…enger Zusammenhang, dass der Inhalt des Spruches unter Einbeziehung des Begründungsteiles zu erschließen ist. Ihre Grenze findet eine solche über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät. Ein solcher…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K&PTGesmbH, V,B.8, vertreten durch Dr. Josef Pickerle, Steuerberater, 9500 Villach, Bahnhofstraße 8, vom 28. September 2005 gegen den Abgabenbescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch HR Dr. Veit Jonach, vom 9. September 2005…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BA, vom 19. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 16. Oktober 2003 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Otmar Donnerer und Ing. Johann Zötsch als weitere Mitglieder des Senates…
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2008 hätte E die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 886,19 bis zum Ablauf des 15. Dezember 2008 zu entrichten gehabt; ebenso hätte er bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße diesbezügliche Voranmeldung einzureichen gehabt, was er beides wissentlich unterlassen…
…auch an den Vorgänger. An den Vorgänger sollte jedoch - zumindest auf Antrag - ein auf §92 gestützter Feststellungsbescheid ergehen. Spruchinhalt sollte sein, dass der Bewertungsgegenstand (zur Gänze oder ein Anteil hieran) ab einem bestimmten Stichtag dem Betreffenden nicht mehr zuzurechnen ist (vgl. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung…
…dass grundsätzlich die Abgaben nach Art. 203 ZK entstanden seien, ergibt sich jedoch aus dem Spruchinhalt kein Anhaltspunkt für eine Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK. Darüber hinaus kommt in der Begründung auch zum Ausdruck, dass bei toleranter Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen von einer Zollschuldentstehung nach Art…
…Finanzamt erließ vorläufige Feststellungsbescheide für diese Zeiträume wiederum mit NULL. Die neuen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Für die Zeiträume bis 1994 erlassene Feststellungsbescheide gleichen Spruchinhalts erwuchsen ebenso in Rechtskraft. Am 18. April 2002 stellte der Bw näher begründete Anträge auf 1. "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß …
…anzusehen. Daraus gehe somit hervor, dass die Einfügung des § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO der Klarstellung des Spruchinhaltes des Pfändungsbescheides diene, wonach die Bekanntgabe der Höhe der Abgabenforderung und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinne des § 26 AbgEO erforderlich wäre, nicht hingegen weitere Angaben…
…Verschulden vom Bw. im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden hätten können, und bei deren Vorliegen Bescheide mit anderen Spruchinhalten ergangen wären. Sowohl ein Gutachten des Sachverständigen H als auch das Anlagenverzeichnis wurden in Kopie vorgelegt. Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303…
…Februar 2006, 30. November 2009 sowie der mit Berufung bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2003 vom 4. April 2012 haben jeweils zum Spruchinhalt, dass die Einkommensteuer 2003 "vorläufig für das Jahr 2003 festgesetzt wird". Im vorliegenden Fall erweist sich daher das Berufungsvorbringen des Bw. als aktenwidrig, dass bereits…
…Normative Wirkung des Bescheides besteht daher nur darin, dass das bei der Vermischung eingesetzte Frischwasser kein Abfall ist. Dass die Behörde mit dem Spruchinhalt feststellen wollte, dass der im "Staub-Wasser-Gemisch" enthaltene Frischwasseranteil kein Abfall ist, ergibt sich ansatzweise aus der Begründung des Bescheides…
…Normative Wirkung des Bescheides besteht daher nur darin, dass das bei der Vermischung eingesetzte Frischwasser kein Abfall ist. Dass die Behörde mit dem Spruchinhalt feststellen wollte, dass der im "Staub-Wasser-Gemisch" enthaltene Frischwasseranteil kein Abfall ist, ergibt sich ansatzweise aus der Begründung des Bescheides…
…Normative Wirkung des Bescheides besteht daher nur darin, dass das bei der Vermischung eingesetzte Frischwasser kein Abfall ist. Dass die Behörde mit dem Spruchinhalt feststellen wollte, dass der im "Staub-Wasser-Gemisch" enthaltene Frischwasseranteil kein Abfall ist, ergibt sich ansatzweise aus der Begründung des Bescheides…
…Normative Wirkung des Bescheides besteht daher nur darin, dass das bei der Vermischung eingesetzte Frischwasser kein Abfall ist. Dass die Behörde mit dem Spruchinhalt feststellen wollte, dass der im "Staub-Wasser-Gemisch" enthaltene Frischwasseranteil kein Abfall ist, ergibt sich ansatzweise aus der Begründung des Bescheides…
…Normative Wirkung des Bescheides besteht daher nur darin, dass das bei der Vermischung eingesetzte Frischwasser kein Abfall ist. Dass die Behörde mit dem Spruchinhalt feststellen wollte, dass der im "Staub-Wasser-Gemisch" enthaltene Frischwasseranteil kein Abfall ist, ergibt sich ansatzweise aus der Begründung des Bescheides…
…Normative Wirkung des Bescheides besteht daher nur darin, dass das bei der Vermischung eingesetzte Frischwasser kein Abfall ist. Dass die Behörde mit dem Spruchinhalt feststellen wollte, dass der im "Staub-Wasser-Gemisch" enthaltene Frischwasseranteil kein Abfall ist, ergibt sich ansatzweise aus der Begründung des Bescheides…
…2010/2011, abgesprochen. Der Unabhängige Finanzsenat ist im Hinblick auf § 289 Abs. 2 BAO nicht berechtigt, den Zeitraum (Spruchinhalt) des angefochtenen Bescheides auf das in § 1 Abs. 1 EnAbgVergG normierte Wirtschaftsjahr der Bw. abzuändern. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 27. September 2012
…Bescheid vom 14.5. 2012 wurde über eine Energieabgabenvergütung für das Kalenderjahr 2011 abgesprochen. Der Unabhängige Finanzsenat ist im Hinblick auf § 289 Abs. 2 BAO nicht berechtigt, den Zeitraum (Spruchinhalt) des angefochtenen Bescheides auf das in § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 Z 1…
…10/2011 bezog. Der Unabhängige Finanzsenat ist im Hinblick auf § 289 Abs. 2 BAO nicht berechtigt, den Zeitraum (Spruchinhalt) des angefochtenen Bescheides auf das in § 1 Abs. 1 EnAbgVergG normierte Wirtschaftsjahr der Berufungswerberin abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 4. September 2012