…Der Berufung wurde insoweit stattgegeben, als die Umwandlung von landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker) in einen Wald mit einem Flächenausmaß von 0,6708 m2 berücksichtigt wurde. Betreffend die die Bewertung der Sonderkulturen (Gemüseanbau) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 40 BewG seien Zuschläge zum Vergleichswert zu…
…dass gemäß § 32 Abs. 4 BewG bei der Bewertung von landwirtschaftlichem Vermögen Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen, die zum Betrieb gehören, nicht gesondert zu bewerten, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes zu berücksichtigen seien. Bei der Berechnung des betrieblichen Einheitswertes der Bw seien folgende Gebäude…
…Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Gemäß § 46 Abs. 1 leg. cit. gehören zum…
…Vermögens: (1) 1. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). 2. Z 1 gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher…
…1 BewG normiere, dass zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile gehören (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) die eine dauernde wirtschaftliche Einheit bilden. In § 31 BewG sei die Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebes normiert, darin ist festgehalten, dass auch solche Grundstücksflächen…
… 30 Abs. 1 Z 1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Gemäß § 46 Abs. 1 BewG gehören zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle…
…landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Ob und wie weit Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, wird von den Lagefinanzämtern nach den Vorschriften des…
…landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Ob und wie weit Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, wird von den Lagefinanzämtern nach den Vorschriften des…
…lediglich vor, dass auf dem gegenständlichen Grundstück ("H-Feld") eine Christbaumkultur angelegt worden sei. Derartige Sonderkulturen seien nicht dem Grundvermögen, sondern - je nach Zusammenhang - entweder dem landwirtschaftlichen oder dem forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Eine nicht auf Waldböden angelegte Christbaumkultur sei als landwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Das…
…landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Land- und forstwirtschaftliches Vermögen liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Betrieb vom Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet wird…
…zu unterstellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2 ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden. Gemäß § 5 leg. cit. ist…
…1955) gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Nach § 51 Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile…
…1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Gemäß § 46 Abs. 1 BewG 1955 gehören zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit…
…43 ff). Unter Obstbau versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Obst (Beeren, Kern und Steinobst). Obstanlagen (Sonderkulturen) sind geschlossene Pflanzungen von Obstbäumen oder -sträuchern, zumeist eingezäunt und in regelmäßigen Pflanzabständen (Obstplantagen) (Scheiner/Kolacny/Caganek, Umsatzsteuergesetz 1994…
…23 ff). Unter Obstbau versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Obst (Beeren, Kern und Steinobst). Obstanlagen (Sonderkulturen) sind geschlossene Pflanzungen von Obstbäumen oder -sträuchern, zumeist eingezäunt und in regelmäßigen Pflanzabständen (Obstplantagen) (Scheiner/Kolacny/Caganek, Umsatzsteuergesetz 1994…
…Abs.1 Z1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Nach § 52 Abs. 1 gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz…
…BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Gemäß § 30 Abs. 2 BewG 1955 gelten nicht als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes 1…
… 32 Abs. 4 und 36 Abs. 2 BewG verwiesen. Demnach sind Wirtschaftsgüter wie Gebäude, Betriebsmittel oder Sonderkulturen nicht einzeln zu bewerten, sondern nur insofern zu erfassen, als sie den Ertragswert des gesamten Betriebes beeinflussen. Soweit solche Wirtschaftsgüter z.B. Betriebsmittel für die Erzielung eines gemeinüblichen…
…30 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. In der Vorhaltsbeantwortung wurde festgestellt, dass die in der Berufung angeführte "Heugewinnung" in der Form erfolgt…
…der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2 ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§ 11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt werden. (5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn…