Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4463-W/02
Steuerschuld kraft Rechnung (§ 11 Abs. 12 UStG 1994) einer Kleinunternehmerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4463-W/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellt ein Kleinunternehmer für seine Leistungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, so schuldet er die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994, ohne dass ihm deswegen ein Vorsteuerabzug zusteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien betreffend Umsatzsteuer 2000 vom 10. Juni 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird - wie in der Berufungsvorentscheidung -
abgeändert.
Die
Umsatzsteuer wird für 2000 festgesetzt mit
1.054,56 €
(14.511 S).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erzielte im Jahr 2000 Einnahmen in Höhe von 87.067,82 S.
Das Finanzamt setzte diese
Einnahmen (in Höhe von 87.067,82 S) im Umsatzsteuerbescheid 2000 vom
10. Juni 2002 als gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994 steuerfreie Umsätze (als Kleinunternehmerin) an. Im
Umsatzsteuerbescheid 2000 wurden weiters die in der Umsatzsteuererklärung
für 2000 angeführten, von der Bw. entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von 14.378 S als Steuerschuld
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 (Steuerschuld auf
Grund der Rechnung) ausgewiesen.
In der gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2000 eingebrachten Berufung wird zunächst
ausgeführt, der Nettoumsatz betrage richtigerweise 72.556,52 S. In der
Berufung wird weiters die Steuerpflicht nach § 11 Abs. 12
UStG 1994 angefochten. Dies mit der Begründung, am Jahresanfang wisse
niemand, ob er bis zum Jahresende die Kleinunternehmergrenze von 300.000 S
übersteigen werde. Zudem sei es in der Wirtschaft unrealistisch, einem
Unternehmer eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer zu legen oder diese im
Nachhinein zu ändern. Das würde im Geschäftsverkehr nicht
akzeptiert. Diese Schere zwischen juristischer Theorie und kaufmännischer
Praxis führe die Kleinunternehmerbegünstigung ad absurdum und sei
nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. August 2002 änderte das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid
2000 insoweit ab, als die gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994 steuerfreien Umsätze mit 72.556,52 S und die
Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 mit
14.511,30 S (20 % von 72.556,52 S) angesetzt wurden.
In dem gegen die
Berufungsvorentscheidung eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt die Bw.
für den Fall, dass ihrem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden kann,
die abziehbare Vorsteuer in Höhe von 2.176,29 S zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 1
Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze von Kleinunternehmern von der
Umsatzsteuer befreit. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen
Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1
Z 1 UStG 1994 und § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 (Leistungen
und Eigenverbrauch) im Veranlagungszeitraum 300.000 S nicht
übersteigen.
Nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 sind vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
1. Die Steuer für die Lieferung von Gegenständen,
soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwendet;
2. Die Steuer für sonstige
Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur
Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.
Gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreit sind, bis zur
Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27
UStG 1994 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens
für fünf Kalenderjahre.
Bei wirksamem Verzicht erfolgt
die Besteuerung nach den allgemeinen Regeln, auch ein Vorsteuerabzug steht
diesfalls nach allgemeinen Regeln zu.
Stellt ein Kleinunternehmer
für seine Leistungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, so
schuldet er die Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994. Dem Kleinunternehmer steht deswegen
ein Vorsteuerabzug allerdings nicht zu. Hiefür müsste er auf die
Befreiung explizit verzichten (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994,
Kommentar, zweite Auflage, Wien 1999, Tz 442 zu § 6
UStG 1994).
Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung angeführt, zielt § 11 Abs. 12
UStG 1994 darauf ab, die Korrespondenz zwischen Steuerschuld und
Vorsteuerabzug zu wahren (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar,
zweite Auflage, Wien 1999, Tz 120 zu § 11
UStG 1994).
Der unabhängige
Finanzsenat ist, ebenso wie die Abgabenbehörde erster Instanz (Finanzamt),
an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze gebunden. Zu dem in der
Berufung angeführten Umstand, zu Jahresbeginn wisse niemand, ob er bis zum
Jahresende die Kleinunternehmergrenze von 300.000 S übersteigen wird,
ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Umsätze der Bw. in den Vorjahren
(seit 1995) nie mehr als 120.000 S betragen haben. Im Übrigen hat die
Bw. die im Berufungsjahr 2000 in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge ja
auch vereinnahmt.
Dem Berufungsbegehren konnte
daher nicht entsprochen werden. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 war somit -
wie in der Berufungsvorentscheidung - abzuändern.
Beilagen: 2
Berechnungsblätter
Wien,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4463-W/02
- Stammnummer
- 3072
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF