…Da für die von der Dt an die Bw. erbrachten strittigen Leistungen in Österreich keine Umsatzsteuer geschuldet wurde, die Dt dennoch österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, ist die Steuerschuld für diese Leistungen gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnungslegung entstanden. Ein…
…Da für die von der Dt an die Bw. erbrachten strittigen Leistungen in Österreich keine Umsatzsteuer geschuldet wurde, die Dt dennoch österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, ist die Steuerschuld für diese Leistungen gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnungslegung entstanden. Ein…
…Prüfungsergebnisses wurde die Steuerschuld auf Grund von Lieferungen und Leistungen vermindert und durch eine nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ersetzt sowie Vorsteuern aus den oben angeführten Vorleistungen aberkannt. In ihrer Berufung gegen die oa. Bescheide führte die Bw. aus, die Leistungen der Firma B…
…die Entstehung der Steuerschuld auf Grund Rechnungslegung das Vorliegen einer Rechnung, die formal die Erfordernisse des § 11 Abs. 1 UStG 1994 erfülle, vorausgesetzt sei. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Rechnungsbestandteile auch inhaltlich korrekt seien, weshalb auch eine Person, die mit der auf der Rechnung…
…wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Unternehmer ist) nicht abziehbar seien, und zwar auch dann nicht, wenn sie auf Grund der Rechnungslegung geschuldet würden. Im Übrigen wurde auf die Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen. Danach sei gemäß § 3a Abs. 9 UStG 1994 in Verbindung mit der Verordnung…
…Frage gestellte Vorsteuerabzug auf Grund der übergegangenen Steuerschuld steht gesetzlich auch dann zu, wenn keine formgerechte Rechnung für die vom Subunternehmer erbrachte Leistung vorliegt (siehe dazu Umsatsteuer-Kommentar Doralt, 3. Auflage, Rz 19/11). Da aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Gunsten der Beschuldigten und…
…Stellt ein Kleinunternehmer für seine Leistungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, so schuldet er die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994. Dem Kleinunternehmer steht deswegen ein Vorsteuerabzug allerdings nicht zu. Hiefür müsste er auf die Befreiung explizit verzichten (vgl. Ruppe…
…für die von der A.T. an die Bw. erbrachten strittigen Leistungen in Österreich keine Umsatzsteuer geschuldet wurde, die A.T. dennoch österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, ist die Steuerschuld für diese Leistungen gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnungslegung entstanden.…
…einer Umsatzsteuerschuld auf Grund der Rechnung in Höhe von 19.060,00 € ausging. Überdies wurde ein Vorsteuerabzug im Ausmaß von 37.772,66 € anerkannt. In den Begründungsausführungen des angefochtenen Bescheides führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass eine Steuerschuld auf Grund der sich…
…Rechnung gestellten Beträge als Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung angesetzt worden. Die Rechnungen seien aber nur zum Teil im Jahr 2002 gelegt worden, zum anderen Teil erst im Jahr 2003. Letztere würden jedenfalls nicht das Streitjahr betreffen. Selbst wenn die von der Behörde behaupteten Verkäufe…
…VwGH 26.2.2004, 2004/15/0004). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Rechnung natürlich auch nicht zu einem Entstehen der Steuerschuld auf Grund der Rechnung führt (vgl. VwGH 13.5.2003, 99/15/0238)." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung…
…Das Entstehen der Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist von der Steuerschuld kraft tatsächlicher Leistungserbringung nach § 1 Abs. 1 UStG 1994 zu unterscheiden. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verschaffung der Verfügungsmacht an den von ihr in den strittigen…
…147). Das Entstehen der Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist von der Steuerschuld kraft tatsächlicher Leistungserbringung nach § 1 Abs. 1 UStG 1994 zu unterscheiden. ... Der Frage der Bauherreneigenschaft kommt aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nämlich dann keine Bedeutung zu, wenn rechtlich…
…nicht abführen zu müssen, weil die Steuerschuld - auf Grund des (wenn auch nur geringfügigen) Fehlens von Rechnungsmerkmalen - gar nicht entstanden sei. Ein derartiges Verständnis kann den umsatzsteuerlichen Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung freilich nicht entnommen werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 29. September 2008 …
…2004/15/0004). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Rechnung natürlich auch nicht zu einem Entstehen der Steuerschuld auf Grund der Rechnung führt (vgl. VwGH 13.5.2003, 99/15/0238). Aus den dargelegten Gründen war die Berufung spruchgemäß abzuweisen. Wien, am 20. April 2007
…stehenden Vorsteuerbeträge nicht gewährt werden könnten. Ebenso seien Umsatzsteuerbeträge iZm Leistungen, die nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterlägen, nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie aufgrund der Rechnungslegung geschuldet werden. Diese Leistung sei in einem anderen Staat steuerbar. Die Rechnung könne jedoch vom Rechnungsaussteller…
…oder sonstige Leistungen, welche nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen, sondern in einem anderen Staat steuerbar seien, seien nicht abzugsfähig, auch dann nicht, wenn sie auf Grund der Rechnungslegung geschuldet werden. Der Rechnungsaussteller habe für solche Leistungen die österreichische Umsatzsteuer nicht ausweisen dürfen. Zwei Rechnungen mit…
…und nicht konkret auf Leistungszeiträume hingewiesen. Nach all dem war der Berufung teilweise (unechte Mitgliedsbeiträge und daher keine Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung, kein Vorsteuerabzug aus dem verrechneten Vereinspauschale 1997/1998 sowie aus der Rechnung der STM) Folge zu geben und der Umsatzsteuerbescheid für das…
…Rechnung gestellten Beträge als Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung angesetzt worden. Die Rechnungen seien aber nur zum Teil im Jahr 2002 gelegt worden, zum anderen Teil erst im Jahr 2003. Letztere würden jedenfalls nicht das Streitjahr betreffen. Selbst wenn die von der Behörde behaupteten Verkäufe…
…infolge Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung Zahllast erhöhend festzusetzen sein. - Soweit sich die Berufung gegen Einkommensteuer 2004 - 2006 richte, enthalte sie keine Begründung. Eine solche sei binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen, widrigenfalls die Berufung insoweit als zurückgenommen gelte (Mängelbehebungsauftrag). Daraufhin ersuchte der…