Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0045-W/07
Devolutionsantrag betreffend unterlassene Zurechnungsfortschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0045-W/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat der Verkäufer einer Liegenschaft ein Antragsrecht auf Erlassung eines Zurechnungsfortschreibungsbescheides, ist dieser von Amts wegen zu erlassen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Antrag des R, vom 31. Juli 2007 auf Übergang
der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gemäß
§311 Abs.2 BAO betreffend den Antrag auf
Zurechnungsfortschreibung gemäß
§21 Abs.4 BewG 1955 des
Finanzamtes G gemäß
§311 BAO in Verbindung mit §92 Abs.1
BAO entschieden:
Das Verfahren wird
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Der Antragswerber hat mit Kaufvertrag vom 24. April 2006
die ihm zugerechnete Liegenschaft EZ x Grundbuch y, Bezirksgericht z, an Herrn J
veräußert.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Z über die
Einverleibung des Eigentumsrechtes des Herrn J vom 30. August 2006 wurde dem
Finanzamt G laut Zustellverfügung des Bezirksgerichtes Z
übermittelt.
Am 6. August 2007 langte bei der h.o. Behörde das
Schreiben des Antragstellers vom 31. Juli 2007 ein, womit der Antrag
auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§311 Abs. 2 BAO
gestellt wird.
Der Antragswerber bringt vor, mit Zustellung des
Beschlusses des Bezirksgerichtes Z sei das Finanzamt zur amtswegigen Erlassung
eines Bescheides betreffend die Zurechnungsfortschreibung verpflichtet gewesen,
welche das Finanzamt G bis zum 31. Juli 2007 noch nicht vorgenommen
hätte.
Beim Finanzamt selbst wurde kein Antrag gesellt, die
Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§311 Abs.1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§85 BAO) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz
der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder
nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt
gegeben (§97 BAO), so kann gemäß
§311 Abs.2 BAO jede
Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Gemäß
§311 Abs.3 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz
aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das
Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Gemäß
§311 Abs.4 BAO geht die
Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine
Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Der Antragsteller hat den Antrag auf Erlassung eines
Zurechnungsfortschreibungsbescheides gestellt. Die Zurechnungsfortschreibung
setzt die Änderung der steuerlichen Zurechnung (§24 BAO) des
Bewertungsgegenstandes bzw. eines Anteiles hieran voraus. Die
Zurechnungsfortschreibung richtet sich an den neuen wirtschaftlichen
Eigentümer und nicht auch an den Vorgänger. An den Vorgänger
sollte jedoch - zumindest auf Antrag - ein auf §92 gestützter
Feststellungsbescheid ergehen. Spruchinhalt sollte sein, dass der
Bewertungsgegenstand (zur Gänze oder ein Anteil hieran) ab einem bestimmten
Stichtag dem Betreffenden nicht mehr zuzurechnen ist (vgl. Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, §193, Tz 16).
Unabhängig von der Frage der Entscheidungspflicht
hinsichtlich des Antragstellers hat das Finanzamt gegenständlichem Antrag
insofern Rechnung getragen, als es mit Bescheid vom 17. August 2007 eine
Wertfortschreibung auf Null zum 1.1.2007 im Sinne des
§21 Abs.3 BewG 1955 vorgenommen hat, da die wirtschaftliche
Einheit weggefallen ist.
Gemäß
§311 Abs. 4 BAO bewirkt ein
zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen
Zuständigkeitsübergang an den unabhängigen Finanzsenat. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer
Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (Abs.3), oder vor
Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
vorliegt.
Der unabhängige Finanzsenat hat dem Finanzamt im Sinne
des §311 Abs.3 BAO eine Frist von zwei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages am 6. August 2007 gesetzt. Da das Finanzamt seiner
Entscheidungspflicht durch Erlassung des Wertfortschreibungsbescheides vom 17.
August 2007 nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren
bescheidmäßig einzustellen.
Wien, am 17.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0045-W/07
- Stammnummer
- 31023
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF