Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2666-W/08
Gesonderter Umsatzsteuerausweis durch einen (unecht) steuerbefreiten Kleinunternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2666-W/08vom 29.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
(im Zeitpunkt der Berufungserhebung) Z+P Steuerberatungs GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 2002, 2003, 2005 und vorläufige Umsatzsteuer für
das Jahr 2006
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss
- abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Dolmetscherin. In den
streitgegenständlichen Jahren war sie als Kleinunternehmerin
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht
umsatzsteuerbefreit (ein Antrag auf Regelbesteuerung nach § 6
Abs. 3 UStG 1994 wurde nicht gestellt); folgende (Netto-)Umsätze
wurden von der Bw. erzielt:
2002: 21.363,18 €;
2003: 9.082,91 €;
2005: 11.896,17 €;
2006: 3.549,25 €.
In den Bezug habenden Honorarnoten wies die Bw. jedoch -
trotz ihrer unechten Steuerbefreiung als Kleinunternehmerin - jeweils 20%
Umsatzsteuer gesondert aus und stellte die jeweiligen Bruttobeträge in
Rechnung (vgl. die Honorarnote an Y vom 19. Dezember 2003, S 15
UFS-Akt); diese wurden von den Leistungsempfängern (nicht
vorsteuerabzugsberechtigte Polizeidienststellen) ausbezahlt.
Rechnungsberichtigungen (§ 16 Abs. 1 UStG 1994) erfolgten,
soweit ersichtlich, nicht.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden
die jeweils gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge unter
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 (Umsatzsteuerschuld kraft
Rechnungslegung) subsumiert und in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden
(alle vom 28. August 2007) entsprechend festgesetzt (für 2002:
4.272,64 €; für 2003: 1.816,58 €; für 2005:
2.379,23 €; für 2006 (gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig): 709,85 €; sohin insgesamt
9.178,30 €).
Gegen die oa. Umsatzsteuerbescheide erhob der damalige
steuerliche Vertreter der Bw. Berufung:
Nach einer Darstellung des Bezug habenden Sachverhaltes
führte er aus, es sei richtig, dass in den Honorarnoten der Bw.
Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden sei. Allerdings entstehe seines
Erachtens dennoch keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994, da aus folgenden
Gründen keine vorsteuertauglichen Rechnungen im Sinne des § 11
Abs. 1 leg. cit. vorlägen:
- Aus den Honorarnoten sei nicht eindeutig zu entnehmen,
wer der leistende Unternehmer sei, da sowohl die Bw. als auch X als Leistende
auf den Honorarnoten aufschienen.
- Auf den Honorarnoten fehle die UID-Nummer der Bw. (ab
1. Jänner 2003).
Dazu vgl. etwa auch Ruppe, Kommentar zum UStG 1994,
Tz 57, 59 und 131.
Eine exemplarische Kopie einer Honorarnote liege der
Berufung bei [dabei handelt es sich um die oa. Honorarnote vom
19. Dezember 2003, S 15 UFS-Akt].
Weiters weise er darauf hin, dass es im Sinne der Judikatur
des EuGH auch zu keiner Beeinträchtigung des Steueraufkommens der Republik
Österreich gekommen sei, da sämtliche Leistungsempfänger nicht
vorsteuerabzugsberechtigte Polizeidienststellen gewesen seien.
Es werde daher beantragt, für die
berufungsgegenständlichen Jahre die gemäß
§ 11
Abs. 12 UStG 1994 vorgeschriebene Umsatzsteuer zur Gänze wieder
zu stornieren.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 18. Dezember 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
Von der Bw. seien Honorarnoten für die
Übersetzungstätigkeit, zB an Y, gelegt worden. Die Bw. sei
Kleinunternehmerin und habe nicht zur Umsatzsteuer optiert; dennoch sei in den
Honorarnoten Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden. Kleinunternehmer, die
sich für die Umsatzsteuerfreiheit entschieden, dürften auf ihren
Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Täten sie dies, obwohl sie keine
Optionserklärung abgegeben hätten, schuldeten sie die Umsatzsteuer
jedenfalls auf Grund der Rechnungslegung und hätten keinen Vorsteuerabzug.
Die Umsatzsteuer sei ja auch vereinnahmt worden. Die vom Steuerberater in der
Berufung angeführten Argumente zu § 11 UStG 1994
beträfen nur die eventuelle Vorsteuerabzugsberechtigung des
Leistungsempfängers und änderten nichts daran, dass die ausgewiesene
Umsatzsteuer vom leistenden (Klein-)Unternehmer geschuldet werde.
Am 7. Jänner 2008 beantragte der damalige
steuerliche Vertreter der Bw. die Vorlage seiner Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat.
Am 27. August 2008 wurde das Rechtsmittel der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Rechtsgrundlagen:
- § 11 Abs. 12 UStG 1994,
BGBl. Nr. 663/1994, lautet:
"Hat
der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung
einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht
schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der
Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem
Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der
Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß."
- § 31 Abs. 1 Z 6
Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1975, BGBl. Nr. 136/1975
idgF, lautet:
"Den
Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung
ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten,
nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
[..]
6. die von der
Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert
an- und zuzusprechen."
- § 53 Gebührenanspruchsgesetz
(GebAG) 1975 weist folgenden Wortlaut auf:
"(1)
Auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr der
Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind die §§ 24 bis 34, 36, 37
Abs. 2, 38 bis 42 und 52 sinngemäß anzuwenden; [...]
(2)
Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer
zu verstehen."
b) Festgestellter
Sachverhalt:
Die Bw., eine Dolmetscherin, war in den
streitgegenständlichen Jahren als Kleinunternehmerin gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht umsatzsteuerbefreit
(ein Antrag auf Regelbesteuerung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994
wurde nicht gestellt); folgende (Netto-)Umsätze wurden von der Bw. erzielt:
2002: 21.363,18 €;
2003: 9.082,91 €;
2005: 11.896,17 €;
2006: 3.549,25 €.
In den Bezug habenden Honorarnoten wies die Bw. - trotz
ihrer unechten Steuerbefreiung als Kleinunternehmerin - jeweils 20% Umsatzsteuer
gesondert aus und stellte die jeweiligen Bruttobeträge in Rechnung; diese
wurden von den Leistungsempfängern (nicht vorsteuerabzugsberechtigte
Polizeidienststellen) ausbezahlt. Die Bw. hat die von ihr in Rechnung gestellten
Bruttobeträge tatsächlich vereinnahmt; die von ihr jeweils gesondert
ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden nicht an das Finanzamt
abgeführt. Rechnungsberichtigungen (§ 16 Abs. 1
UStG 1994) erfolgten, soweit ersichtlich, nicht und wurden vom damaligen
steuerlichen Vertreter der Bw. auch nicht einmal behauptet.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die jeweils
gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge unter § 11
Abs. 12 UStG 1994 subsumiert und in den angefochtenen
Umsatzsteuerbescheiden entsprechend festgesetzt.
Aus der AIS- (Abgabeninformationssystem-)Datenbank der
Finanzverwaltung ergibt sich, dass der Bw. mit Bescheid vom 30. Juli 2007
(mit Gültigkeit ab 30. Juli 2007) eine UID-Nummer verliehen wurde
(S 25 UFS-Akt).
Von diesem festgestellten
Sachverhalt geht der Unabhängige Finanzsenat aus.
c) Rechtliche
Würdigung:
Weist der Unternehmer in der Rechnung einen zu hohen (nach
dem Gesetz nicht geschuldeten) Steuerbetrag aus, so schuldet er gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 den überhöhten, nach dem
Gesetz für die Leistung nicht geschuldeten Betrag auf Grund der Rechnung,
d. h. allein auf Grund der Tatsache, dass der Betrag in einer Rechnung
ausgewiesen und diese Rechnung nicht gegenüber dem Abnehmer berichtigt
wurde (Ruppe,
UStG3, § 11
Tz 116). § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist nur anwendbar, wenn
ein Unternehmer eine Leistung ausführt und hiefür einen Steuerbetrag
in Rechnung stellt, den er nicht schon auf Grund der Leistung schuldet
(Ruppe, § 11 Tz 127),
beispielsweise bei Versteuerung einer steuerfreien Leistung, wie hier bei
Vorliegen der unechten Steuerbefreiung als Kleinunternehmer.
Die Notwendigkeit der Vorschrift des § 11
UStG 1994 ergibt sich aus
§ 12
leg. cit., der den
Vorsteuerabzug an das Vorliegen einer
Rechnung knüpft. Die Rechnung dokumentiert die Leistung und die darauf
entfallende Umsatzsteuer; in einem Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug sind
exakte Vorschriften über die Rechnungslegung mit offenem Steuerausweis ein
charakteristisches und wesentliches Element.
Systematisch ergänzt § 11
UStG 1994 in erster Linie die Vorschriften über den Vorsteuerabzug, in
dem er die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug regelt und
zugleich einem unberechtigten Vorsteuerabzug vorbeugen möchte
(Ruppe, § 11 Tz 3).
Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits
entschieden:
Im gegenständlichen Fall geht es nämlich
nicht
um den Vorsteuerabzug (genauer: die
Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers), worauf auch das
Finanzamt in der Begründung seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend
hinweist, sondern vielmehr um die
ungerechtfertigte Geltendmachung von Ansprüchen nach dem
GebAG 1975:
Zwar haben Sachverständige und Dolmetscher Anspruch
auf Ersatz der zu entrichtenden
Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 iVm § 53 Abs. 1
GebAG 1975; siehe oben); daraus folgt freilich (arg. "zu entrichtenden
Umsatzsteuer"), dass
umsatzsteuerbefreite
Sachverständige (und Dolmetscher) in ihrer Gebührennote
keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen
dürfen (vgl. Krammer/Schmidt,
SDG - GebAG3 (2001),
§ 31 GebAG Anm. 9).
Genau dies hat die Bw. im gegenständlichen Fall jedoch
getan:
Sie hat als unecht steuerbefreite Kleinunternehmerin
gesetzwidrig (§ 31 Abs. 1 Z 6 iVm § 53 Abs. 1
GebAG 1975; siehe oben) den Behörden Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt, was zur Folge hatte, dass die öffentliche Hand mehr an
Kostenersatz geleistet hat, als der Bw. nach den Vorschriften des
GebAG 1975 zusteht. Dadurch - und auch deshalb, weil die Bw. den
ungerechtfertigt erhaltenen Betrag von insgesamt 9.178,30 € nicht an
das Finanzamt abgeführt hat - ist der öffentlichen Hand ein Schaden
entstanden (wenn es auch, wie der steuerliche Vertreter in seiner Berufung
ausführt, zu keiner Beeinträchtigung des Steueraufkommens der Republik
Österreich gekommen ist).
Versteht man nun § 11 Abs. 12 UStG 1994
als Schutzbestimmung, der derartige Schäden der öffentlichen Hand in
Zusammenhang mit der Geltendmachung von ungerechtfertigen Ansprüchen nach
dem GebAG 1975 hintanhalten soll, indem die zu Unrecht ausgewiesene und
ausbezahlte Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 12
UStG 1994 vom Rechnungsaussteller geschuldet wird und an das Finanzamt
abzuführen ist, so folgt daraus, dass es auf die vom steuerlichen Vertreter
thematisierte Frage, ob die gegenständlichen Honorarnoten tatsächlich
alle Rechnungsmerkmale des § 11 UStG 1994 aufweisen, nicht
ankommt (weshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter
einzugehen ist).
Abgesehen davon, dass es im hier zu beurteilenden Fall gar
nicht um den Vorsteuerabzug geht (siehe oben; für die - nicht
vorsteuerabzugsberechtigten - Polizeidienststellen war daher die Frage, ob
tatsächlich alle Rechnungsmerkmale vorliegen, nicht ausschlaggebend;
vielmehr stellte der gesonderte Ausweis von Umsatzsteuer das entscheidende
Kriterium dafür dar, die streitgegenständlichen Beträge
auszuzahlen) und den Polizeidienststellen nicht bekannt war, dass die Bw. als
Kleinunternehmer unecht steuerbefreit war und daher keine Umsatzsteuer in
Rechnung hätte stellen dürfen, spricht auch folgende Überlegung
für den Charakter des § 11 Abs. 12 UStG 1994 als
Schutzbestimmung:
Käme es in derartigen Fällen darauf an, ob die zu
beurteilenden Honorarnoten tatsächlich alle Rechnungsmerkmale des
§ 11 leg. cit. aufweisen, hätte es der unecht steuerbefreite
Abgabepflichtige (Kleinunternehmer) in der Hand, durch das Ausstellen von auch
nur geringfügig unvollständigen Rechnungen mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis zunächst die Auszahlung der zu Unrecht ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge an ihn zu erwirken, später jedoch gegenüber
dem Finanzamt einzuwenden, diese zu Unrecht vereinnahmten Beträge nicht
abführen zu müssen, weil die Steuerschuld - auf Grund des (wenn auch
nur geringfügigen) Fehlens von Rechnungsmerkmalen - gar nicht entstanden
sei. Ein derartiges Verständnis kann den umsatzsteuerlichen Bestimmungen
betreffend die Rechnungslegung freilich nicht entnommen werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. September 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG, Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975
- § 53 GebAG, Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975
DolmetscherSachverständigerHonorarnoteRechnungKleinunternehmerunechte UmsatzsteuerbefreiungRegelbesteuerungsantraggesondert ausgewiesener UmsatzsteuerbetragUmsatzsteuerschuld kraft RechnungslegungRechnungsberichtigungRechnungsmerkmaleVorsteuerLeistungsempfängerGebührenanspruchsgesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2666-W/08
- Stammnummer
- 37119
- Gültig
- 29.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF