Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0763-L/02
Berücksichtigung des aufgrund einer Realteilung gebildeten Ausgleichspostens bei der Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0763-L/02vom 02.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist bei einer Realteilung ein Ausgleichsposten gemäß § 29 Abs. 1 UmgrStG zu bilden, muss dieser im Feststellungsbescheid der aufgeteilten Gemeinschaft oder Personengesellschaft wie zum Beispiel ein Veräußerungsgewinn festgehalten werden. Unterbleibt eine Erwähnung des Ausgleichpostens im Feststellungsbescheid kann er nicht im Einkommensteuerverfahren eines der ehemalig Beteiligten berechnet und berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
6. Dezember 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 4. November
1999 betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1997 wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist am 22. März 2002
verstorben. Nach Auskunft des steuerlichen Vertreters des verstorbenen
Berufungswerbers (siehe Aktenvermerk vom 25. September 2006) wurde die
Verlassenschaft bereits abgehandelt und hat sich der Sohn des Berufungswerbers
bedingt erbserklärt und wurde das Erbe bereits eingeantwortet. Der Erbe des
Berufungswerbers übt ebenso wie der Verstorbene den Beruf des
Rechtsanwaltes aus. Nach Auskunft des Finanzamtes (siehe Aktenvermerk vom
25. September 2006) hat der Sohn des Berufungswerbers mit dem Finanzamt
über die Verbindlichkeiten des Nachlasses des Berufungswerbers am
23. Februar 2004 einen Vergleich geschlossen. Darin habe sich der Sohn des
Berufungswerbers verpflichtet € 30.000,00 zur Abgeltung der bis dahin
bekannten Abgabenschuldigkeiten des Erblassers zu bezahlen. Sollten später
Abgabengutschriften hervorkommen, sollten diese zur Tilgung des bis dahin
bestehenden Rückstandes des Erblassers verwendet werden. Später
hervorkommende Abgabenschuldigkeiten würde der Erbe zu 59,72% (entspricht
dem Verhältnis von € 30.000,00 zu den am 23. Februar 2004
bestehenden gesamten Abgabenschulden des Erblassers) begleichen.
Am 27. Februar 1998 teilte der berufungswerbende
Erblasser dem Finanzamt mit, dass aufgrund des beigelegten Evidenzstatus und den
Teilungsbilanzen zum 31. Mai 1997 seine Kanzleigemeinschaft mit A zum
31. Mai 1997 rückwirkend gemäß Art. V UmgrStG
(Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991) real geteilt worden
sei.
Im Zeitraum vom 23. März 1999 bis 30. Juni
1999 fand beim berufungswerbenden Erblasser und dessen ehemaligen Kanzleipartner
eine abgabenbehördliche Buch- und Betriebsprüfung statt. Im
darüber gemäß
§ 150 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961) verfassten Bericht hielt der Prüfer im Besprechungsprogramm
für die Schlussbesprechung unter anderem Folgendes fest:
"Tz. 1 Realteilung 31. Mai 1997
Die auf Grund des oben
angeführten Teilungsvorganges ermittelten Ausgleichsposten sind
gemäß
§ 29 Abs. 1 UmgrStG gleichmäßig auf
15 Jahre abzusetzen beziehungsweise aufzulösen. Bisher wurde die
Auflösung der Ausgleichsposten bei beiden Nachfolgeunternehmen
gewinnmindernd behandelt.
Ansatz laut
Betriebsprüfungsabteilung: Da es sich beim Nachfolgeunternehmen des
Erblassers um einen passiven Ausgleichsposten handelt, kann die Auflösung
nur gewinnerhöhend erfolgen.
|
Ausgleischposten
bisher
|
1,621.535,86
|
davon 1/15
|
108.102,39
|
Gewinnerhöhung
1997 laut BP (108.102,39 X 2), weil bisher Aufwand
|
216.204"
Angemerkt war dazu, dass dieser Besprechungspunkt
entfalle, da kein Prüfungsauftrag für das Einzelunternehmen des
Erblassers bestehe und deshalb eine Kontrollmitteilung an die
Veranlagungsabteilung verfasst werde.
In dieser Kontrollmitteilung, verfasst am 6. Juli
1999, wurde das im oben zitierten Besprechungsprogramm Erläuterte
wiedergegeben.
In der Mitteilung über die gesonderte Feststellung
datiert vom 13. Juli 1999 wurden die Einkünfte des berufungswerbenden
Erblassers aus selbständiger Arbeit für das Jahr 1997 mit
S 863.658,00 festgestellt.
Das Finanzamt folgte im gemäß
§ 200
BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1997 des Erblasser vom
4. November 1999, der vom Prüfer in der Kontrollmitteilung vom
6. Juli 1999 geäußerten Rechtsansicht und erhöhte die vom
Erblasser bekannt gegebenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit von
S 895.340.00 (S 32.682,00 als Einzelunternehmer und S 863.658,00
aus der Kanzleigemeinschaft) auf S 1,112.544,00 im gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid datiert
vom 4. November 1999. Begründet wurde dies damit, dass hinsichtlich
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ein Feststellungsbescheid
vorliege und die jeweiligen Einkünfte mit dem im Feststellungsverfahren
ermittelten Betrag angesetzt worden wären. Nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens sei die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich, weswegen die Veranlagung gemäß
§ 200 BAO
vorläufig erfolge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
6. Dezember 1999. Darin beantragte der berufungswerbende Erblasser
eingangs, den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1997 so zu ändern,
dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit jenem Wert anzusetzen
sind, der aufgrund der Realteilung nach seiner Ansicht anzusetzen gewesen sei
und in der Zusammenfassung seines Vorbringens den angefochtenen Bescheid
ersatzlos aufzuheben sowie eine mündliche Berufungsverhandlung Die
Kanzleigemeinschaft sei mit Vertrag vom 28. Februar 1998 rückwirkend
mit 31. Mai 1997 aufgeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 7. September 1999, GZ 06
8641/2-1V/6/98 noch nicht erschienen gewesen. Die Realteilung sei nach der
damals geltenden Verwaltungspraxis, die aus der diesbezüglichen
Spezialliteratur nachvollziehbar gewesen wäre, wie sie vor dem in Kraft
treten des Erlasses vom 7. September 1999 bestanden habe, vorgenommen
worden. Aufgrund der damaligen Verwaltungspraxis ergebe sich ein
Ausgleichsposten in Höhe von S 42.271,55, der beim Erblasser ein
aktiver und somit auf 15 Jahre verteilt aufwandswirksam abzuschreiben sei. Die
Realteilungsbilanz sei auch vom Umgründungsspezialisten B und vom C
geprüft worden und sei diese Bilanz Ausgangspunkt für die Einigung der
ehemaligen Kanzleipartner gewesen. Der berufungswerbende Erblasser hätte
einer Einigung aufgrund einer Bilanz, welche der nun vertretenen Rechtsansicht
entsprochen hätte, nicht zugestimmt. Die Aufteilung, in der sich ein
Übergangsgewinn in der Höhe von S 1.621.535,86 ergebe, sei von
der Kanzlei D am 28. Oktober 1998 aufgrund der neuen Rechtsmeinung erstellt
worden. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ermittlung
des Übergangsgewinnes auf den Zeitpunkt der Realteilung angewendet werden
könne, da zu diesem Zeitpunkt ein diese Rechtsmeinung erläuternder
Erlass noch nicht ergangen gewesen sei und der damaligen Rechtslage mit der
Realteilungsbilanz, welche bei den Verhandlungen in der Kanzlei des C_
Vertragsgrundlage gewesen sei, vollkommen entsprochen worden wäre. Neben
der damaligen Bestätigung der Realteilungsbilanz durch den
Umgründungsspezialisten B_, enthält der Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen vom 7. September 1998 im Punkt 6. eine Regelung, die
unzweifelhaft darauf schließen lasse, dass die Rechtslage vor Erscheinen
dieses Erlasses anders gewesen sei. In diesem Punkt werde festgehalten, dass in
rechtskräftig abgeschlossenen Fällen der Vergangenheit, bei welchen
die Punkte 3. und 4. dieses Erlasses nicht wahrgenommen worden seien, eine
Berichtigung der Abgabenbehörde im Sinne dieses neuen Erlasses nicht
erfolgen solle und daher eine Wiederaufnahme des Veranlagungsverfahrens nur aus
anderen Gründen vorgenommen werden solle. Somit stelle der Erlass
ausdrücklich klar, dass die Rechtsmeinung vorher anders gewesen sei
(Rechtsansicht Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Oktober 1992),
was auch durch die vertragsgegenständliche Realteilungsbilanz
dementsprechend dargestellt worden sei. Bei einem Erlass handle es sich nur um
eine Auslegung des Gesetzes beziehungsweise um eine genaue Regelung, wie das
Gesetz von der Verwaltung zu vollziehen sei. Eine Rückwirkung des Erlasses
des Bundesministeriums für Finanzen vom 07. September 1999 auf den
Zeitpunkt 31. Mai 1997 sei jedenfalls verfassungsgesetzlich ausgeschlossen, da
das Gesetz dafür keine ausdrückliche Bestimmung vorsehe und es
sachlich, entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz, keinesfalls gerechtfertigt
wäre, für bereits rechtskräftig abgeschlossene Fälle den
Erlass nicht anzuwenden beziehungsweise eine Wiederaufnahme des
Veranlagungsverfahrens nicht zu genehmigen und bei nicht abgeschlossenen
Fällen die zum gleichen Zeitpunkt erfolgt wären, eine andere Regelung
zu treffen.
Im Schreiben vom 31. Oktober 2006 hat der
berufungswerbende Erblasser im Weg seines steuerlichen Vertreters den Antrag auf
mündliche Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie schon das Finanzamt im gemäß
§ 200
BAO vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1997 vom 6. Juli 1999 als
Begründung angegeben hat, erfolgte die Ermittlung der selbständigen
Einkünfte des Erblassers für das Jahr 1997 aufgrund eines
Feststellungsbescheides. Diese seien mit dem im Feststellungsverfahren
ermittelten Betrag angesetzt worden.
Betrachtet man nun diese Mitteilung über die
gesonderte Feststellung 1997 datiert vom 13. Juli 1999 genauer findet man
Folgendes: "Die im Kalenderjahr 1997 durch die
Gesellschaft/Gemeinschaft des berufungswerbenden
Erblassers und des
A erzielten Einkünfte werden
gemäß
§ 188 BAO festgestellt. Auf den oben angeführten
Beteiligten entfällt: Einkünfte aus selbständiger Arbeit
S 865.840,00. Von den Einkünften wurden einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen
S 523,00. In den Einkünften sind enthalten: endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen Steuersatz S 2.182,00. Bei der Veranlagung
des (beteiligten) Steuerpflichtigen sind im Rahmen der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen: In Frage kommende Begünstigungen/Besteuerungsrechte
nach §§ 24, 37, 117 und 117a EStG 1988." Nach dem letzen
Satz enthält diese Mitteilung über die gesonderte Feststellung keine
weiteren Ausführungen.
Zieht man von den im der eben beschriebenen Mitteilung
über die gesonderte Feststellung genannten Einkünften aus
selbständiger Arbeit die endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge
ab, so erhält man S 863.658,00, jenen Betrag, der beim angefochtenen
Einkommensteuerbescheid die Basis für die Hinzurechnung der
selbständigen Einkünfte des Erblasser 1997 des Erblassers nach der
Realteilung war. Dabei wurden vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid zu den
erklärten S 32.681,62 noch die S 216,204,78 entsprechend der
Kontrollmitteilung vom 13. Juli 1999 hinzugezählt.
Die vom Erblasser erklärten S 32.681,62
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Einzelunternehmer vom
1. Juli bis 31. Dezember 1997 wurden in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1997 auf Folgende Weise berechnet. Als erstes
wurden S 140.784,00 als das Ergebnis der Einnahmen - Ausgabenrechnung
angesetzt und dann S 2.818,10 als Auflösung eines Fünfzehntels
des "aktiven Ausgleichsposten ab 1997
gemäß
§ 29 Abs. 1 UmgrStG" und weiter
S 105.284,28 als Auflösung eines Fünfzehntels des
"Übergangsverlustes gemäß
Erlass zu Art. V UmgrStG vom 7. September 1998, GZ 06
864172-IV/6/98" abgezogen, was S 32.681,62 ergibt.
Die Basis der jeweiligen Fünfzehntel waren
S 42.271,55 und S 1,579.264,31, die zusammen S 1,621.535,86
ergeben.
Betrachtet man die dem Teilungsvertrag vom 27. Februar
1998 beigelegte Teilungsbilanz so finden sich dort die genannten
S 42.271,55 als Ausgleichsposten. Dieser wurde dadurch errechnet, dass der
Summe der stillen Reserven von S 3,996.857,10 zu gleichen Teilen auf die
ehemaligen Kanzleipartner aufgeteilt (S 1,983.428,65) und den jeweils
übernommenen stillen Reserven gegenübergestellt wurden
(S 2,025.700,00 für den berufungswerbenden Erblasser und
S 1,983.428,55 für A), was beim berufungswerbenden Erblasser einen
aktiven Ausgleichsposten von S 42.271,55 ergibt (allenfalls
gemäß
§ 29 Abs. 1 Z 2 UmgrStG auf 15 Jahre
verteilt aufwandswirksam aufzulösen).
Die S 1,621.535,86 finden sich als Ausgleichsposten im
nunmehr der Berufung beigelegten Evidenzstatus zum 31. Mai 1997. Dort wird
dieser Betrag dadurch errechnet, dass die Summe der stillen Reserven von
S 10,030.299,40 zu gleichen Teilen auf die ehemaligen Kanzleipartner
aufgeteilt (S 5,015.149,70) und den jeweils übernommenen stillen
Reserven gegenübergestellt werden (S 7,171.396,88 für den
berufungswerbenden Erblasser und S 5,015.149,70 für A), was beim
berufungswerbenden Erblasser einen passiven Ausgleichsposten von
S 1,621.535,86 ergibt (allenfalls gemäß
§ 29
Abs. 1 Z 2 UmgrStG auf 15 Jahre verteilt ertragswirksam
aufzulösen).
Geht man nun diesen Differenzen nach, kann man
feststellten, dass beim auch dem Prüfer bekannten Evidenzstatus (siehe
Arbeitsbogen) und der ursprünglichen Teilungsbilanz bei allen
angeführten Positionen die angenommenen Teilwerte übereinstimmen.
Allerdings wurden bei der als Evidenzstatus bezeichneten Aufstellung bei den
noch nicht abrechenbaren Leistungen, Forderungen aus Leistungen, sonstigen
Forderungen, sonstigen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, sonstigen
Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten allgemein jeweils
S 0,00 als Buchwert angenommen. In der ursprünglichen Teilungsbilanz
waren für die Position nicht abrechenbare Leistungen S 6,246.366,19,
Forderungen aus Leistungen S 886.293,33, sonstige Forderungen
S 21.203,58, sonstige aktive Rechnungsabgrenzungsposten S 132.713,62,
sonstige Rückstellungen S 485.807,00 und sonstige Verbindlichkeiten
allgemein S 737.327,42 als Buchwert jeweils gleich dem Teilwert angesetzt
worden. Aus der Differenz der unterschiedlich angenommenen Buchwerte ergeben
sich die in den beiden Berechnungen unterschiedlichen Summen der gesamten und
jeweils übernommenen stillen Reserven und die differierenden
Ausgleichsposten.
Nun mag zwar grundsätzlich eine nähere
Überprüfung aller im konkreten Fall bei der Realteilung eingesetzten
Buch- und Teilwerte ratsam sein, doch steht außer Frage, dass
gemäß
§ 29 Abs. 1 Z 1 iVm § 14
Abs. 1 UmgrStG der Wert des Betriebsvermögens am Teilungsstichtag nach
den allgemeinen Vorschriften über die Gewinnermittlung zu erfolgen hat, was
bedeutet, das bei einem fiktiven Übergang der Ermittlungsart von
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988) zu § 4 Abs. 1 EStG 1988 die Buchwerte aller
Wirtschaftsgüter auch nach den Regelungen der §§ 6 ff EStG
1988 zu ermitteln sind.
Aus welchem Grund alle oben angeführten
Bilanzpositionen im "Evidenzstatus"
abweichend von der ursprünglichen Teilungsbilanz der Wert S 0,00
zugewiesen wurde beziehungsweise mehrere Rechenschritte in einem vollzogen
wurden, hat der berufungswerbende Erblasser nicht dargelegt. Auch der vom ihm
als Erklärung für die unterschiedliche Berechnung des
Ausgleichspostens zitierte Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
7. September 1998, GZ 06 864172-IV/6/98 bietet dafür keinen Hinweis.
Dieser Erlass beschäftigt sich nämlich nicht mit der Bewertung von
Wirtschaftsgütern in der Bilanz sondern mit der Frage, wie bei einem
gedachten doppelten Wechsel der Gewinnermittlungsart aufgrund des
Zusammenschlusses oder der Realteilung von Einnahmen - Ausgabenrechnern, welche
auch nach der Umgründung ihre Einkünfte gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG 1988 ermitteln, eine endgültige Steuerlastverschiebung
vermieden werden kann, um so das sofortige Versteuern aller stillen Reserven zu
verhindern. Auf die Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter geht der genannte
Erlass nicht ein und wurden auch im konkreten Fall bei beiden Varianten der
Berechnung des Ausgleichsposten, ausgehend von den angenommen jeweiligen Buch-
und Teilwerten, der Ausgleichsposten auf die gleiche Methode errechnet.
Angemerkt sei, dass im übrigen Erlässe des
Bundesministeriums für Finanzen als bloße Rechtsmeinungen aufgrund
der verfassungsgesetzlich garantierten Weisungsfreiheit der Mitglieder des
Unabhängigen Finanzsenates (§§ 1 und 6 UFSG
[Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat, BGBl I 2002/97]) im
Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz keinerlei bindende Wirkung
entfalten.
Besonders bemerkenswert ist, dass der berufungswerbende
Erblasser die aufgrund der Vielzahl an ohne Grund auf S 0,00 gestellten
Bilanzpositionen im "Evidenzstatus"
nicht nachvollziehbare neuerliche Berechnung des passiven Ausgleichsposten von
S 1,621.535,86, welcher bei angenommener richtiger Ermittlung dieses Wertes
ertragswirksam also gewinnerhöhend aufzulösen wäre, in seiner
Einkommensteuererklärung 1997 einkommensmindernd berücksichtigt hat.
Nicht übersehen werden darf jedoch, dass die
Berechnung des Ausgleichsposten als Folge der fiktiven Berechnung des doppelten
Übergangsgewinnes der letzte Akt der Gewinnermittlung der
Kanzleigemeinschaft ist, welcher zwar bei der Berechnung der Einkommensteuer der
Nachfolgeunternehmer in den Folgeperioden berücksichtigt werden muss,
jedoch im Feststellungsverfahren der Kanzleigemeinschaft gemäß
§ 188 BAO hätte festgehalten werden müssen. Insofern ist der
Ausgleichsposten dem Veräußerungsgewinn oder
Veräußerungsverlust gleichzuhalten, der ja auch im
Feststellungsverfahren hätte festgehalten werden müssen, sofern die
Mitglieder der ehemaligen Kanzleigemeinschaft nicht die Begünstigung des
Art. V UmgrStG für sich in Anspruch genommen hätten (vergleiche VwGH
15.12.1994, 92/15/0030, VwGH 11.10.1991, 90/14/0048, VwGH 22.3.1991, 87/13/0201,
VwGH 15.10.1975, 0477/75, VwGH 25.10.1963, 0602/61).
Wie schon oben dargestellt enthält der
Feststellungsbescheid 1997 vom 13. Juli 1999 jedoch bloß die
Einkünfte des berufungswerbenden Erblassers aus der Kanzleigemeinschaft bis
zum 31. Mai 1997 und sind keine Feststellungen zum Ausgleichsposten im
Sinne des § 29 Abs. 1 Z 2 UmgrStG enthalten. Aufgrund der
einer Feststellung gemäß
§ 188 BAO innewohnenden
Bindungswirkung (siehe § 192 BAO), die auch im § 252
Abs. 1 BAO ihren Ausdruck findet, können daher bei der Einkommensteuer
1997 des berufungswerbenden Erblassers nur die im Feststellungsbescheid vom
13. Juli 1999 festgestellten Einkünfte aus der ehemaligen
Kanzleigemeinschaft in Höhe von S 865.840,00 Berücksichtigung
finden und war daher die Berufung abzuweisen und der Bescheid
spruchgemäß abzuändern.
Die Höhe der Einkünfte des Berufungswerbers aus
selbständiger Arbeit ergibt sich daher aus den Einkünften als
Einzelunternehmer ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember 2006 in
Höhe von S 140.784,00 zuzüglich der Einkünfte aus der
ehemaligen Kanzleigemeinschaft Höhe von S 865,840,00 abzüglich
der endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge zum vollen Steuersatz in
Höhe von S 2.182,00 und betragen diese daher
S 1;004.442,00.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1997 ist
gemäß
§ 200 BAO vorläufig erlassen worden.
Begründet wurde dies, wie schon oben angeführt damit, dass nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich sei. Eine nähere Erklärung, welcher Aspekt der
Abgabepflicht oder auch nur welche Einkunftsart des berufungswerbenden
Erblassers von der Ungewissheit betroffen ist, fehlt.
Nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde Abgaben vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Vorläufige Bescheide dürfen dann erlassen werden,
wenn vorübergehende Hindernisse in Form von Ungewissheiten im
Tatsachenbereich der zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder deren
Höhe entgegenstehen. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem
Akteninhalt ist ersichtlich, welche Tatsachenelemente für die Beurteilung
der Einkommensteuerpflicht des berufungswerbenden Erblassers im Jahr 1997 noch
zweifelhaft sind oder im Zeitpunkt des Erlassens des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides 1997 vom 4. November 1999 ungewiss waren. Die
Einkommensteuer 1997 war daher spruchgemäß endgültig
festzusetzen.
Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb waren noch die
seit dem Ergehen des angefochtenen Einkommensteuerbescheides eingelangten
Mitteilungen über die gesonderte Feststellung der Einkünfte 1997 des
berufungswerbenden Erblassers vom 29. September 2000 betreffend die E
(Einkünfte S 0,00, Investitionsfreibetrag [§ 10 EStG 1988]
S 7.671,00), vom 24. September 2001 betreffend die F (Einkünfte
S 51.617,00, nichtausgleichsfähige Verluste S 4.629,00), sowie G
(Einkünfte S -155.301,00, Kapitalertragsteuer von
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen S 17,00,
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen Steuersatz
S 67,00, nichtausgleichsfähige Verluste S 16.421,00,
Investitionsfreibetrag S 16.459,00) zu berücksichtigen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 2.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Abs. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
AusgleichspostenRealteilungFeststellungsverfahrenFeststellungEinkünfteUmgründungVeräußerungsgewinnVeräußerungsverlust
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0763-L/02
- Stammnummer
- 24747
- Gültig
- 02.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF