…nachgewiesen. Zur Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven und zur Vorsorge gegen die Steuerlastverschiebung sei ein Gewinnvorab zugunsten der A GmbH in Höhe von S 21.200.000.- (€ 1.540.664,08) für 1996 und von 75% des jeweiligen Jahresergebnisses der Folgejahre vereinbart worden…
…ausgeführt, würden jedoch beim Verkehrswertzusammenschluss dem anderen Gesellschafter stille Reserven im Ausmaß des vereinbarten Beteiligungsverhältnisses übertragen. Nur für die (Ertrag)Steuerrechnung selbst seien, da es zu keiner endgültigen (Ertrag)Steuerlastverschiebung kommen dürfe, die stillen Reserven bei dem zu erfassen, bei dem sie entstanden seien. Für…
…wie oben angeführt rückwirkend auf den 1. 4. 2000). Die im § 8 Ziffer 4 auf der Seite 5 der Verträge über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft festgelegte Maßnahme zur Vorsorge gegen eine Steuerlastverschiebung deutet auf einen Vorbehaltszusammenschluss gem. § 24 Abs. 2 UmgrStG hin. Gleichzeitig…
…vermeiden. Seien bei der Realisierung der zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses stille Reserven beinhaltenden Wirtschaftsgüter keine atypisch stillen Gesellschafter mehr beteiligt, wäre eine Vorsorgemaßnahme zur Vermeidung einer Steuerlastverschiebung nicht mehr erforderlich, da auf die atypisch stillen Gesellschafter keine Gewinnanteile aus der Realisierung mehr entfallen könnten. Folglich…
…getroffene unternehmensrechtliche Gewinnverteilung ist damit grundsätzlich für steuerliche Belange anzuerkennen, wenn sie dem unterschiedlichen Kapital-, Arbeits- und dem etwaigen Haftungsrisiko der Gesellschafter Rechnung trägt oder Gegenstand der Vorsorge gegen eine Steuerlastverschiebung bei einem Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG ist (Gewinnvorab, siehe UmgrStR Rz 1319 ff)…
…und Verbindlichkeiten (aus Lieferungen und Leistungen etc.) zu keinem steuerwirksamen Übergangsergebnis führen, sondern erst im Rahmen der laufenden Gewinnermittlung des Übernehmenden für alle Partner als laufende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben steuerwirksam werden, ist nach herrschender Ansicht weder als Steuerlastverschiebung gemäß § 29 Abs. 1 letzter Satz iVm …
…sowie am Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft erhält. Die VN-Holding-AG leistet als stille Gesellschafterin eine Einlage von € 3,700.000,-- und erhält einen Anteil von 50 % am Vermögen sowie am Gewinn der übernehmenden Personengesellschaft. Zur Vermeidung einer Äquivalenzverletzung/Steuerlastverschiebung vereinbaren die Vertragsparteien hiermit…
…wenn sie dem unterschiedlichen Kapital-, Arbeits- und dem etwaigen Haftungsrisiko der Gesellschafter Rechnung trägt oder Gegenstand der Vorsorge gegen eine Steuerlastverschiebung bei einem Zusammenschluss gem Art IV UmgrStG ist. Steht die Gewinnverteilungsvereinbarung in einem offenbaren Missverhältnis zu der Beteiligung und der Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter…
…Hierbei sei allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich wohl bei dem Beitritt des stillen Gesellschafters zur PS GmbH und Mitges. um einen Zusammenschluss iSd Artikel 4 UmgrStG handle. Eine der wesentlichen Grundsätze des Zusammenschlussrechtes sei die Vermeidung von Steuerlastverschiebungen (vgl. etwa § 24 Abs. 2 UmgrStG)…
… 4 Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, eine endgültige Steuerlastverschiebung vermieden werden kann, um so das sofortige Versteuern aller stillen Reserven zu verhindern. Auf die Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter geht der genannte Erlass nicht ein und wurden auch im konkreten Fall bei beiden Varianten der Berechnung des…
…soweit aus der Zeit vor dem Zusammenschluss stammend - durch Auflösung der Ergänzungsbilanzen auf den "Altunternehmer" umgeleitet werden. Auf Grund der Buchwertfortführung führen die verschobenen und in den Ergänzungsbilanzen rückgängig gemachten Differenzen erst bei einer Realisierung der in der Personengesellschaft enthaltenen Reserven zu einer konkreten Steuerlastverschiebung…
…ausgeführt, würden jedoch beim Verkehrswertzusammenschluss dem anderen Gesellschafter stille Reserven im Ausmaß des vereinbarten Beteiligungsverhältnisses übertragen. Nur für die (Ertrag)Steuerrechnung selbst seien, da es zu keiner endgültigen (Ertrag)Steuerlastverschiebung kommen dürfe, die stillen Reserven bei dem zu erfassen, bei dem sie entstanden seien. Für…
…soweit aus der Zeit vor dem Zusammenschluss stammend - durch Auflösung der Ergänzungsbilanzen auf den "Altunternehmer" umgeleitet werden. Auf Grund der Buchwertfortführung führen die verschobenen und in den Ergänzungsbilanzen rückgängig gemachten Differenzen erst bei einer Realisierung der in der Personengesellschaft enthaltenen Reserven zu einer konkreten Steuerlastverschiebung…
…Wechsel der Gewinnermittlungsart. Es komme hinsichtlich der übergehenden Forderungen, Verbindlichkeiten et cetera nicht zu einem steuerwirksamen Übergangsergebnis sondern würden diese erst im Rahmen der laufenden Gewinnermittlung schlagend. Dies sei weder als Steuerlastverschiebung im Sinne des § 29 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 24 Abs…
…1996 der Zeitpunkt, zu welchem die Veräußerungsgewinnbesteuerung vorgenommen werden müsse. Auch wenn man die Meinung vertreten würde, dass ein "verunglückter" Zusammenschluss, bei dem eine Vorsorge für die Steuerlastverschiebung gemäß § 24 Abs. 2 UmgrStG nicht vereinbart worden sei, nicht unter das Umgründungsteuergesetz falle, sei dennoch der…
…Sinne des Umgründungssteuergesetzes vor, wobei auch weitere Anwendungsvoraussetzungen wie z.B. Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Steuerlastverschiebungen und eine dem Beteiligungsverhältnis entsprechende Gewinnverteilung nicht erfüllt sind. Was die Mitunternehmerschaft anbelangt, so ist sie nach Lehre und Rechtsprechung von zwei grundsätzlichen Komponenten abhängig, nämlich vom Unternehmerrisiko und…
…ob stille Reserven vorhanden sind. Es lag jedoch ein Verkehrswertzusammenschluss vor (Buchwert der GmbH S 240.557,-), für den eine Vorsorge zur Vermeidung von Steuerlastverschiebungen unterblieb. Die Regelung über die Gewinn- und Verlustbeteiligung lt. Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass der einzelne Anleger über seine Einlage hinaus…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch KPMG, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom 28. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 17. Mai 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2002 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene…
Aus der Argumentation des Geschäftsführers der Bw selbst und auch der ihres steuerlichen Vertreters in der Berufung wird immer wieder die Unterstützung der Familie des Geschäftsführers der Bw in einer wirtschaftlich schwierigen Situation betont, ebenso die Notwendigkeit die Situation bei der A GmbH zu bereinigen…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma E-GmbH, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Josef Schlager, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 4046 Linz, Freistädter Straße 307, vom 20. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 4. März 2008 betreffend Körperschaftsteuer…