Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4397-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4397-W/02vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., W.,B-Straße, vertreten
durch Siart + Team Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
1160 Wien, Enenkelstraße 26, vom 21. Oktober 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk vom
20. September 2002 betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. August 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Der Geschäftsführer, Herr Ing.H., war ab dem
29.2.2000 an der Bw. zu 30,25% beteiligt.
In einer den Zeitraum Jänner 1998 bis August 2002
umfassenden Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass für die
Geschäftsführerbezüge des Ing. Johann Hiessberger für den
Zeitraum 2000 bis August 2002 Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten Rechtslage
abgeführt worden waren. Es wurden daher für folgende Beträge
(inklusive der für die private Kfz-Nutzung angesetzten Werte) die im Spruch
des Bescheides genannten Abgaben nachgefordert:
|
Zeitraum
|
Bemessungsgrundlage
|
DB
|
DZ
|
2000
|
1,134.000,00 S
(82.410,99 €)
|
51.030,00 S
(3.708,49 €)
|
5.897,00 S
(428,55 €)
|
2001
|
1,994.000,00 S
(144.909,63 €)
|
89.730,00 S
(6.520,93 €)
|
10.169,00 S
(739,01 €)
|
2002
|
1,366.118,00 S
(99.279,67 €)
|
61.475,00 S
(4.467,59 €)
|
6.011,00 S
(436,84 €)
In den dagegen erhobenen
Berufungen wurde vorgebracht, auf Grund der konkreten vertraglichen und
faktischen Ausgestaltung der vom Geschäftsführer ausgeübten
Tätigkeit, die mit einem wesentlichen Unternehmerwagnis verbunden sei, sei
kein DB und kein DZ vorzuschreiben. Im Einzelnen wurde ausgeführt:
- Aus
den §§ 3 und 4 des Werkvertrages ergebe sich, dass der zu 30,25%
beteiligte Geschäftsführer nicht einmal den Weisungen der
Gesellschafterversammlung folgen müsse.
- Der
vorliegende Vertrag sei ein Werkvertrag. Es ergebe sich daraus in keiner Weise,
dass ein Dienstverhältnis gegeben sein könne.
- Die
Geschäftsführeragenden würden nur einen geringen Teil der
erbrachten Leistungen einnehmen. Im Wesentlichen sei der
Geschäftsführer "operativ" tätig und führe typische
Ingenieurstätigkeiten wie Planung und Erstellung von technischen Anlagen
aus.
- Den
Geschäftsführer treffe die volle Haftung für von ihm zu
verantwortende Planungsfehler. Er trage somit ein enormes
Unternehmerrisiko.
Im Übrigen wurde vorgebracht, für den
Honorarteil, der auf die weitaus überwiegend erbrachten
Ingenieurstätigkeiten entfalle, könne keinesfalls DB und DZ
festgesetzt werden.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde der Bw. mitgeteilt, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 FLAG und
die Vorschrift des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht auf die Art der
Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
abstellen.
In einer dazu eingebrachten Stellungnahme führte die
Bw. aus, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
teile sie die Ansicht, dass eine Aufteilung der Tätigkeit bzw des Entgeltes
in einen DB/DZ-pflichtigen und einen DB/DZ-freien Teil nicht in Betracht
komme.
Im Übrigen vertrat sie die Meinung, dass sich aus dem
Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018, ergebe,
dass § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG auf den gegenständlichen Sachverhalt
nicht anwendbar sei. Der Geschäftsführer sei mit 30,25% an der Bw.
beteiligt, eine Sperrminorität bestehe nicht. Aus der
Gesellschafterstellung ergebe sich daher keine Weisungsungebundenheit.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.2.2005, 2001/14/0015, gehe hervor, dass § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG und
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nur dann anwendbar seien, wenn aus der
Gesellschafterstellung eine Weisungsungebundenheit resultiere. Liege dieser
spezielle Fall nicht vor, habe die Beurteilung des Vorliegens eines
Dienstverhältnisse immer nur an Hand der sich aus § 47 Abs. 2 EStG
ergebenden Kriterien Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes zu erfolgen.
Der Geschäftsführer sei auf Grund des zwischen
ihm und der Bw. abgeschlossenen Werkvertrages bei der Ausübung seiner
Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Auf Grund dieser
tätigkeitsbezogenen Weisungsungebundenheit, die sich nicht schon aus der
Gesellschafterstellung ergebe, liege kein Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG vor und sei § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nicht
anwendbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Herr Ing.H. war ab 29.2.2000 zu 30,25% an der Bw. beteiligt
und nahm die Aufgaben der Geschäftsführung seit 16.7.1986 wahr.
Folgende Punkte des zwischen der Bw. und dem
Geschäftsführer am 10.6.2000 abgeschlossenen Werkvertrages sind
für die Entscheidung wesentlich:
§ 3 Der Geschäftsführer ist in seiner
Tätigkeit eigenverantwortlich und frei von persönlicher
Abhängigkeit. Er übernimmt es, die Geschäftsführungsagenden
im Rahmen des Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen der
Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit bestmöglich zu
besorgen. Er ist an betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort,
Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten nicht gebunden.
§ 4 Dem Geschäftsführer obliegt die Lenkung
und Überwachung des Unternehmens......Er ist dabei an keinerlei Weisungen
hinsichtlich der einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen gebunden.
§ 6 Der Geschäftsführer ist in Ausübung
seiner Tätigkit an keine feste Arbeitszeit gebunden. Bei
längerer Abwesenheit hat er für geeignete Vertretung zu sorgen.
Allfällige Kosten der Vertretung hat er aus eigenem zu tragen.
§ 7 Der Werklohn des Geschäftsführers wird
mit einem Bruttopauschalhonorar von 1,860.000,00 pro Jahr zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart.
§ 8 Dem Geschäftsführer steht bei für
die Gesellschaft durchgeführten Geschäftsreisen entstehende Auslagen
kein Ersatz zu. Die Gesellschft stellt dem Geschäftsführer für
die Dauer des abgeschlossenen Werkvertrages einen Mittelklasse-Pkw der Marke BMW
Typ 535 i oder einen gleichwertigen Pkw kostenlos zur
Verfügung.
§ 9 Dem Geschäftsführer steht kein eigener
Urlaubsanspruch zu.
Die Auszahlung der Bezüge erfolgte - von zwei
Ausnahmen abgesehen - monatlich.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend
der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl.
Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis
i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art i.S.d. § 22 Z 2 EStG
1988.
Nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist
dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die Regelung
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG
festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Der
Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Der
Verfassungsgerichtshof hat aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutreffe. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom
30.11.1999, 99/14/0270, und VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort
(VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (VwGH vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339, VwGH vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH v. 26.4.2000, 99/14/0339).
Im Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, stellte der
Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des Unternehmerwagnisses oder einer als
"laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre.
Eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052). Unerheblich ist, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist.
Entsprechend
dem der Behörde vorliegenden Firmenbuchauszug übte Herr Ing.H. die
Geschäftsführung seit 16.7.1986 aus.
Vor dem
Hintergrund des vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben (VwGH v. 23.11.2004, 2004/15/0068). Den
Sachverhaltskomponenten, dass der Geschäftsführer an keine feste
Arbeitszeit gebunden ist, keinen Anspruch auf Urlaub hat und sich vertreten
lassen kann, sind keine wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH v. 16.6.2001,
2001/14/0103).
Das im oben
zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes neben der Eingliederung in den
betrieblichen Organismus genannte Kriterium des fehlenden Unternehmerwagnisses
ist im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein Unternehmerwagnis ist
nämlich nur dann zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom
26.7.2000, 2000/14/0061, ausgesprochen hat, steht im Vordergrund dieses
Merkmales, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen
sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Im vorliegenden
Fall erhielt der Geschäftsführer folgende Bezüge (exklusive der
für die private Kfz-Nutzung angesetzten Beträge):
|
2000
|
2001
|
1-8/2002
|
1,085.000,00
S
|
1,910.000,00
S
|
1,310.118,00
S
Ein mit der
Tätigkeit des Geschäftsführers für die Bw. einnahmenseitig
verbundenen Unternehmerwagnis kann in Anbetracht der tatsächlich
ausbezahlten Bezüge nicht bejaht werden.
Dass sich ein
Unternehmerwagnis aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben hätte, wurde in der Berufung nicht vorgebracht.
Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 18. Mai 2006 wird
angemerkt:
Dem Erkenntnis vom 23.2.2005, 2001/14/0015, lag ein nicht
vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Die Geschäftsführer waren in
diesem Fall nicht wesentlich beteiligt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung (vgl ua VwGH 18.7.2001,
2001/13/0063, VwGH 22.4.2004, 2002/15/0104), dass die Höhe der Beteiligung
eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft ausschließlich
für die Frage Bedeutung hat, ob der Gesellschafter in seinem Handeln einem
fremden Willen unterworfen ist, und damit allein maßgebend ist für
die Frage der Weisungsgebundenheit, die aber in der Beurteilung der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keine Rolle
spielt. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31.3.2005, 2002/15/0029, verwiesen, in dem u.a. die
Dienstgeberbeitragspflicht von Geschäftsführerbezügen eines zu
30% an einer GmbH Beteiligten dem Grunde nach bejaht wurde.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
GeschäftsführerbezügeDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnisSperrminoritätWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4397-W/02
- Stammnummer
- 22544
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF