Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0219-S/08
Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-S/08vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
1. Jänner 2008 betreffend Einheitswert des Grundvermögens zum
1. Jänner 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe des in der Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2008
festgesetzten Einheitswertes bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 3. August 2007 erwarb der
Berufungswerber (kurz: Bw) die Liegenschaft EZ 1 der KG XY bestehend
aus dem Grundstück 215/4 (im Folgenden kurz als "strittiges
Grundstück" bezeichnet).
Aufgrund der Änderungen wurde vom Finanzamt eine Art-
und Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z. 2 und 4 Bewertungsgesetz (kurz:
BewG) vorgenommen und der Einheitswert zum 1. Jänner 2008 neu
festgestellt. Der gegenständliche Grundbesitz wurde als Grundvermögen,
konkret als sonstiges bebautes Grundstück, bewertet. Das Finanzamt ging bei
seiner Berechnung aufgrund der Aktenlage davon aus, dass sich auf dem
Grundstück eine von den Vorbesitzern errichtete Jagdhütte befindet,
und setzte den Einheitswert mit € 4.000 bzw. den gemäß
AbgÄG 1982 um 35 % erhöhten Einheitswert mit
€ 5.400 fest.
Innerhalb offener Frist wurde vom Bw Berufung erhoben und
eingewendet, dass das Grundstück mit € 1,40 je m² bewertet
worden sei, hinzu komme noch die Erhöhung von 35 %. Ein naher
Verwandter von ihm habe eine 20 ha große Landwirtschaft und einen
Einheitswert von ca. € 2.000,--. Er stelle daher den Antrag den
Einheitswert auf € 2.000,-- herabzusetzen.
Das Finanzamt nahm den Grundbesitz in Augenschein und
stellte fest, dass sich auf der Liegenschaft nicht nur eine
"Jagdhütte", sondern noch ein
weiteres Objekt, eine "Lagerhütte"
befindet. Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2008 wurde
die Berufung abgewiesen und der Einheitswert mit € 5.100 bzw. der
erhöhte Einheitswert mit € 6.800 festgestellt. Dieser wurde im
Wesentlichen wie folgt berechnet:
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Jagdhütte
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1.453,45
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Lagerhütte
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872,07
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Gebäudewert
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2.325,5200
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Bodenwert: 2.625 m² je 1,3862 €
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3.665,02
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Bebaute Fläche: 44 m²
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Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
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614,3200
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davon 25 % Kürzung gemäß
§ 53
Abs. 2 BewG
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- 153,5820
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2.786,2660
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davon 25 % Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7
lit. d BewG
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- 696,5665
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2.089,6995
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Bodenwert der das Zehnfache der bebauten Fläche
übersteigenden Fläche
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5.140,3965
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Einheitswert (abgerundet)
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5.100
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Erhöht um 35 % gem. AbgÄG 1982
(abgerundet)
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6.800
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Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Das Finanzamt legte die Berufung samt Verwaltungsakt mit
dem Antrag auf Abweisung vor und führte im Vorlagebericht aus, dass der
Grundstückseigentümer kein Land- bzw. Forstwirt sei und die
gegenständlichen Grundstückflächen nur zu Freizeit- und
Erholungszwecken nutzen würde. Aufgrund der Definition des § 30
Abs. 1 bzw. 46 Abs.1 BewG könne das Grundstück nicht unter
die Vermögensart Land- und Forstwirtschaft subsumiert werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 18 BewG lautet wie folgt:
" (1) Das Vermögen,
das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten
ist, umfasst die folgenden Vermögensarten:
1. Land- und
forstwirtschaftliches Vermögen;
2.
Grundvermögen;
3.
Betriebsvermögen;
4. sonstiges
Vermögen.
(2) Das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum
Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Betriebsgrundstücke)
gelten als Grundbesitz im Sinne dieses Bundesgesetzes. "
Gemäß
§ 27 BewG gelten für die
Bewertung des inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
Grundvermögens und Betriebsvermögens die Vorschriften der
§§ 29 bis 68.
Gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 BewG gehören zum
landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden,
Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und
Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem
landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
Gemäß
§ 46 Abs. 1 BewG gehören zum
forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit,
die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher
Betrieb).
Als Bewertungsgegenstand beim land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gilt der land- und forstwirtschaftliche
Betrieb.
Der Bw begehrt im Ergebnis das strittige Grundstück
als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu behandeln und nach dem
Ertragswert zu bewerten.
Der Bw bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit und benutzt die gegenständlichen Grundstückflächen
zu Erholungs- und Freizeitzwecken. Weder aus dem Akt noch aus dem
Berufungsvorbringen ist zu entnehmen, dass der Grundbesitz einem land- und
forstwirtschaftlichen "Betrieb" dient. Damit ist aber das Schicksal der Berufung
entschieden.
Die Finanzbehörde erster Instanz hat das strittige
Grundstück daher zu Recht als Grundvermögen behandelt und als
sonstiges bebautes Grundstück gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 5 BewG bewertet.
Der mit Berufungsvorentscheidung vom
14. März 2008 festgestellte (erhöhte) Einheitswert
entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
10. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-S/08
- Stammnummer
- 39758
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF