Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1119-W/04
Das Prozentausmaß der AfA ist bereits im Jahr der Anschaffung zu wählen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1119-W/04vom 29.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das AfA-Wahlrecht zwischen der AfA von 1,5 % (Nutzungsdauer von 67 Jahren) und einer durch Gutachten belegten höheren AfA kann nur im Jahr der Inbetriebnahme des Gebäudes beansprucht werden. Bei späterer Vorlage eines Gutachtens zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer liegen grundsätzlich keine neuen Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 BAO vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Schmalzl & Partner OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Abweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
2000 bis 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Strittig ist, ob die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages
bezüglich Einkommensteuer 2000 bis 2002 zu Recht erfolgt ist. Der Bw.
begehrt im Zuge einer von ihm beantragten Wiederaufnahme genannter
Einkommensteuerverfahren die Änderung des AfA-Satzes von bisher 1,5% auf
3,64% der Anschaffungskosten ab dem Veranlagungsjahr 2000.
Berufungsgegenständlich
sind:
Gebäude P, Kaufvertrag vom
14.7.1994, AfA laut Anlagenverzeichnis 1,5 % vom Anschaffungswert ATS
476.125,87, ergibt Jahres-AfA in Höhe von ATS 7.142,00 sowie die
Abschreibung hinsichtlich der Lagerhalle L (Inbetriebnahme laut
Anlagenverzeichnis für das Jahr 2002 im Jahr 1997).
Für das Objekt P wurde ab
dem Jahr 1994 (angemerkt wird, dass auch 1994 bereits die Ganz-Jahres-AfA
geltend gemacht wurde, obwohl laut Kaufvertrag die Anschaffung erst in der
zweiten Jahreshälfte erfolgt ist) die AfA im Ausmaß von 1,5 % der
Anschaffungskosten vom Bw. in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen
samt Beilagen (für die Jahre 1994 bis einschließlich 2002) geltend
gemacht.
Hinsichtlich der Lagerhalle L
machte der Bw. ab 1997 die AfA im Ausmaß von 1,5 % geltend.
Der Bw. begründete seinen
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Bundesabgabenordnung
(BAO) hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 bis 2002
folgendermaßen: Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 8 EStG könne bei vermieteten Gebäuden die "Abschreibung"
für Abnutzung ohne weiteren Nachweis mit 1,5% angesetzt werden. Von dieser
Praxis sei von ihm in den angeführten Zeiträumen Gebrauch gemacht
worden. Der Bw. besitze in P ein Grundstück und Gebäude,
welches zur Gänze an die L Warenhandels GmbH vermietet sei. Der Bw. sei am
Stammkapital dieses Unternehmens beteiligt. Im Zuge von Überlegungen zur
Abtretung oder Übergabe der Gesellschaftsanteile seien Gutachten
hinsichtlich des vom Bw. vermieteten Gebäudes in Auftrag gegeben
worden.
Aus diesen gehe hervor, dass
der vermieteten Liegenschaft eine Restnutzungsdauer von 23,5 Jahren
zugemessen werde. An der Nutzung des Gebäudes und an der Bausubstanz habe
sich in den vergangenen Jahren keine Änderung ergeben. Demgemäß
beantrage der Bw. ab dem Jahr 2000 einen AfA-Satz in Höhe von 3,64%
der Anschaffungskosten. Ausgehend von der Nutzungsdauer zum Zeitpunkt der
Erstellung des Gutachtens am 9. Dezember 2003 ergebe sich folgende
Abschreiblinie:
|
9. Dezember 2003
|
23,5
Jahre
|
9. Dezember
2002
|
24,5
Jahre
|
9. Dezember
2001
|
25,5
Jahre
|
1. Jänner 2000
|
27,5 Jahre
(3,64% p.a.)
Bei diesen
Gutachten handle es sich um Tatsachen bzw. Beweismittel, die ohne grobes
Verschulden vom Bw. im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden
hätten können, und bei deren Vorliegen Bescheide mit anderen
Spruchinhalten ergangen wären.
Sowohl ein Gutachten des
Sachverständigen H als auch das Anlagenverzeichnis wurden in Kopie
vorgelegt.
Das
Finanzamt wies den Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO hinsichtlich
der Einkommensteuer 2000 bis 2002 ab und begründete dies
folgendermaßen:
Der Bw. beantrage die AfA
für das Gebäude in P-La ab dem Jahr 2000 mit 3,64% der
Anschaffungskosten, auf Grund der mit Gutachten festgestellten Nutzungsdauer von
23,5 Jahren, in Ansatz zu bringen. Dazu führte das Finanzamt
aus: Eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer sei
grundsätzlich durch ein Gutachten über den Bauzustand schlüssig
und nachvollziehbar darzulegen. Das Gutachten unterliege der freien
Beweiswürdigung der Behörde. Eine schlüssige Ermittlung der im
Einzelfall anzusetzenden kürzeren Restnutzungsdauer setze ein Eingehen auf
den konkreten Bauzustand des Gebäudes voraus. Im Gutachten vom
9.12.2003 Pkt. 3.5 werde der Erhaltungs- und Bauzustand des gesamten
Gebäudekomplexes als in gutem baulichen, altersbedingten Gesamtzustand
befindlich bewertet. Auf den konkreten Bauzustand werde somit nur insofern
eingegangen, als ein guter Zustand attestiert werden würde. Da sich die
Restnutzungsdauer nicht nach der Dauer der wirtschaftlichen, sondern nach der
technischen Nutzungsmöglichkeit richte, sei die bisher angesetzte Afa von
1,5% gerechtfertigt.
Gegen
diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung mit folgender
Begründung:
Die Finanzverwaltung
begründe die ablehnende Haltung mit dem Hinweis auf die freie
Beweiswürdigung, und dass das vorgelegte Gutachten zu wenig auf den
Bauzustand eingegangen sei. Der Bw. führte dazu aus, dass das dem Antrag
angefügte Gutachten nicht zum Zwecke der Herabsetzung der Nutzungsdauer
angefertigt worden sei.
Nunmehr habe der Bw. ein
Gutachten über den Bauzustand des Gebäudes errichten lassen, welches
er ebenfalls beilege. Dieses Gutachten spreche davon, dass - das
Obergeschoss und die Dachkonstruktion dringend sanierungsbedürftig
seien, - die Dachdeckung Langzeitschäden im letzten Stadium
aufweise, - erheblicher Wassereintritt stattfinde, -
Langzeitschäden am Dachstuhl feststellbar seien und - im Winter
massive Schäden durch Schneeeinwehung passierten.
Aus den angegebenen
Gründen komme der Gutachter zum Schluss, dass "der Bauzustand und die
technische Nutzungsdauer wesentlich reduziert seien". Zudem habe die
Gewerbebehörde den schlechten Zustand des Obergeschosses zum Anlass
genommen, dafür keine Betriebserlaubnis zu erteilen.
Zur Abschreibung von
vermieteten Gebäuden führe § 16 Abs. 1 Z. 8 lit.e
EStG 1988 aus, dass ohne Nachweis der Nutzungsdauer eine Abschreibung von 1,5%
p.a. angesetzt werden könne. Diese gesetzliche Bestimmung impliziere, dass
bei Nachweis einer Nutzungsdauer auch eine kürzere oder längere
Nutzungsdauer angesetzt werden könne. Diese Ansicht werde auch von den
ESt-Richtlinien, Abschn. 21.2.3 f vertreten.
Aus der Kombination beider Gutachten gingen eindeutig der
schlechte Bauzustand und die verkürzte Nutzungsdauer hervor.
Daher beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens aus
den o.a. Gründen.
Die Abgabenbehörde 1.
Instanz erließ folgenden Vorhalt:
Das Finanzamt wies den Bw. darauf hin, dass das nunmehr
vorgelegte (zweite) Gutachten auf die technische Nutzungsdauer nur insoweit
eingehe, als die Restnutzungsdauer als wesentlich reduziert bewertet und der
erdgeschoßige Bereich als grundsätzlich gut instandgehalten bewertet
werde. Welche technische Nutzungsdauer das Bauwerk habe, werde im Gutachten
nicht bewertet. Der Bw. wurde ersucht, bekannt zu geben, welcher Teil des
Gebäudes für welchen Zweck vermietet werde, und darüber hinaus
den Ablehnungsbescheid der Gewerbebehörde hinsichtlich der
Betriebserlaubnis vorzulegen. Der Bw. wurde aufgefordert, zu diesen
Ausführungen Stellung zu nehmen.
Das
Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung und führte darin
aus: Wie bereits im Abweisungsbescheid vom 18.3.2004
ausgeführt, werde der Erhaltungs- und Bauzustand der vermieteten Lagerhalle
im Gutachten des H als in gutem baulichen, altersbedingten Gesamtzustand
bewertet und ein guter Zustand attestiert.
Tatsache sei, dass vom gesamten
Gebäudekomplex das Erdgeschoss für betriebliche Zwecke vermietet werde
und auch in der zusätzlich vorgelegten "gutachtlichen Stellungnahme" des
Herrn Ing. D vom 15.4.2004 bestätigt werde, dass der vermietete Teil
im Erdgeschoß grundsätzlich gut in Stand gehalten sei. Wäre das
vermietete Untergeschoß nicht im besagten Zustand, hätte die
zuständige Bezirkshauptmannschaft nicht die Bewilligung (mit Bescheid vom
9.7.2002) für den Umbau der ehemaligen Schlosserei in einen Schauraum mit
2 Büroräumen und einer Sanitärzelle sowie für die
Teilung des Websaales durch Einziehung einer Zwischenwand in Schauraum und
Verkaufsraum, sowie für den Einbau eines Hubgliedertores im Lager,
erteilt.
Die Frage der Bewertung der
Nutzungsdauer stelle sich somit immer nur für das
Erdgeschoß.
Im Schreiben an das Finanzamtes
vom 6.5.2004 führe der Bw. an, dass die zusätzliche gutachtliche
Stellungnahme des Herrn Ing. D eine "Einheit" mit dem Erstgutachten des Herrn H
bilde, und deshalb keine konkreten Angaben zum Bauzustand angeführt
seien.
Weil auch im Erstgutachten kein
Eingehen auf den konkreten Bauzustand des Gebäudes erfolgt sei, und der
Erhaltungs- und Bauzustand als in gutem baulichen, altersbedingten Zustand
bewertet werde, wies das Finanzamt somit die Berufung ab.
Der
Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz:
Vom Finanzamt würde
bemängelt, dass in den vorgelegten Gutachten kein Eingehen auf den
konkreten Bauzustand erfolgt sei, sondern im Gutachten allgemein "der
Erhaltungs- und Bauzustand als in gutem baulichen, altersbedingten Zustand
bewertet werde": Dazu stellte der Bw. fest, dass von einem altersbedingt guten
Zustand gesprochen werde. Das Hauptgebäude sei vor 1900 errichtet worden
und befinde sich dem gemäß richtigerweise in altersbedingt gutem
Zustand, jedoch spiele gerade das Alter der Bausubstanz eine wesentliche Rolle,
aufgrund dessen im laufenden und im kommenden Jahr umfangreiche
Sanierungsarbeiten am Gebäude vorgenommen werden sollten (als wichtigstes
die Dachreparatur, neue Fassade, Austausch aller Fenster,
Installationserneuerung, etc.).
Die Vornahme dieser unbedingt
notwendigen Sanierungsarbeiten sei ein deutlicher Hinweis auf die
Reparaturnotwendigkeit und den Bauzustand des Gebäudes.
Im Gutachten des Ing. D werde
darauf näher eingegangen: "Obergeschoss mit Dachkonstruktion bedürften
dringend Sanierungsmaßnahmen, wovon im Wesentlichen die Dachkonstruktion
betroffen ist; Dachdeckung aus Wiener Taschen sowie Verblechungen seien
allgemein von Langzeitschäden im letzten Stadium gekennzeichnet;
augenscheinliche Reparaturen seien nur als provisorische, unmittelbare
Sofortmaßnahmen zu beurteilen; Ziegeldeckung sei im Fugenbild
zerrüttet; Nässeeintritte; Langzeitschäden am konstruktiven
Dachstuhl; Vermorschungen; Anstehende Reparaturarbeiten im Obergeschoss an
Verputz und Mauerwerk in absehbarer Zeit erforderlich; Generalsanierung
sämtlicher Fenster erforderlich; einfache Verglasung in Eisenrahmen
entspreche in keiner Weise dem heutigen technischen Standard und sei aus
heiztechnischen und ökologischen Gründen zu erneuern".
Wenn vom Finanzamt angemerkt
werde, dass "kein Eingehen auf den konkreten Bauzustand erfolgt" sei, frage sich
der Bw., was obige Angaben darstellten, wenn nicht diese Angaben ein Eingehen
auf den konkreten Bauzustand darstellten.
In der Berufungsvorentscheidung
werde ausgeführt, dass das Erdgeschoss für betriebliche Zwecke
vermietet werde, und daher nur dieses für Zwecke der Bewertung herangezogen
werden dürfe. Dazu sei zu bemerken, dass das Hauptgebäude nur aus dem
Erdgeschoß und dem zur Dachkonstruktion offenen Obergeschoss bestehe. Die
Dachbodenfläche sei leer bzw. werde vom Mieter nur in eingeschränktem
Maß zur Lagerung genutzt.
Wenn ein Gebäude vermietet
werde, und das Dachgeschoß leer sei, sei wohl davon auszugehen, dass
für den Bauzustand und die Nutzungsdauer der Gesamtzustand des
Gebäudes für die Beurteilung heranzuziehen sei, und nicht nur das
Erdgeschoß, bei welchem die am dringendsten notwendigen
Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden müssten.
Weiters werde das Finanzamt
gerne zu einer Besichtigung vor Ort eingeladen, die Diagnose des Bauzustandes
"aus der Ferne", ohne das Gebäude je gesehen zu haben, unter Hinweis auf
einen "guten baulichen, altersbedingten Zustand" ohne Eingehen auf die dringend
notwendigen offensichtlichen Sanierungsmaßnahmen sei nicht
nachvollziehbar.
Darüber hinaus wies der
Bw. darauf hin, dass das Hauptgebäude und sämtliche aus Mauerwerk
bestehenden Teile vor 1915 errichtet worden seien und hier die Nutzungsdauer
gem. Randziffer 6444 EStR (Einkommensteuerrichtlinien) grundsätzlich schon
mit 2% angesetzt werden könne. Eine handgeschriebene chronologische
Darstellung der Geschichte des Gebäudes wurde vom Bw.
vorgelegt.
Die neuen Halle mit rd.
600 m² Fläche sei sowohl seitlich (Wände) als auch
hinsichtlich des Daches nur verblecht und somit in Leichtbauweise errichtet,
sodass hier eine AfA von 4% angenommen werden könne.
Abgesehen von diesen
zusätzlichen Punkten, die allein schon (ohne Feststellung durch einen
Sachverständigen) für eine kürzere Nutzungsdauer der Gebäude
sprechen würden, werde nach wie vor der Antrag aufrechterhalten, eine
Wiederaufnahme der Einkommensteuer(bescheide) 2000 - 2002
vorzunehmen, und die AfA entsprechend der dem Gutachten zu entnehmenden
Nutzungsdauer von 23,5 Jahren festzusetzen.
Ergänzend wies der Bw.
nochmals auf das von ihm vorgelegte Fotomaterial und die Gutachten von
gerichtlich beeideten Sachverständigen hin, die laut Bw. den
"katastrophalen Zustand", vor allem des Daches, dokumentieren
würden.
Massive Wassereinbrüche
des Winters 2003/2004 hätten gezeigt, dass eine Dachsanierung noch vor
Wintereinbruch des Jahres 2004/05 dringend erforderlich sei. Laut Bw. sei im
November 2004 mit der Dachsanierung begonnen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und gem. lit. b (der Bw. bezieht sich in seinen
Berufungsausführungen auf das Hervorkommen von neuen Tatsachen bzw.
Beweismitteln) Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten.
Die Wiederaufnahmsgründe bei der Wiederaufnahme auf
Antrag sind grundsätzlich dieselben wie jene für eine amtswegige
Wiederaufnahme. Abweichend hiervon stellen jedoch Tatsachen oder Beweismittel
nur dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie im abgeschlossenen
Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Der
Grad des Verschuldens der Partei ist hierbei nicht bedeutsam (VwGH 20.9.1989,
88/03/0167). Daher steht bereits eine leichte Fahrlässigkeit der
beantragten Wiederaufnahme entgegen (vgl. Stoll, BAO, 2962).
Für die Frage des Neuhervorkommens ist - ebenso
wie für die amtwegige Wiederaufnahme - der Kenntnisstand der
Abgabenbehörde (im jeweiligen Verfahren) maßgebend, nicht jedoch, ob
im Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens diese Umstände der Partei
bekannt waren. Dies ergibt sich u.a. aus § 303 Abs 1 lit b (arg "ohne
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht").
Wiederaufnahmsgründe sind nur entscheidungswesentliche
Sachverhaltselemente. Eine Wiederaufnahme setzt - neben dem Vorliegen von
Wiederaufnahmsgründen - voraus, dass die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Daher kann das Hervorkommen von Umständen, die nur auf Antrag
zu berücksichtigen sind, wenn kein solcher Antrag vorlag, zu keiner
Wiederaufnahme führen. Hätte die Abgabenbehörde etwa von der
Entrichtung einer beispielhaft angeführten Erbschaft- und Schenkungssteuer
im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides gewusst, hätte dies keinen
anders lautenden Bescheid herbeigeführt, wenn kein entsprechender Antrag
vorgelegen ist.
Absetzung für Abnutzung (AfA): Die AfA bemisst
sich gemäß
§ 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen
Wirtschaftsgutes. Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ist die Dauer
seiner technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische
Abnutzung ist der materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein
Substanzverzehr. Als wirtschaftliche Abnutzung bezeichnet man die Verminderung
oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes
für den Steuerpflichtigen (vgl. zusammenfassend mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Hofstätter/Reichel,
Einkommensteuer, Kommentar, § 7, Tz. 10). Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann nicht mathematisch genau ermittelt
werden; es ist eine Schätzung vorzunehmen, bei der sowohl Umstände zu
berücksichtigen sind, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind,
als auch solche, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)form im
Betrieb ergeben. Maßgebend ist somit die objektive betriebsindividuelle
Nutzungsdauer; das ist jene Zeitspanne, innerhalb derer das Wirtschaftsgut einen
wirtschaftlichen Nutzen abwerfen und im Betrieb nutzbringend einsetzbar sein
wird, also die Zeitspanne, während der bei vernünftigem Wirtschaften
eine Nutzung des Wirtschaftsgutes zu erwarten ist (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 7, Tz. 38). Die Schätzung
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer obliegt dem Steuerpflichtigen; die
Behörde darf davon abweichen, wenn sich die Schätzung des
Abgabepflichtigen als unzutreffend erweist. Von der einmal gewählten
Nutzungsdauer kann nur in ganz besonderen Fällen abgegangen werden
(beispielsweise bei Änderung der Nutzung des Objektes). Auch ein derartiger
Fall bedeutet aber nicht, dass dies jedenfalls zu einer Wiederaufnahme des
Verfahrens vergangener Jahre führt.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Objektes im ersten Jahr der Nutzung
des Gebäudes P (1994) und der Lagerhalle (1997) jeweils mit 66,67 Jahren
(dh 1,5% p.a. AfA) angenommen und in den Folgejahren beibehalten.
Die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten sind im
Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 entsprechend der nach den Verhältnissen
im Zeitpunkt des Erwerbes voraussehbaren möglichen Nutzungsdauer des
Gebäudes aufzuteilen (vgl. auch VwGH 10.12.1985, 85/14/0082).
In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber
angemerkt , dass die berufungsrelevanten Aussagen der in dieser Entscheidung
angeführten Erkenntnisse, Literaturmeinungen udgl. zum EStG 1972
gleichermaßen hinsichtlich EStG 1988 Geltung haben.
Der Bw. hätte bereits in den Jahren der jeweiligen
Anschaffung (Herstellung) bzw. des Beginns der Vermietung und Verpachtung der
Objekte (Gebäude P: laut Aktenlage (Anlagenverzeichnis vom 1.1.2002 bis
31.12.2002) Anschaffungsdatum bzw. Datum der Inbetriebnahme 30.6.1994, also im
Jahr 1994; Lagerhalle La: Anschaffungsdatum bzw. Datum der Inbetriebnahme
10.1.1997, also im Jahr 1997, laut Aktenlage (Anlagenverzeichnis vom 1.1.2002
bis 31.12.2002) ) eine andere allenfalls geringere Nutzungsdauer als (rd.) 67
Jahre nachweisen müssen, um einen höheren AfA-Satz als 1,5 %
geltend machen zu können.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut legt § 8
Abs. 1 EStG 1988 Höchstsätze fest, die der Abgabepflichtigen
seiner Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ohne Nachweis
zu Grunde legen kann. Niedrigere Abschreibungssätze sind - wenn durch
eine höhere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des
§ 7 EStG 1988 begründet - zulässig
(vgl. Doralt, aaO, § 8, Tz. 5, Hofstätter/Reichel, aaO,
§ 8, Tz. 3; zit inVwGH
24.6.2003, 1999/14/0015).
Das AfA-Wahlrecht zwischen der
AfA von 1,5 % (Nutzungsdauer von 67 Jahren) und einer durch Gutachten belegten
höheren AfA kann nur im Jahr der Inbetriebnahme des Gebäudes
beansprucht werden (FJ 1998, 90, LS 33). Da bei Vermietung und Verpachtung die
AfA idR bereits ab der Anschaffung zusteht, ist das Prozentausmaß der AfA
bereits im Jahr der Anschaffung (bzw. Inbetriebnahme) zu wählen
(Kohler/Wakounig, Steuerleitfaden zur Vermietung, 8. Aufl, 286, Linde,
Wien).
Der Bw. hat sein Wahlrecht
hinsichtlich des Objektes P bereits im Jahr 1994 (mit seiner Wahl ohne Nachweis
1,5 % AfA p.a. geltend zu machen) und hinsichtlich der Lagerhalle La im Jahr
1997 (mit der Geltendmachung von 1,5 % AfA p.a. ohne Nachweis)
konsumiert.
Bereits aus diesem Grund liegt
kein Wiederaufnahmegrund vor, der zu einer Wiederaufnahme auf Antrag führen
könnte.
Darüber hinaus kann aus
dem vorgelegten Gutachten (des H) unter anderen aus folgendem Grund für das
Berufungsbegehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer
2000 bis 2002 nichts gewonnen werden:
Die voraussichtliche
Nutzungsdauer ist ab dem jeweils sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a bis d EStG
1988 ergebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer
im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (Ermittlungsstichtag des Gutachtens
erstellt von H ist der 30.11.2003) ausgeht, ist bereits vom Ansatz her
methodisch für die Ermittlung der Nutzungsdauer ab Vermietungsbeginn bzw.
allenfalls ab 2000 verfehlt. Für die Ermittlung der Nutzungsdauer ab dem
jeweils sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt
ist ein derartiges Gutachten daher unmaßgeblich (VwGH 25.4.2001,
99/13/0221; 22.6.2001, 2000/13/0175; Kohler/Wakounik, a.a.O., 297). Bereits
allein aus diesem Grund stellt das zum Stichtag 30.11.2003 erstellte Gutachten
(des gerichtlich beeideten Sachverständigen H) keine Grundlage für die
vom Bw. begehrte Wiederaufnahme für die Jahre 2000 bis 2002
dar.
Angemerkt wird, dass der
Unabhängige Finanzsenat aufgrund des Legalitätsprinzips an die
geltenden Gesetze gebunden ist. Aus den Hinweisen des Bw. beispielsweise auf
Erlässe oder Literaturmeinungen (etwa über den AfA-Satz von
Gebäuden in Leichtbauweise udgl.) kann aus diesem Grund für sein
Berufungsbegehren nichts gewonnen werden.
Der Vollständigkeit halber
wird angeführt, dass gerade bei alten Gebäuden eine Nutzungsdauer von
50 Jahren jedenfalls zu unterstellen ist. Es ist abzustellen auf den Bauzustand
und nicht auf das Alter des Gebäudes (z.B. Baujahr 1881 in angeführtem
VwGH-Erkenntnis); Gesamtnutzungszeiten von 200 und mehr Jahren sind denkbar
(VwGH 10.12.1985, 85/14/0082; Kohler/Wakounig, a.a.O., 292). Daher ist auch der
Hinweis auf das Alter des Objektes P für die Berufung hinsichtlich des
Wiederaufnahmeantrages nicht zielführend.
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988
(Ausführungen zur "Absetzungen für Abnutzung und für
Substanzverringerung" (§§ 7 und 8) lautet: lit.
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes
Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind
der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
lit. e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis
der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage
(lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden."
Der Bw. führt in dem von ihm gestellten
Wiederaufnahmeantrag aus, dass er von der Praxis gem. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG
1988 Gebrauch gemacht habe, dass die AfA ohne weiteren Nachweis mit 1,5 %
angesetzt werden könne. Analog zu den angeführten gesetzlichen
Bestimmungen ist durch den Umstand, dass der Bw. bisher die AfA in Höhe von
1,5 % (der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten; die AfA-Basis ist
gegenständlich nicht strittig) ohne Nachweis der Nutzungsdauer angewendet
hat, das Wahlrecht des vom Bw. angewendeten AfA-Satzes (entweder 1,5 % ohne
speziellen Nachweis oder einen anderen bzw. höheren AfA-Satz anzuwenden,
und für einen allfällig höheren AfA-Satz einen speziellen
Nachweis zu bringen), vom Bw. bereits im Jahr der Anschaffung bzw.
Inbetriebnahme (1994 für das Objekt P und 1997 für die Lagerhalle)
konsumiert worden.
In der Folge wurden vom Bw. die
Einkommensteuererklärungen bis inkl. 2002 eingereicht: in den den
Einkommensteuererklärungen zugrundeliegenden Überschussrechnungen hat
der Bw. einen AfA-Satz in Höhe von 1,5% von den Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten geltend gemacht. Der Unabhängige Finanzsenat ist
zu der Ansicht gelangt, dass das Wahlrecht im Zuge der erstmaligen Vermietung
der berufungsgegenständlichen Objekte (1995 bzw. 1997 (Lagerhalle))
hinsichtlich des AfA-Satzes konsumiert worden ist.
Der Bw hat sich bei beiden Objekten für den AfA-Satz
in Höhe von 1,5 % entschieden, der keinen Nachweis durch Gutachten udgl.
erfordert. Somit ist das Wahlrecht im Jahr 1994 hinsichtlich des Gebäudes P
und im Jahr 1997 hinsichtlich der Lagerhalle La konsumiert worden.
Das Wahlrecht, eine AfA in
Höhe von 1,5 % p.a. an Stelle eines höheren AfA-Satzes, der im Jahr
des Beginns der Vermietung- und Verpachtung nachzuweisen gewesen wäre (da
die kürzere Nutzungsdauer vom Bw. bereits bei Beginn der Vermietung
nachgewiesen hätte werden müssen), ist im Zuge der
Veranlagungen 1994 bzw. 1997 verbraucht worden (VwGH 12.9.2002,
1999/15/0152;VwGH 24.6.2003, 99/14/0015).
Aus den angeführten
Gründen ist die Berufung abzuweisen.
Angemerkt wird, dass in der
gutachtlichen Stellungnahme des Ing. D (vorgelegt nach dem Gutachten von H)
ausgeführt wird, dass der Bauzustand und die technische Nutzungsdauer
(Restnutzungsdauer) wesentlich reduziert seien, wenn keine Generalsanierung des
Daches erfolge. Auch daraus kann für das Berufungsbegehren des Bw. nichts
gewonnen werden, zumal nunmehr laut Bw. eine Sanierung des Daches
durchgeführt wird. In dieser gutachtlichen Stellungnahme werden keine
konkreten Angaben hinsichtlich Nutzungsdauer bzw. AfA-Satz gemacht. In dieser
Stellungnahme des Ing. D wird ausgeführt, dass der erdgeschoßliche
Teil gut instandgehalten ist. Obergeschoß mit Dachkonstruktion
bedürften dringend Sanierungsmaßnahmen, wovon im Wesentlichen die
Dachkonstruktion betroffen sei. Diese Sanierung wird nunmehr durchgeführt.
Daraus kann nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut geschlossen werden, dass
die Restnutzungsdauer nicht mehr wesentlich reduziert sein wird (nach
Generalsanierung des Daches; vgl. gutachtliche Stellungnahme Ing. D, Seite 3).
Angemerkt wird, dass auch diese Stellungnahme erst nach den Berufungsjahren bzw.
nach den Jahren der Inbetriebnahme (ebenso wie das Gutachten von H) aufgrund
eines Lokalaugenscheins am 14.4.2004 erstellt wurde. Darüber hinaus
attestiert das erste vorgelegte Gutachten (von H) einen guten baulichen,
altersbedingten Gesamtzustand. Aus diesem Gutachten geht, wie bereits das
Finanzamt ausgeführt hat, nicht schlüssig hervor, weshalb trotzdem
eine kürzere Nutzungsdauer (als 67 Jahre) angenommen wird. In diesem
Gutachten (von H) fehlt ein Eingehen auf den Bauzustand des Objektes. Der
Unabhängige Finanzsenat ist zu der Ansicht gelangt, dass aus o.a.
Gründen das erste Gutachten des H sowie die "gutachtliche Stellungnahme"
des Ing. D, selbst wenn man beide Arbeiten als Einheit betrachten würde
(wie dies der Bw. in einer Eingabe ausführt), keinen ausreichender Nachweis
für das Ansetzen eines höheren AfA-Satzes als 1,5% bilden würden.
Dies wird noch der Vollständigkeit halber angeführt, zumal die
Berufung schon aus den vorher oben angeführten Gründen abzuweisen
ist. Aus angeführten Gründen liegen keine neu hervorgekommenen
Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 BAO vor, die ohne Verschulden
des Bw. nicht geltend gemacht werden konnten. Der Wiederaufnahmeantrag
war mangels Eignung des behaupteten Sachverhaltes für eine Wiederaufnahme
auf Antrag des Bw. zum Scheitern verurteilt (VwGH 22.12.1993,
91/13/0128). Der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag des Bw. für die
Einkommensteuer 2000 bis 2002 wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
(nunmehriges Gutachten) geht aus angeführten Gründen ins
Leere.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1119-W/04
- Stammnummer
- 13346
- Gültig
- 29.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF