Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1727-W/06
Voraussetzung für die Behandlung eines Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig gem. § 6 Abs. 2 UStG (Option zur Steuerpflicht).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1727-W/06vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Knittl &
Winkelmayr Rechtsanwälte, 1090 Wien, Porzellangasse 22A/7, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, vertreten durch Friedrich
Schneider und Ing. Andrea Mattes-Loicht, betreffend Festsetzung von
Umsatzsteuer für die Monate April bis Juni 2005 im Beisein der
Schriftführerin Monika Holub nach der am 12. April 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
erwarb mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 2002 (Bl. 13/2002
Einkommensteuerakt) von den Ehegatten R die Grundstücke EZ 1+2 in
O-Dorf mit den Grundstücksnummern 3+4 um einen Kaufpreis von
202.175,82 €. Punkt I. des Kaufvertrages enthält den Passus:
"In diesem Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten."
Ebenfalls mit 23. Dezember
2002 datiert ist eine von HR an die Bw ausgestellte Rechnung (Bl. 18/2002
Einkommensteuerakt) über 202.175,82 € "lt. Kaufvertrag
+ 0 % Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 Z 9a
UStG 94)".
Nach einer von der Bw am 30. März 2004
eingebrachten Klage wurden die Ehegatten R mit dem zu xxx ergangenen Urteil des
Bezirksgerichts Korneuburg vom 4. Mai 2005 (Bl. 38/2002
Einkommensteuerakt) verpflichtet, der Bw bezüglich der verkauften
Liegenschaften eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG über den
Kaufpreis von brutto 202.175,82 € (darin enthalten
33.695,97 € an 20 %iger USt) zu legen.
Das Gericht stellte dabei auszugsweise folgenden
Sachverhalt fest:
HR habe bis Ende 2001 das Einzelunternehmen
"Autounternehmung - Sandgewinnung - Deichgräberei" betrieben. Anfang 2002
habe er Fahrzeuge, Baumaschinen und Geräte seines Unternehmens an den
Ehegatten der Bw bzw. eine GmbH, dessen Alleingesellschafter dieser ist,
verkauft. Als Käuferin der je zur Hälfte im Eigentum der Ehegatten
stehenden Liegenschaften - eine Schottergrube und ein zum Teil als Lagerplatz
genutztes Grundstück - sei aus steuerlichen Gründen die Bw
aufgetreten. Diese vermiete die Liegenschaften seit 1. Jänner 2003 an
die GmbH.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sich Käufer
und Verkäufer der Liegenschaften auf einen Kaufpreis von
202.175,82 € mit einer darin enthaltenen 20 %igen Umsatzsteuer
geeinigt haben.
Rechtlich folgerte das Gericht,
dass das in § 6 Abs. 2 UStG dem Unternehmer eingeräumte
Wahlrecht, einen gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
steuerfreien Grundstücksumsatz als steuerpflichtig zu behandeln, nicht
bedeute, dass das Wahlrecht ausschließlich vom
Grundstücksverkäufer einseitig ausgeübt werden könne. Da
zwischen den Parteien des Kaufvertrages ein Kaufpreis vereinbart worden sei, der
die gesetzliche Umsatzsteuer von 20 % beinhaltet, sei das Wahlrecht
gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG wirksam und einvernehmlich im
Sinne einer Nichtinanspruchnahme der Steuerbefreiung ausgeübt worden. Die
Verkäufer seien daher verpflichtet, eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung
auszustellen.
Am 24. August 2005 reichte die Bw unter Beilage einer
mit 6. Juni 2005 datierten Rechnung eine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr 2005
(Bl. 19 bis 21 Umsatzsteuerakt) beim Finanzamt ein und machte darin
die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von 33.695,97 € als
Vorsteuer geltend.
Die erwähnte Rechnung ist
auf einem Vordruck der "Autounternehmung - Sandgewinnung - Deichgräberei"
des HR ausgestellt, nennt als Rechnungsempfänger die Bw, als Gegenstand die
Liegenschaften von R und als Kaufpreis 168.479,88 € zuzüglich
20 % MwSt von 33.695,97 €, insgesamt 202.175,85 €.
Ferner enthält die Rechnung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
(UID-Nummer).
Das Finanzamt ließ, den Feststellungen einer bei der
Bw durchgeführten Außenprüfung Rechnung tragend, in dem mit
20. September 2005 datierten Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuer für April bis Juni 2005 (Bl. 24
Umsatzsteuerakt) die geltend gemachte Vorsteuer nicht zum Abzug zu und verwies
zur Begründung auf die über die Außenprüfung aufgenommene
Niederschrift.
In der Niederschrift (Bl. 1 und 2 Umsatzsteuerakt)
wird die Versagung des Vorsteuerabzugs damit begründet, dass die Rechnung
vom 6. Juni 2005 folgende Formgebrechen aufweise:
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der Rechnungsaussteller (HR ) stimme nicht mit den
Lieferanten überein (R);
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der Tag der Lieferung fehle;
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eine fortlaufende Nummer fehle;
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die UID-Nummer sei falsch.
Ferner seien R mit dem
einmaligen Grundstücksverkauf nicht unternehmerisch tätig geworden,
weshalb diesen keine Unternehmereigenschaft zukomme.
In der gegenständlichen Berufung bzw. der
nachgereichten Berufungsbegründung (Bl. 26 und 39 bis 49
Umsatzsteuerakt) wendet die Bw Folgendes ein:
Voranzustellen sei, dass der Tag der Lieferung, die
fortlaufende Rechnungsnummer und eine allenfalls erforderliche UID-Nummer
nachgebracht werden könnten.
Bezüglich Unternehmereigenschaft des HR bzw. der
Miteigentümer R ergebe sich aus der Aussage deren steuerlichen Vertreters
in der Tagsatzung vom 11. April 2005, dass jedenfalls die Liegenschaft mit
der Grundstücksnummer 3, auf welcher ein Gesteinsbrecher betrieben worden
sei, aus dem Betriebsvermögen stamme. Doch auch die andere Liegenschaft sei
betrieblich genutzt worden; HR habe dort seinen Fuhrpark stationiert und auch
betriebliche Investitionen in die Liegenschaft getätigt. Die Liegenschaften
seien im Zuge der - auch einer steuerlichen Prüfung unterzogenen -
Betriebsaufgabe verkauft worden. Dass die Betriebsprüfung von einer
Umsatzsteuernachforderung gegenüber dem Unternehmer HR Abstand genommen
habe, beruhe auf der - wie das nunmehr vorliegende Urteil des Bezirksgerichts
Korneuburg bestätige - unrichtigen rechtlichen Beurteilung der
zivilrechtlichen Vorfrage, ob seinerzeit ein Optionsrecht vereinbart wurde. Ein
sachkundiger Betriebsprüfer hätte den im Kaufvertrag enthaltenen
Passus, dass der Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer enthalte, dahingehend zu
interpretieren gehabt, dass damit nicht eine gesetzliche Umsatzsteuer von
0 % gemeint sein konnte, da es eine solche nicht gebe, sondern von der in
§ 10 UStG vorgesehenen gesetzlichen Umsatzsteuer von 20 %
ausgehen müssen.
Die Liegenschaften seien zwar nur im Hälfteeigentum
des HR gestanden, wären aber Teil dessen Betriebsvermögens gewesen,
was sich auch daraus ergebe, dass ein Verkauf aus dem Privatvermögen nicht
Gegenstand einer Betriebsprüfung hätte sein können. Auch habe HR
Investitionen in die Liegenschaften getätigt. Er sei daher wirtschaftlicher
Eigentümer der Liegenschaften gewesen. Da HR die Liegenschaften als
Unternehmer verkauft habe, habe er zu Recht die Rechnung ausgestellt.
Gehe man, abweichend von der nach Ansicht der Bw
zutreffenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dem zivilrechtlichen
Hälfteeigentum folgend von einer Lieferung durch die Ehegatten aus, so
handle es sich bei diesen um eine Miteigentümergemeinschaft, welcher in der
Vergangenheit im Hinblick darauf, dass sie dem Einzelunternehmer HR die
Liegenschaften zur Verfügung gestellt habe, ebenfalls - auch wenn
steuerlich bisher nicht releviert - Unternehmereigenschaft zugekommen
sei.
Abschließend beantragt
die Bw die Beischaffung des Steuer- und Betriebsprüfungsaktes des HR, die
Ladung und Einvernahme des HR zur Auskunft über das Betriebsvermögen
sowie die Beischaffung des Gerichtsaktes.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die festgestellten
Rechnungsmängel als unbegründet ab.
Die Bw beantragte die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz.
In der am 12. April 2007
abgehaltenen Berufungsverhandlung führte der Vertreter der Bw unter Vorlage
des Urteils des Bezirksgerichts Korneuburg vom 4. Mai 2005 sowie des
dortigen Protokolls vom 29. November 2004 aus, dass eine Vermietung der
Liegenschaften durch die Miteigentümergemeinschaft R an den
Einzelunternehmer HR stattgefunden habe, für die Umsatzsteuer
vorzuschreiben gewesen wäre. Eine Verpflichtung zur Angabe einer UID habe
im Jahr 2002 noch nicht bestanden. Da die Unternehmergemeinschaft zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe, habe es wahrscheinlich auch nie eine UID
gegeben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die
Veranlagungsakten des HR sowie ein an dessen steuerlichen Vertreter gerichtetes
Auskunftsersuchen. Dabei wurde Folgendes festgestellt:
- die von HR für Dezember 2002 eingereichte
Umsatzsteuervoranmeldung weist einen gemäß
§ 6 Abs. 1
UStG steuerfreien Umsatz in Höhe von 202.175,82 € aus;
- die
Umsatzsteuererklärung 2002 des HR enthält im Wesentlichen die
steuerpflichtigen Umsätze aus dem Verkauf des beweglichen
Anlagevermögens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Vorweg wird bemerkt, dass
gemäß den §§ 49 und 52 BAO in Verbindung mit den
Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des Bundesgesetzes
über den unabhängigen Finanzsenat die Erhebung der im § 1
BAO bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge, zu denen auch die
Umsatzsteuer gehört, den Abgabenbehörden des Bundes obliegt. Die
Beurteilung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als umsatzsteuerbar bzw.
umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig fällt somit in die
Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes.
Ob für den
Grundstücksverkauf der Ehegatten Umsatzsteuer geschuldet wird oder nicht,
ist daher keine Vorfrage im Sinne des § 116 Abs. 1 BAO, die als
Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zu
entscheiden wäre. Auch besteht gemäß
§ 116 Abs. 2
BAO eine Bindung der Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte nur
insoweit, als im gerichtlichen Verfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes
von Amts wegen vorzugehen war, weshalb keine Bindung der Abgabenbehörden an
gerichtliche Entscheidungen im Zivilprozess (Ritz, BAO Kommentar³,
§ 116 Tz 6), sohin auch nicht an das im vorliegenden Fall
ergangene Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg, besteht
2.1. Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 9 lit. a leg.cit. sind von den unter § 1
Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze von
Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 leg.cit. kann der Unternehmer einen
Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfrei ist,
als steuerpflichtig behandeln ("Option zur Steuerpflicht"). Behandelt der
Unternehmer einen solchen Umsatz als steuerpflichtig, unterliegt dieser dem
Steuersatz gemäß
§ 10 Abs. 1 bzw. 4.
Berechtigt, die Option
auszuüben, ist der Unternehmer, der den Grundstücksumsatz
ausführt. Steht ein Grundstück im Miteigentum, so ist die Option von
der Miteigentümergemeinschaft auszuüben, sofern diese
Unternehmereigenschaft besitzt, ansonsten von jenem Miteigentümer, der das
Grundstück als Unternehmensvermögen veräußert. Der Erwerber
hat umsatzsteuerlich weder Anspruch auf eine bestimmte Ausübung des
Wahlrechtes noch muss er dieser zustimmen (Ruppe, Umsatzsteuergesetz
Kommentar³, § 6 Tz 249/5).
Die Ausübung der Option
erfordert zwar keine besondere Form. Bereits aus dem Umstand, dass das Finanzamt
als Abgabenbehörde des Bundes für die Erhebung der Umsatzsteuer
zuständig ist, erhellt aber, dass Adressat der Optionserklärung nur
das Finanzamt sein kann; das Behandeln als steuerpflichtig muss daher dem
Finanzamt gegenüber erkennbar gemacht werden. Ausschlaggebend bzw.
erforderlich ist die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig
in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in der Umsatzsteuererklärung (Ruppe,
a.a.O., § 6 Tz 249/10; Berger - Bürgler - Kanduth-Kristen -
Wakounig, UStG Kommentar, § 6 Tz 313).
Die Meinung, das Wahlrecht des § 6 Abs. 2
UStG sei bereits wirksam ausgeübt, wenn es zwischen den Parteien des
Grundstückskaufvertrages vereinbart wurde, ist daher verfehlt.
Ob die Bw als Käuferin in
ihren Preisvorstellungen enttäuscht wurde, weil sie im Vertrauen auf die
getroffene Preisabsprache davon ausging, einen Teil des Kaufpreises als
Vorsteuer vom Fiskus zurückzuerhalten, ist ein zivilrechtliches, im
Verhältnis der Kaufvertragsparteien zu lösendes Problem.
HR hat den im Dezember 2002 ausgeführten
Grundstücksverkauf weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 als steuerpflichtigen Umsatz ausgewiesen
(die Veranlagung des HR zur Umsatzsteuer 2002 wurde am 8. Jänner 2004
erklärungsgemäß durchgeführt und ist rechtskräftig)
und damit dem Finanzamt gegenüber eine Behandlung als steuerpflichtig nicht
zum Ausdruck gebracht.
Mangels Behandlung als
steuerpflichtig ist der Verkauf der beiden Liegenschaften in jedem Fall
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994
umsatzsteuerfrei, weshalb der Frage, inwieweit der Grundstücksumsatz
überhaupt im Rahmen des Unternehmens des HR ausgeführt wurde, nicht
weiter nachzugehen war. Eine Ladung und Einvernahme des HR konnte daher
unterbleiben.
Da es für die Ausübung der Option allein auf die
Behandlung als steuerpflichtig in der Voranmeldung bzw. Jahreserklärung
ankommt, vermag auch der offene Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung
für sich alleine die Wirkung des § 6 Abs. 2 UStG nicht
herbeizuführen. Eine solche Rechnung eröffnet dem Erwerber auch nicht
das Recht auf Vorsteuerabzug (Ruppe, a.a.O., § 6 Tz 249/10).
Weist nämlich ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung
oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach dem Umsatzsteuergesetz
für einen Umsatz nicht schuldet, gesondert aus, so schuldet er diesen
Betrag gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der
Rechnung. Der bloße Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung, ohne dass
der Grundstücksumsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung oder
-jahreserklärung als steuerpflichtig behandelt wird, führt damit zur
Steuerschuld auf Grund der Rechnung (Ruppe, a.a.O, § 6
Tz 249/10).
Nach dem Urteil des EuGH vom
13. Dezember 1989, Rs C-342/87, kann aber der Leistungsempfänger
nach Art. 17 der 6. RL 77/388/EWG nur den Betrag an Mehrwertsteuer
abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet. Im
zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994, bei dessen Auslegung im Hinblick
auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Rechtsprechung
des EuGH zu beachten ist, ist somit ein Vorsteuerabzug für eine Steuer
ausgeschlossen, die nur auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird (VwGH
3.8.2004, 2001/13/0022).
Zu den Berufungsausführungen über die
vermeintliche Unternehmereigenschaft der Ehegatten wird im Übrigen bemerkt,
dass Miteigentümergemeinschaften nur dann Unternehmer sein können,
wenn sie als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen
erbringen (Ruppe, a.a.O., § 2 Tz 31). Es konnte weder
festgestellt werden, dass die aus den Ehegatten gebildete
Miteigentumsgemeinschaft als solche nach außen in Erscheinung getreten
wäre, insbesondere ist oder war eine solche steuerlich nicht erfasst, noch
dass diese Leistungen erbracht hätte, indem sie etwa mit einem
Miteigentümer im Wege einer Vermietung in einen Leistungsaustausch getreten
wäre. HR hat vielmehr bei seiner Befragung vor Gericht am 29. November
2004 ausgesagt, dass es mit seiner Gattin weder eine Vereinbarung bezüglich
einer Nutzungsüberlassung der Grundstücke noch Zahlungen an seine
Gattin für eine solche Nutzung gegeben habe. Laut der von MR am selben Tag
geleisteten Aussage sei es einfach klar gewesen, dass die Grundstücke auch
als Lagerplatz genützt werden dürfen.
Unzutreffend ist auch der
Einwand der Bw, dass die Unternehmereigenschaft unabhängig davon
bestünde, ob die Miteigentümergemeinschaft ein Entgelt begehrt.
Unternehmerisch sind nämlich gemäß
§ 2 Abs. 1
UStG 1994 nur Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen. Auf Grund des
vorliegenden Sachverhalts kann lediglich davon ausgegangen werden, dass eine
allfällige betriebliche Nutzung der gesamten Liegenschaften, über den
Miteigentumsanteil des HR hinausgehend, auf unentgeltlicher, familienhafter
Grundlage erfolgt ist.
Der beantragte Vorsteuerabzug
ist daher bereits aus den vorstehend genannten Gründen zu versagen.
2.2. Dass der Bw ein
Vorsteuerabzug auch deshalb nicht zusteht, weil die Rechnung vom 6. Juni
2005 nicht den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entspricht, ist
nur mehr von ergänzender Bedeutung.
Das Vorliegen einer Rechnung im
Sinne des § 11 ist eine materiellrechtliche Voraussetzung des
Vorsteuerabzuges. Enthält eine Urkunde nicht die in § 11
UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser
Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht
gestützt werden (vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar³,
§ 12 Tz 40/2 und die dort zitierte Judikatur).
Gemäß
§ 11
Abs. 1 UStG hat eine Rechnung u.a. den Tag der Lieferung oder der sonstigen
Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt
(Z 4), sowie eine fortlaufende Nummer (Z 6) zu enthalten.
Da die Rechnung vom
6. Juni 2005, auf welche die Bw den beantragten Vorsteuerabzug stützt,
unstrittig u.a. keine Angaben zum Tag der Lieferung und keine fortlaufende
Nummer enthält, entspricht die Rechnung nicht den Erfordernissen des
§ 11 UStG 1994, weshalb diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigen kann (z.B. VwGH 26.2.2004, 2004/15/0004). Ergänzend sei darauf
hingewiesen, dass diese Rechnung natürlich auch nicht zu einem Entstehen
der Steuerschuld auf Grund der Rechnung führt (vgl. VwGH 13.5.2003,
99/15/0238).
Aus den dargelegten
Gründen war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 20.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1727-W/06
- Stammnummer
- 27868
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF