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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0221-S/10

Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Ausschüttung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-S/10vom 30.07.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus der Argumentation des Geschäftsführers der Bw selbst und auch der ihres steuerlichen Vertreters in der Berufung wird immer wieder die Unterstützung der Familie des Geschäftsführers der Bw in einer wirtschaftlich schwierigen Situation betont, ebenso die Notwendigkeit die Situation bei der A GmbH zu bereinigen um unter Vermeidung des Verlustes des Privatvermögens der Familie des Geschäftsführers der Bw wieder neu (mit der Bw) wirtschaftlich tätig werden zu können. Dazu war es offenbar notwendig, der A GmbH liquidie Mittel zur Verfügung zu stellen. Eine Vereinbarung die - soweit dies im Jahr 2001 von Bedeutung ist - eine Verpflichtung zur jährlichen (Lizenz)Zahlung für Markenrechte in Höhe 1% des Umsatzes enthält kann unter dem Aspekt des Fremdverhaltensgrundsatzes sowenig erkannt werden, wie eine wirtschaftlich vernünftig erklärbare und nachvollziehbare Abwicklung einer solchen Nutzungsvereinbarung. Die Zahlungen aus diesem Titel enden nach dem Rückfluss des oben angeführten Betrages von ATS 453.208 nach B. Der UFS folgt daher dem Ansatz des Betriebsprüfers, wonach der offenbar tatsächlich aus B überwiesene Betrag von ATS 400.000,00 als Darlehen gedacht war, das den stillen Ausgleich der Vorgängergesellschaft (mit)finanzieren sollte. Dafür spricht, dass - wie dies bereits der Betriebsprüfer dargestellt hatte - nur ein Betrag von ATS 453.208,00 wieder nach B zurücküberwiesen wurde, während weitere "Lizenzgebühren" lediglich zu Lasten des Gewinnes der Bw gebucht wurden und - wie oben dargestellt - nicht nach B flossen. Der UFS kann daher hinter den Zahlungen für die Markenrechte keinen anderen wirtschaftlichen Vorgang als die Freimachung finanzieller Mittel zu Lasten des Gewinnes der Bw erkennen, mit dem Schulden der A GmbH beim Schwager des Geschäftsführers der Bw aus dem stillen Ausgleich beglichen werden sollten. Die Rückzahlung des Darlehens inklusive einer Verzinsung sollte zu Lasten der neu gegründeten Bw erfolgen und wurde somit nach dem Verständnis des UFS nur in das Rechtsgeschäft der Lizenzgebühren gekleidet. Der UFS kann neben der Mittelgewährung durch den Schwager des Geschäftsführers der Bw an die Vorgängergesellschaft und dessen verzinster Rückführung zu Lasten des Gewinnes der Bw an diesen nicht erkennen, dass unter dem Titel der Markenrechte eine geschäftliche Beziehung zwischen dem Geschäftsführer der Bw und dessen Schwager vorgelegen ist. Die weiteren Aufwandsbuchungen versteht der UFS nur in dem Sinn, dass die Darstellung glaubhaft bleiben sollte und zudem die Steuerbelastung der Bw gesenkt werden konnte. Ad) Kosten für Verpackungsentwürfe: Auch der Geschäftsführer der Bw und seine Gattin hatten monatliche Zahlungen an die Gläubiger der A GmbH, insbesondere die Bank zu leisten. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Geschäftsführers der Bw im Schreiben vom 16. Oktober 2002 (AB der BP Seite 88 ff) Diese Zahlungen wurden von der Bw finanziert. Um dies zu Lasten des Gewinnes der Bw vornehmen zu können, wurden Aufwendungen für Verpackungsentwürfe von der C in Rechnung gestellt. Unter diesem Titel von á-conto Zahlungen für diese Aufwendungen wurden im monatlich notwendigen Ausmaß von zunächst ATS 30.000,00 und dann im Ausmaß von ATS 50.000,00 Gelder auf das Konto der Schwiegermutter des Geschäftsführers der Bw in Österreich überwiesen und von dort zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Geschäftsführers der Bw und seiner Gattin bei der Bank verwendet. Auch in diesem Fall bestehen unterschiedliche Aussagen der beiden Verfahrensparteien, was den Grund dieser Aufwendungen bzw. der Zahlungen betrifft bzw. ob überhaupt ein Geschäft hinter diesen Zahlungen steht. Dabei sieht der UFS - wie oben dargestellt - keine fremdübliche Gestaltung der Vereinbarung, wie dies oben bei der Beurteilung dieser Vereinbarung im Detail dargestellt wurde. Der tatsächlich wirtschaftliche Gehalt dieser "Vereinbarung" ist nach dem Verständnis des UFS lediglich in einer Finanzierung der privaten Schuldentilgung der Familie des Geschäftsführers der Bw zu sehen. Der UFS kann auch in diesem Punkt der Argumentation der Bw nicht folgen. Aus der gesamten Argumentation der Bw bzw. ihres steuerlichen Vertreters ergibt sich nach dem Verständnis des UFS nicht, warum dieses "Geschäft" hinsichtlich des Mittelabflusses über all die Jahre so gestaltet war, dass dem "Leistungserbringer" keine Geldmittel zugingen, sondern der Mittalabfluss aus dem Bereich der Bw via á-conto Zahlungen immer nur in der Höhe erfolgte, wie dies für die Familie des Geschäftsführers der Bw zur Bedeckung ihrer monatlichen Verpflichtungen notwendig war. Dazu kommt, dass - wiederum - Abrechnungen der C vorgelegen sind, die erst nach Aufzeigen von Widersprüchen als Leistungen des Schwagers des Geschäftsführers der Bw dargestellt wurden, was die Glaubwürdigkeit dieser Darstellungen nicht stärkt. Doch unabhängig davon, ob der Schwager des Geschäftsführers der Bw nun selbst Leistungen erbracht hätte oder diese durch Mitarbeiter des Unternehmens erfolgt wäre, wäre jemand der jedes Jahr Leistungen im Wert von mehreren Hunderttausend Schillingen erbringt nicht bereit auf alle daraus resultierenden Geldmittel zu verzichten. Die nachträglich dargestellte "private" "Darlehensgewährung" durch den Schwager des Geschäftsführers der Bw ist - insbesondere unter den bei der Beurteilung des Fremdvergleiches dargestellten Rahmenbedingungen - unglaubwürdig. Der UFS geht - wiederum dem Betriebsprüfer folgend - davon aus, dass hinter diesen Rechnungen für Verpackungsentwürfe keine Leistung steckt, die ein Unternehmensfremder, wie zB der Schwager des Geschäftsführers der Bw oder dessen die Rechnungen stellendes Unternehmen erbracht hätten. Dies zunächst aus dem Grund, dass die vorliegenden Unterlagen zu den Verpackungsentwürfen - nach der Darstellung des steuerlichen Vertreters der Bw weitestgehend Entwürfe, die umgesetzt wurden - sich nach den im Akt erliegenden Unterlagen tatsächlich nur als "Rohentwürfe" darstellen. Berücksichtigt man weiters, dass der als Zeuge einvernommene Grafiker ausgeführt hat, dass er lediglich Bilddokumente erhalten habe, die ihm der Geschäftsführer der Bw erläutert habe, so hat die Vermutung, dass diese Rohentwürfe von der Bw selbst, respektive vom Geschäftsführer der Bw selbst, im Rahmen seiner Tätigkeit für das Unternehmen entworfen worden sind, die wohl größte Wahrscheinlichkeit für sich. Wenn dazu - wie bereits oben bei der Beurteilung der Fremdüblichkeit dargestellt - die Höhe der á-conto Zahlungen sich nach dem Finanzbedarf der Familie des Geschäftsführers der Bw richtet und aus diesen Zahlungen keine Mittel an den "Leistungserbringer" geflossen sind, so ist die wohl wahrscheinlichste Variante, dass hinter den Zahlungen für die Verpackungsentwürfe keine Leistungen der C oder des Schwagers des Geschäftsführers der Bw stehen, sondern diese bloß die Rechnungen für Verbuchung des "Aufwandes" "geliefert" hat. In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren auszuführen, dass gemäß es § 8 Abs. 2 KStG 1988 für die Ermittlung des Einkommens der Körperschaft ohne Belang ist, ob das Einkommen der Körperschaft im Wege der offenen oder verdeckten Ausschüttung verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen liegen vor, wenn außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber erfolgen, die das Einkommen der Körperschaft vermindert haben und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben (Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988 § 8, Rz 111 mwN) Wie oben ausgeführt stellt die in Frage stehende Zahlung von ATS 50.000,00 eine solche Zuwendung der Körperschaft an Anteilsinhaber dar. Dies führt im gegenständlichen Fall bei Anteilsinhabern zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 2 Z. 1 lit. a) EStG 1988, da dazu auch sonstige Bezüge aus ... Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören. (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/ Mayer/Zorn EStG16, § 27, Tz. 39) Gemäß § 93 Abs. 1 iVm. § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wird für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 2 EStG 1988 die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitelertragsteuer) Gemäß § 95 Abs. 1 iVm § 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalerträge der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete, im gegenständlichen Fall die Bw, haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalerträge. Wie bereits oben dargestellt, entsteht diese Haftung im Zeitpunkt des Zufließens (der Bereicherung) beim Empfänger der Kapitalerträge, (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/ Mayer/Zorn EStG16, § 27, Tz. 40) weswegen im gegenständlichen Fall im Jahr 2001 die verdeckte Ausschüttung vom 11. Jänner 2001 in Höhe von ATS 50.000,00 zu erfassen und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer von ATS 12.500,00 vorzuschreiben war. Damit war der Berufung teilweise stattzugeben. Salzburg, am 30. Juli 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0221-S/10
Stammnummer
66401
Gültig
30.07.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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