Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0330-G/04
Von Scheinrechnungen kann kein Vorsteuerabzug gewährt werden, da kein Leistungsaustausch stattgefunden hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-G/04vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., gegen die
Bescheide des Finanzamtes X., vertreten durch Y., betreffend Festsetzung der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume August, Oktober 2001
und Februar, Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Den angefochtenen Bescheiden liegt das Ergebnis einer
Umsatzsteuersonderprüfung nach § 151 Abs. 3 BAO zu Grunde, deren
Ergebnisse in der Niederschrift vom 29. September 2003 zusammengefasst wurden.
In seinen Ausführungen zu Tz. 1.1 betreffend Fremdarbeiten der Firma B.
wurden die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen vom 6. August 2001 in
Höhe von 23.000 S, vom 15. Oktober 2001 in Höhe von
8.000 S und vom 25. Februar 2002 in Höhe von 4.000 Euro nicht
anerkannt, weil der Prokurist dieser Firma anlässlich seiner Einvernahme
vom 25. November 2002 gegenüber der Betriebsprüfung angegeben
habe, diesen lägen keine Leistungen zu Grunde. Den Beteuerungen der Bw.,
wonach die Angaben des Prokuristen eine reine Lüge wären, weil es sich
um einen Selbstschutz eines bereits einschlägig vorbestraften
Finanztäters handle, der von der Abgabenbehörde zur Falschaussage
verleitet wurde, wurde kein Glauben geschenkt.
Ein weiterer Punkt betrifft die Geschäftsbeziehungen
der Bw. zu F.. Für den Leistungszeitraum Juni 2002 wurden am
12. Dezember 2002 in den AR 192-198/2002 Entgelte von insgesamt 105.300
Euro in Rechnung gestellt. Laut Leistungsbeschreibung handelte es sich um
"Bestandszeichnungen, Nutzflächenberechnungen und Bestandsaufnahmen
über Sanierungsleistungen" an verschiedenen Bauprojekten in Bruck und
Weiz. Anlässlich einer näheren Befragung über die Leistungen der
Bw. gab deren Geschäftsführer an, Nutzflächenberechnungen auf
Blättern geleistet zu haben, die der Student, dessen Namen ihm nicht mehr
erinnerlich sei, auf die vom Zivilingenieur beigestellten Formulare und Vorlagen
übertragen hätte. Er könne aber nicht mehr sagen, ob er 1.000
oder 2.000 Stunden daran gearbeitet habe. Auf den Vorhalt der
Betriebsprüfung, wonach diese Differenz ca. 62 Arbeitstage/16 Stunden
betrage, meinte sein Anwalt, der Geschäftsführer mache aus
betriebswirtschaftlichen Gründen über den Arbeitsumfang keine Angaben.
Zu dem als Mitarbeiter eingesetzten Studenten befragt, gab er an, diesen
über eine Anschlagtafel gefunden zu haben. Der Student habe sehr viel Zeit
in diese Tätigkeit investiert, aber kein Geld dafür bekommen, weil er
Praxis sammeln wollte. Bezüglich des Geldflusses der Rechnungen wurde
festgestellt, dass lediglich die Faktura AR 197/2002 in Höhe von
17.640 Euro (brutto) über das Bankkonto der Bw. einging, während
die restlichen Beträge über 108.720 Euro lt. Kassabeleg 233 vom
30. Dezember 2002 bar vom Leistungsempfänger entrichtet wurden.
Die Bw. wies laut Kassabuch zum Bilanzstichtag einen buchmäßigen
Bargeldbestand von 139.445,36 Euro auf. Weitere Kassastände per
31. Jänner und 31. März 2003 waren 162.771,69 Euro
und 155.949,68 Euro. Anlässlich der Betriebsprüfung wurde am
14. April 2003 eine rechnerische Ermittlung des buchmäßigen
Kassenbestandes von 157.381,25 Euro vorgenommen, dem ein tatsächlicher
von 110,37 Euro gegenüber stand. Über den Verbleib der Mittel
befragt, gab der Geschäftsführer an, ca. 40.000 Euro an den
Masseverwalter R. bezahlt und ca. 70.000 Euro an Schulden beglichen zu haben.
Warum diese Fragen überhaupt gestellt würden, verstehe er nicht, denn
schließlich könne er das Geld auch verbrennen. Weitere Auskünfte
hinsichtlich Kassenführung und Verrechnungskonto könne sein
steuerlicher Vertreter geben. Auf Grund dieser Umstände seien die
strittigen Leistungen weder von der Bw. noch von ihrem
Geschäftsführer, sondern von Studenten erbracht worden. Um diese
Aufwendungen mit vorsteuergerechten Rechnungen in der Buchhaltung des
Leistungsempfängers unterzubringen, seien diese streitgegenständlichen
Fakturen erstellt worden. Im Übrigen seien die Angaben des
Geschäftsführers über den Geldfluss unglaubwürdig, weil
hinsichtlich der Barentnahme von 108.720 Euro keine schriftlichen Vereinbarungen
vorliegen. Die vom Geschäftsführer beschriebene Vorgangsweise zur
Aufwahrung, Entnahme und Verwendung des Geldes entbehre jeder nachvollziehbaren
Grundlage. Aus den zum Beweis seines Vorbringens angeführten Unterlagen sei
zu entnehmen, dass es sich dabei um am Computer erstellte Berechnungen handelte.
Auf Grund der von der Betriebsprüfung angestellten Berechnung nach
geleisteten Arbeitsstunden, wäre ein Stundensatz von 210,60 Euro
letztlich zur Fakturierung gekommen, was völlig unrealistisch sei, weil die
Fachingenieurstunde von der Bw. mit ca. 66 Euro angesetzt wurde.
Die Behauptung, dass die Flächenberechnungen zuerst
handschriftlich vom Geschäftsführer der Bw. erstellt und dann vom
"Studenten" eingetragen wurden, wurde als nicht glaubwürdig
angesehen. Was die mit der vom Auftraggeber beigestellten Digitalkamera
aufgenommenen Bilddokumentationen anlange, könne allenfalls das
Fotografieren der Häuser der Bw., das einem Arbeitsaufwand von ein paar
Stunden entspreche, angenommen werden. Auf Grund dieser Würdigungen kam das
Finanzamt zum Schluss, die ausgestellten Rechnungen seien als so genannte
Scheinrechnungen zu werten. Daher sei die Steuerschuld auf Grund des
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 entstanden.
In der Gesamtauswirkung des Prüfungsergebnisses wurde
die Steuerschuld auf Grund von Lieferungen und Leistungen vermindert und durch
eine nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ersetzt sowie Vorsteuern aus den oben
angeführten Vorleistungen aberkannt.
In ihrer Berufung gegen die oa. Bescheide führte die
Bw. aus, die Leistungen der Firma B. vom 6. August 2001 mit Kassabeleg vom 3.
September 2001 bezahlt zu haben. Außerdem sei diese durch die
Ausgangsrechnung Nr. 19/2001 belegt, wodurch das Grundgeschäft bescheinigt
sei. Ähnlich verhält es sich bei den übrigen im Zweifel gezogenen
Vorleistungen, den Entfeuchtungsarbeiten vom 15. Oktober 2001 und den
CD-Reinigungsarbeiten vom 25. Februar 2002.
Die Glaubwürdigkeit des Prokuristen der
rechnungsausstellenden Firma sei auf Grund seines Vorlebens insbesondere wegen
seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Krida und seiner getätigten
Schwarzgeschäfte in Zweifel zu ziehen. Weiters seien seine Angaben
über die Ausstellung von Gefälligkeitsrechnungen insofern
widersprüchlich, weil er einerseits von einem 10%-Deal spricht und
andererseits er bei einem konkreten Geschäft weniger als die vereinbarten
10% erhalten hätte. Im Übrigen wird auf einen Versicherungsfall vom
23. Jänner 2000 und einen anderen vom 8. Februar 2000
Bezug genommen, wonach es sich bei der B. um keine Gefälligkeitsrechnungen,
sondern um Rechnungen tatsächlicher Leistungen gehandelt hätte. Aus
einem Detektivbericht gehe hervor, der Prokurist sei entgegen seinen Aussagen
tatsächlich gewerblich tätig geworden. Die Betriebsprüfung habe
angegeben, die Firma B. sei im Besitz von Entfeuchtungsgeräten, deren
Anzahl über den Umfang der Rechnung vom 8. Februar 2001 an die Bw.
verkauften hinausgehe, wonach der Schluss nahe liege, diese auch eingesetzt zu
haben.
Was die Leistungen der Bw. an das Ziviltechnikerbüro
anlangt, lägen diesen Angebots- und Auftragserteilungsschreiben zu Grunde,
welche beigeschlossen wurden. Die von der Betriebsprüfung kritisierten
Stundensätze unterlägen keiner staatlichen Regelung und es sei
wirtschaftliche Praxis, dass es Aufträge gebe, die einen hohen
Deckungsbeitrag und solche, die sogar einen Verlust bringen können. Selbst
die Gebarung des mit den erbrachten Leistungen in Zusammenhang stehenden
Geldflusses könne nicht dem Geschäftsführer der Bw. zur Last
gelegt werden, nur weil er seiner Mitarbeiterin, die das Kassabuch führte,
nicht erzählt habe, dass ein hoher Bargeldbestand vorhanden sei und diese
daher keinen Eintrag vornehmen können, denn es sei nicht üblich,
seiner Sekretärin zu erzählen, welcher Bargeldbestand vorhanden sei.
Die Betriebsprüfung hätte bei einem Auftraggeber den Sachverhalt vor
Ort geprüft und festgestellt, dass entsprechende Leistungen
tatsächlich erbracht, verrechnet und bezahlt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Leistungen aus der Eingangsrechnung vom 6. August 2001: Die
Tatsache, dass die Zahlung für die angebliche Leistung mit Kassabeleg vom
3. September 2001 von der Bw. bar bezahlt und die Leistung durch die
Ausgangsrechnung Nr. 19/2001 belegt wurde, vermag einen Leistungsaustausch
letztlich noch nicht zu beweisen, denn der Prokurist der Firma B. hält in
seiner Verdächtigenvernehmung vom 25. November 2002
ausdrücklich und differenzierend fest, welchen Fakturen eine
tatsächliche Leistungsbeziehung zu Grunde zu legen sei, welche
überhöht und welche aus bloßer Gefälligkeit ausgestellt
wurden. Bei den hier strittigen gab er an, diese seien nur zur internen Vorlage
für die Versicherung bestimmt gewesen.
Außerdem kann es durchaus möglich sein, dass
derartige Leistungen durch eigene Betriebsmittel und Arbeitsnehmer der Bw.
erbracht wurden. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die vermeintlich
leistende Firma laut Auskunft der Gebietskrankenkasse keine Dienstnehmer zur
Pflichtversicherung gemeldet hatte. Es ist lediglich der Prokurist als
geringfügig Beschäftigter tätig. Bei Annahme eines Stundensatzes
von 300 S, wären 383 Arbeitsstunden zur Verrechnung gelangt, was
auf Grund der personellen Kapazitäten der Firma B. , mit nur einem
geringfügig Beschäftigten kaum möglich erscheint.
Was die Entfeuchtungsarbeiten in der Rechnung vom 15.
Oktober 2001 anlangt, war dem Berufungsvorbringen, welches insbesondere die
Tatsache ins Treffen führt, der Prokurist sei bei anderen
Entfeuchtungsarbeiten in Klöch und Rattenberg gesehen worden, ebenfalls
nicht zu folgen, weil mit dieser wohl nur indirekten Beweisführung der
konkrete Leistungsaustausch der strittigen Rechnung nicht abgeleitet werden
kann. Im Übrigen steht auch dieser Hinweis nicht im Widerspruch zur
Verdächtigenverantwortung als dort diese Arbeiten zum Teil bejaht,
während sie für die hier strittigen Leistungen ausdrücklich
verneint wurden.
Ähnliches gilt für das Reinigen von ca. 6.200
Stück CD in der Rechnung vom 25. Februar 2002. Unter Annahme der
in der Ausgangsrechnung verrechneten Leistungen wären hierfür
ungefähr 518 Stunden erforderlich gewesen, was von einem
Einmann-Unternehmen kaum möglich gewesen wäre, weil es ca. 12-13
Arbeitswochen á 40 Stunden benötigt hätte.
Den von der Bw. monierten Widerspruch in seiner Aussage,
wonach bei dem von der Betriebsprüfung erwähnten
"10%-Deal" (d.h. der Prokurist hätte für die Ausstellung
von Scheinrechnungen eine Provision in dieser Höhe bezogen) bezogen auf die
dort erwähnten von der Versicherung erhaltenen 2 Mio. S er
lediglich 0,1 Mio. S für sich behalten hätte, dies einen
Widerspruch darstelle, so ist dies an sich richtig, allerdings könnte es
sich auch nur um eine ungefähre "Provisionsvereinbarung"
gehandelt haben, die nicht in allen Fällen mathematisch exakt
durchgeführt wurde. Damit kann keineswegs auf eine unrichtige Aussage des
Prokuristen hinsichtlich der nicht erbrachten Vorleistungen geschlossen werden.
Daher vermögen die Ausführungen zur Person des Prokuristen nichts dazu
beitragen, eine Leistungsbeziehung letztendlich zu bescheinigen. Die von der Bw.
für ihre Ansicht ins Treffen geführten Tätigkeiten wurden von
diesem ohnehin zugestanden und können daher seine Glaubwürdigkeit
nicht erschüttern.
Die Abgabenbehörde hat gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene
als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten
eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich
hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004, 99/15/0250). Die
Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache
bestreitet, den Bestand dieser nicht im
"naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH
23.2.1994, 92/14/0159).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Ein
Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder
sonstige Leistung erbringt. Fehlt es daran, so kann eine Vorsteuer auch dann
nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis
vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß
§ 11 Abs. 14
schuldet. Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft ist jedoch auch dann
unzulässig, wenn die in der Rechnung über das Scheingeschäft
ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde (Ruppe, UStG
1994³, § 12, Tz. 35).
Was die von der Bw. an das Ziviltechnikerbüro in
Rechnung abgerechneten Leistungen für Bestandszeichnungen und
Nutzflächenberechnungen vom 12. Dezember 2002 für den
Leistungszeitraum Juni 2002 betrifft, ist davon auszugehen, dass die Bw. bzw.
deren Geschäftsführer diese nicht erbracht hat. Eher
unglaubwürdig erscheint der Erklärungsversuch des
Geschäftsführers der Bw., nicht mehr sagen zu können, ob er 1.000
oder 2.000 Stunden für diesen Auftrag, der ca. ein Jahr vor seiner Aussage
ausgeführt worden sein soll, gearbeitet hat. Ebenso dunkel und
fadenscheinig ist auch die Erklärung, den Namen des Studenten, der
angeblich die auf Blättern handschriftlich gemachten
Nutzflächenberechnungen auf die vom Auftraggeber beigestellten Vorlagen auf
den Computer übertragen hätte, nicht zu kennen. Unstimmig erscheint
seine Ausführung über den Studenten, der seine Arbeit auf einer
Anschlagtafel auf der Universität angeboten habe, dass dieser kein Geld
erhalten habe, obwohl er sehr viel Zeit in diese Tätigkeit investiert habe.
Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass konkrete Fragen der
näheren Ausgestaltung der Leistungsbeziehung vom Geschäftsführer
nur sehr vage beantwortet werden konnten, was mit dem bloßen Vorliegen von
Erinnerungslücken nicht erklärbar ist. Ebenso deuten die von der
Betriebsprüfung aufgezeigten Ungereimtheiten des Geldflusses -
Barzahlung über 108.720 Euro laut Kassabeleg 233 vom
30. Dezember 2002, welcher letztlich zu einem buchmäßigen
Bargeldbestand per 31. Dezember 2002 von 139.445,36 Euro geführt
hat, der sich durch Aufsummierung der Kassenbelege vom April 2003 zu einem
rechnerischen Kassenbestand von 157.381,25 Euro erhöhte. Ein
durchgeführter Kassensturz d.h. körperliche Aufnahme des
tatsächlichen Kassenbestandes ergab einen Bargeldbestand von 110,37 Euro.
Auf die Differenz angesprochen, meinte der Geschäftsführer ca.
40.000 Euro an den Masseverwalter und ca. 70.000 Euro an Schulden beglichen
zu haben. Welche Schulden dies gewesen seien, könne er nicht mehr angeben.
Im Übrigen wisse hinsichtlich Kassenführung und Verrechnungskonto ihr
steuerlicher Vertreter Bescheid. In diesem Zusammenhang übersieht die Bw.,
dass von ihr Fragen über Vorgänge wesentlicher geschäftlicher
Gebarung nur unvollständig beantwortet wurden. Warum der steuerliche
Vertreter über den Verbleib der Barmittel besser als der verantwortliche
Geschäftsführer Auskunft geben könne, bleibt unerklärlich
und deutet darauf hin, dass die tatsächlichen Vorgänge mit den
buchmäßigen nicht übereinstimmen. Abgesehen davon ist schon die
Tatsache derartig hoher Bargeldbewegungen ungewöhnlich, da eine Rechnung
ohnehin über die Bank überwiesen wurde. Daher ist die
Beweiswürdigung des Finanzamtes nicht zu beanstanden, dass es sich um so
genannte "Gefälligkeitsfakturen" handelt, um dem
Leistungsempfänger Vorsteuern und Betriebsausgaben zu
verschaffen.
Bei der vorgeschriebenen Umsatzsteuer handelt es sich um
eine Entstehung der Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung und nicht aus
erbrachten Lieferungen und Leistungen (VwGH 27.9.1995, 92/13/0310; 19.1.2005,
2000/13/0162). Wird in solchen Fällen eine Rechnung mit gesondertem
Vorsteuerausweis gelegt, so schuldet der Aussteller den ausgewiesenen
Steuerbetrag. Diese Sanktion kann - dem Wortlaut zufolge - durch
Berichtigung oder Zurückziehung der Rechnung nicht vermieden oder
rückgängig gemacht werden, obwohl der Leistungsempfänger nie zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist. Liegt eine missbräuchliche Rechnungslegung
vor, dann schuldet der Aussteller den ausgewiesenen Steuerbetrag auch dann, wenn
er uneinbringlich geworden ist: eine Berichtigung nach § 16 kommt
nicht in Betracht (Ruppe, UStG 1994³, § 11, Tz. 142). Die
vorzuschreibende Umsatzsteuerzahllast bleibt der Höhe nach
unverändert, weshalb auch die Bw. durch die Prüfungsfeststellung der
Betriebsprüfung in diesem Punkte materiell nicht beschwert
erscheint.
Daher war wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 11.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VorsteuerabzugScheinrechnungLeistungsaustauschgesonderter VorsteuerausweisEntstehung der Steuerschuld auf Grund der Rechnungfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0330-G/04
- Stammnummer
- 22334
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF