…Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass bei Führungskräften die Ausgestaltung der Weisungsbindung, wenn sie nicht bereits auf Grund gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen (Sperrminorität) oder der Höhe der Beteiligung (dabei ist es ausreichend, dass Beschlüsse gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht möglich sind; somit ab einer Beteiligung von…
…21.724,31 festgesetzt (Bemessungsgrundlage: € 482.764,18). Entscheidungsgründe Strittig ist - als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung -, ob von den Tätigkeitsvergütungen der beiden je zu 25% beteiligten und mit einer Sperrminorität ausgestatteten Gesellschafter-Geschäftsführer (GF1 und GF2) im Zeitraum von 1. Jänner 2001 bis zum 8…
…bis 2004 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass von den von Jänner bis Mai 2001 an den zu 25% beteiligten und mit Sperrminorität ausgestatteten Geschäftsführer ausbezahlten Bezügen weder der Dienstgeberbeitrag noch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Der Prüfer errechnete daher von diesen Bezügen…
…Jahre 2000 bis 2004 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass im Jahr 2001 für die Geschäftsführerbezüge des zu 25% beteiligten und mit Sperrminorität ausgestatteten Geschäftsführers M kein Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Es wurde daher der auf die Geschäftsführerbezüge des Jahres 2001…
…zur Berufung dahingehend Stellung genommen, dass eine Rückstellungsbildung gemäß § 14 EStG 1988 im gegenständlichen Fall nicht zulässig sei, weil aufgrund der im Gesellschaftsvertrag verankerten Sperrminorität weder Manfred K. noch Martin M. als Dienstnehmer im Sinne des Angestelltengesetzes anzusehen seien. Manfred K. würde zudem nicht dem…
…wesentlich beteiligten Geschäftsführer K. (DB € 12.474,10 und DZ € 1.219,97) richte. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag sei Herrn K. keine Sperrminorität eingeräumt worden. Zum Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, teilte die Einschreiterin mit…
…Dezember 2002 wurde festgestellt, dass die an die drei zu je 26 % (mit Sperrminorität) beteiligten Geschäftsführer bezahlten Vergütungen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Bei den Geschäftsführern stehe die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund…
…als 50%, konkret mit 25%, an der Gesellschaft beteiligt ist und über keine Sperrminorität verfügt (vgl. VwGH 9. Dezember 1980, 1666, 2223, 2224/79). Die Erstellung eines Gedächtnisprotokolls reicht nach Ansicht des UFS für die Begründung einer Sperrminorität, noch dazu für vergangene Zeiträume, im gesellschaftsrechtlichen…
…wurde seit Gesellschaftsgründung Herr [Name2] im Firmenbuch vermerkt, die Beteiligungsverhältnisse blieben im gesamten Streitzeitraum gleich. Nach sämtlichen Verträgen und Vereinbarungen bestand keine wie immer geartete Sperrminorität. Gegenstand des Unternehmens war nach dem Gesellschaftsvertrag u.a. der Kauf, die Pachtung oder die Führung von [Betriebe/Gattung…
…Feststellungen der Prüferin und erließ die nunmehr angefochtenen Bescheide. In den dagegen erhobenen Berufungen wird vorgebracht, dass die mit 26 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin über keine Sperrminorität verfügen würde. Sie habe mit der Gesellschaft einen Freien Dienstvertrag abgeschlossen auf Grund dessen sie ihre Tätigkeit frei von…
…2 Teilstrich 2 EStG auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei. Der Geschäftsführer sei mit 30,25% an der Bw. beteiligt, eine Sperrminorität bestehe nicht. Aus der Gesellschafterstellung ergebe sich daher keine Weisungsungebundenheit. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.2.2005, 2001/14/0015…
…Abberufung eines Geschäftsführers der Zustimmung des hier in Rede stehenden Gesellschafters. In dieser Bestimmung kann eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Sperrminorität (und somit ein Fehlen der Weisungsgebundenheit auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung) erkannt werden, da mit einer Bestellung eines Geschäftsführers auch immer die Regelung der Befugnisse einhergeht bzw…
…Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass bei Führungskräften die Ausgestaltung der Weisungsbindung, wenn sie nicht bereits auf Grund gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen (Sperrminorität) oder der Höhe der Beteiligung (dabei ist es ausreichend, dass Beschlüsse gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht möglich sind; somit ab einer Beteiligung von…
…Einbeziehung der dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergüteten Bezüge in die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ und bringt vor, dass beim Geschäftsführer keine Sperrminorität bestehen würde und er somit aktiv alle Weisungen und auch seine Vertretung allein gestalten könne. Er sei an keine fixe Arbeitszeit gebunden…
…Bp-Bericht aus, dass GesGf., die der Lohnsteuer unterliegen (bis 25% Beteiligung am Stammkapital, unabhängig von einer Sperrminorität) Dienstnehmer iSd ASVG wären und generell der Lohnsteuerpflicht unterlägen. Nach § 41 FLAG seien sämtliche Bezüge an wesentlich Beteiligte dem DB und DZ zu unterziehen. Aufgrund der gängigen…
…ausgeführt, dass die beiden Geschäftsführer, die an der Bw. zu je 45 % beteiligt seien, über eine Sperrminorität verfügten, weshalb Versicherungspflicht nach dem GSVG bestünde. Die Werkverträge hätten eine Laufzeit von jeweils einem Jahr. Nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (Anm.: Bilanzstichtag 28.2.) werde geprüft…
…weisungsgebunden und weiters nicht in den Betrieb eingegliedert, da er seine Tätigkeit vorwiegend beim Kunden und fallweise auch von seinem Wohnort aus tätige. Er besitze keine Geschäftsführungsbefugnisse und verfüge über keine Sperrminorität, er erziele somit aus Sicht der Bw. aus seiner Tätigkeit keine Einkünfte nach …
…jedoch liege seine Beteiligungsquote unter 50 Prozent. Dadurch sei Herr K weisungsgebunden, da auch keine Sperrminorität zugunsten Herrn K im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Daher seien die Bezüge nicht dienstgeberbeitragspflichtig und auch nicht zuschlagspflichtig. Außerdem liege ein freies Dienstverhältnis in Bezug auf das Tätigwerden des Geschäftsführers…
…bis zu einer Beteiligung von weniger als 50 % vor; ein Beteiligungsverhältnis von 50 % und mehr oder das Vorliegen einer Sperrminorität führt zum Verlust des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses (Rz 1074 LStR). Bei Beendigung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses besteht im Rahmen des § 23 AngG ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch des Geschäftsführers. …
…dies sei bei einer Beteiligung von mehr als 25 % und weniger als 50 % ohne Vereinbarung einer Sperrminorität der Fall - und resultiere die Weisungsgebundenheit erst aus dem Anstellungswerkvertrag (bzw im gegenständlichen Fall aus dem Geschäftsführer-Werkvertrag) so würden diese wesentlich beteiligten Geschäftsführer weder dem DB noch…