zu Härten kommen kann.
Es ist nachvollziehbar, dass sich der Bw. als Vater daher
verpflichtet fühlt, die Kosten für eine Wohnung am Studienort zu
tragen, um seiner Tochter die Berufsausbildung zu erleichtern. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine sittliche Verpflichtung
iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem
Urteil billig und gerecht denkender Menschen einem Aufwand nicht entziehen kann
(vgl. VwGH 28.2.1995, 95/14/0016, VwGH 18.10.1995, 92/13/0145, 25.11.1999,
94/13/0255). Die Finanzierung einer Wohnung am Studienort, der im Einzugsbereich
des Wohnortes liegt, erfüllt diese Voraussetzung nicht, wenn die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die vorliegende
Behinderung nicht eingeschränkt ist.
Zu bemerken ist, dass die Kosten der Berufsausbildung als
Unterhaltsleistung grundsätzlich mit der Familienbeihilfe und dem
Kinderabsetzbetrag, die aus der Behinderung resultierenden Mehraufwendungen mit
der erhöhten Familienbeihilfe und dem Pauschbetrag gem. § 5 Abs. 1 der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, der vom Finanzamt
auch gewährt wurde, abgegolten sind.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die
Diabeteserkrankung der Tochter des Bw. nicht zu einer Zwangsläufigkeit der
auswärtigen Berufsausbildung führt. Die Beurteilung der
Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung war nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung vorzunehmen. Danach erfolgte
die Ausbildung zweifelsfrei im Einzugsbereich des Wohnortes, sodass der
angefochtene Bescheid im Ergebnis der Rechtslage entspricht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
7. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-S/06
- Stammnummer
- 23591
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF