Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0365-L/04
Zuschlag am Vergleichswert für intensiven Feldgemüseanbau
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-L/04vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist ein Ertragswert, welcher aufgrund der natürlichen und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu ermitteln ist. Hinsichtlich gewißer Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind nach § 36 Abs.2 BewG nicht die tatsächlichen Verhältnisse zu unterstellen, sondern solche, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Der Obstbau und andere Sonderkulturen (hier Salatanbau) werden vom Gesetz ausdrücklich als nicht regelmäßige Verhältnisse angesehen. Ein Zuschlag zu dem sich aufgrund der Ergebnisse der Bodenschätzung ergebenden Hektarsatz ist nach § 40 Z.1 BewG daher dann zu machen, wenn die Bewirtschaftung in Form des Gemüseanbaues zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit führt. Die bestrittene wesentliche Steigerung der Ertragsfähigkeit bei einer Bewirtschaftung in Form des Salatanbaues wurde durch eine vom landwirtschaftlichen Sachverständigen erstellte Reinertragsermittlung nachgewiesen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw und der Bwin, Landwirte in W, vom
17. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom
19. November 2001 betreffend Feststellung des Einheitswertes zum
1. Jänner 1999 (Wertfortschreibung nach
§ 21 Abs.1 Z 1 BewG) hinsichtlich des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes, EZ, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für den
angeführten Grundbesitz wird der Einheitswert zum 1. Jänner 1999
festgestellt mit Euro 58.210,94 (entspricht
Schilling 801.000.-).
Berechnung des Einheitswertes
(Angaben in Schilling):
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landwirtschaftlich genutzte Fläche
|
31,1140 ha x
18.425
|
573.275.-
|
forstwirtschaftlichen genutzte Fläche
|
4,3169 ha x
3.140
|
13.555.-
|
Gesamtfläche
|
35,4309 ha
|
586.830.-
|
Zuschläge für intensiven
Feldgemüseanbau
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5,5562 ha
|
69.453.-
|
Zuschläge für
überdurchschnittliche Tierhaltung (§ 30 Abs.3 BewG)
|
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144.900.-
|
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes
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801.183.-
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Einheitswert gerundet
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801.000.-
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das sind in Euro
|
|
58.210,94
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber sind je zur Hälfte Eigentümer
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, EZ .
Mit Bescheid vom
7. November 2001 stellte das Finanzamt im Wege der Wertfortschreibung den
Einheitswert für den
berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zum 1. Jänner 1999 mit
S 795.00.- neu fest. Die landwirtschaftlichen Flächen im
Ausmaß von 31,7717 ha bewertete das Finanzamt mit einem Hektarsatz von
S 18.318.- und die forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von
3,6461 ha mit einem Hektarsatz von S 3.296.-. Zusätzlich
setzte es noch folgende Zuschläge fest: Zuschläge für
intensiven Feldgemüseanbau für eine Fläche von 5,5562 ha in
Höhe von S 69.453 Zuschläge für
überdurchschnittliche Tierhaltung mit überwiegend eigenen Erzeugnissen
(§ 30 Abs. 3 BewG) in Höhe von
S 132.300.-
Gegen diesen Einheitswertbescheid vom 19. November
2001 erhoben die Abgabepflichtigen fristgerecht
Berufung und wandten sich gegen die
Höhe des Zuschlages für intensiven Gemüseanbau. Sie führten
aus, dass in ihrem Betrieb ausschließlich Salat angebaut werde. Da der
Salatanbau ohne Bewässerung erfolge, sei für einen Erfolg ein
günstiger Witterungsverlauf maßgebend. Eine günstige Witterung
für den Salatanbau sei in unseren Breiten eher die Ausnahme als die Regel.
Nach längeren Perioden mit wenig oder keinem Niederschlag könne keine
Salaternte eingebracht werden, da wegen des Krankheitsdruckes einerseits und der
Gefahr des Auswuchses andererseits aus den angebauten Kulturen für den
Markt nichts verwendet werden könne. Es komme daher immer wieder vor, dass
große Flächen aufgrund der gegebenen Vegetationsbedingungen
eingepflügt werden müßten. Dies komme einem Totalausfall mit
dementsprechendem Verlust gleich. Durch die schweren Böden und das Fehlen
einer künstlichen Bewässerung sei in der Regel nur eine Auspflanzung
pro Jahr und Fläche möglich. Bei ungünstiger Witterung könne
es auf dieser Fläche - bezogen auf eine Vegetationsperiode - auch zu einem
Totalausfall kommen. Normalerweise werde Salat auf leichten Böden
kultiviert, wo bei entsprechender Bewässerungsmöglichkeit in unseren
Breiten eine 2 bis 3-malige Ernte möglich sei. Im Vergleich zu
lagebegünstigten Betrieben könne im Rahmen des Salatanbaues daher nur
von einer extensiven Bewirtschaftung gesprochen werden. Aus diesen Gründen
erscheine daher der Zuschlag von S 12.500 pro ha als wesentlich zu hoch
gegriffen. Die Berufungswerber ersuchten deshalb um Anpassung der Zuschläge
für Feldgemüseanbau nach unten.
Im Zuge der erstinstanzlichen Berufungsbearbeitung
beanstandeten die Berufungswerber weiters den Zuschlag für
überdurchschnittliche Tierhaltung und meldeten eine Neuaufforstung. In der
Eingabe vom 19. März 2002 legten die Berufungswerber folgende
Berechnung des Einheitswertes zum 1.1.2001 vor:
|
landwirtschaftlich genutzte Fläche
|
31,1551 ha x
18.318.-
|
570.699.-
|
forstwirtschaftlichen genutzte Fläche
|
4,2432 ha x
3.298.-
|
13.985.-
|
Gesamtfläche
|
35,3983 ha
|
584.684.-
|
Zuschläge für
überdurchschnittliche Tierhaltung
|
|
62.790.-
|
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes
|
|
647.474.-
|
Zuschläge für Feldgemüseanbau
|
7,0664 ha x
12.500
|
88.330.-
Ergänzend führten sie aus, dass sie 6.708
m² landwirtschaftlich genutzte Fläche in Wald umgewandelt hätten
und sich die überdurchschnittliche Tierhaltung verändert
habe.
Diesem Schreiben legten sie eine gutächtliche
Stellungnahme der Bodenschutzberatung
der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bei. Darin wird
ausgeführt, dass der berufungsgegenständliche Betrieb R mit dem
Salatproduzenten G jährlich Ackerflächen im Verhältnis 1:1,5
tausche. Dem Betrieb R erwachsen im Durchschnitt der Jahre aus folgenden
Gründen keine Mehrerträge: Salat könne auf der selben
Fläche aus Fruchtfolgegründen (Krankheiten) nur alle 3 bis 4 Jahre
ausgepflanzt werden. Der Betrieb G sei daher gezwungen, mit Betrieben in seiner
Nachbarschaft Flächen zu tauschen, damit er die Anbauabstände
einhalten könne. Durch die intensive Bodenbearbeitung und die häufigen
Erntearbeiten werde der Boden bei nassen Verhältnissen sehr stark
beansprucht. In Abhängigkeit vom Jahreswitterungsverlauf könne es
besonders bei den schweren Böden in diesem Gebiet zu Schäden an der
Bodenstruktur kommen. Je nach Schädigungsgrad sei in den Folgejahren auf
diesen Flächen mit deutlichen Mindererträgen vor allem bei Mais und
Zuckerrüben zu rechnen. Um diese Mindererträge auszugleichen, sei es
gerechtfertigt, für die Bereitstellung von Salatflächen eine
Mehrfläche einzutauschen. Aus Sicht der Bodenschutzberatung sei ein
derartiger Flächentausch nicht zu empfehlen. Die Schäden an der
Bodenstruktur könnten kurzfristig mit einem höheren
Betriebsmitteleinsatz ausgeglichen werden, langfristig würden die negativen
Folgen aus Sicht der Bodenschutzberatung zu Lasten des
berufungsgegenständlichen Betriebes gehen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
2. Februar 2004 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und stellte
den Einheitswert für den berufungsgegenständlichen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Jänner 1999 mit S 801.000.-
(entspricht Euro 58.210,94) neu fest. Der Berufung wurde insoweit
stattgegeben, als die Umwandlung von landwirtschaftlicher Nutzfläche
(Acker) in einen Wald mit einem Flächenausmaß von 0,6708 m2
berücksichtigt wurde. Betreffend die die Bewertung der
Sonderkulturen (Gemüseanbau) wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Gemäß
§ 40 BewG seien Zuschläge zum
Vergleichswert zu machen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse der im
§ 36 Absatz des BewG bezeichneten Ertragsbedingungen von den
regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der
Betriebszahl unterstellt worden seien, wesentlich abweichen und die Abweichung
zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit führe.
Gemäß den Richtlinien zur Hauptfeststellung zum 1.01.1988 zähle
der Salatanbau zum intensiven Feldgemüsebau. Dabei sei keine
künstliche Bewässerung unterstellt. Die klimatischen Voraussetzungen
seien bei ca. 400 bis 450 mm Niederschlag und an einer Verteilung von 68 Tagen
in den Monaten April bis September gegeben bzw. betrage der Jahresniederschlag
ca. 815 mm. Die angeführten Klimadaten seien der Durchschnitt aus den
Jahren 1961 bis 1990, welche auch bei der Bodenschätzung zu unterstellen
waren. Bei den angeführten klimatischen Verhältnissen seien die
Voraussetzungen für einen intensiven Feldgemüsebau gegeben.
Betreffend die Zuschläge für überdurchschnittliche
Tierhaltung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zum 1.1.1999 sei
der Umrechnungschlüssel für Mastschweine aus zugekauften Ferkel 0,13
VE. Der Umrechnungschlüssel für 0,09 VE sei erst ab 1.1.2001
gültig. Der Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltung
wurden somit erhöht und in Höhe von S 144.900 festgesetzt
(gegenüber den im angefochtenen Bescheid festgesetzen Zuschlägen in
Höhe von S 132.300.-).
Mit Eingabe vom 2. März 2004
beantragten die Berufungswerber die
Entscheidung
über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, weshalb die Berufung wiederum als unerledigt gilt. Sie wandten
sich gegen den Zuschlag infolge intensiven Feldgemüseanbaues und brachten
vor, dass die lokalen Verhältnisse und Umstände nicht ausreichend
berücksichtigt worden seien. Aufgrund der gegebenen Bodenverhältnisse
seien bei Fehlen einer künstlichen Bewässerung bei weitem nicht die
Ertragspotentiale vorhanden, wie dies in den, von den Bodenverhältnissen
günstigeren Lagen, der Fall sei. Der Zuschlag für Feldgemüseanbau
könne daher nicht in der gleichen Höhe zum Ansatz kommen, zumal ja der
Einheitswert als Sume des 18-fachen Reinertrages definiert sei. Die im
Bewertungsgesetz vorgesehenen Zu- und Abschläge sollten den
regelmäßig vorliegenden Verhältnissen Rechnung tragen. Dies
könne aber nicht durch eine generalisierende Betrachtung geschehen, weil
auch im Bereich der normalen Verhältnisse zum Vergleichsbetrieb Zu- und
Abschläge eingerechnet würden, um den lokalen Gegebenheiten
möglichst gerecht zu werden. Es sei daher auch im Bereich der
Zuschlagsermittlung für Feldgemüseanbau geboten, auf diese lokalen
Umstände näher einzugehen, um ein möglichst getreues Bild der
Ertragskraft auch im Vergleich der Betriebe zueinander zu erhalten.
Das Finanzamt legte die Berufung am 4. Mai 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
hat der landwirtschaftliche
Sachverständige des bundesweiten Fachbereiches S eine
gutächtliche Stellungnahme zur Berufung abgegeben.
Im Zuge dieser Stellungnahme nahm er für den
berufungsgegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb auch eine
Reinertragsermittlung für 1 Hektar Feldsalatanbau vor. Dabei
unterstellte er die folgenden Ausgangswerte:
70.000
Pflanzen je ha, 20% Ausfälle, Ernte von 56.000 Köpfen à 0,6
kg.
Preise
sind Durchschnittspreise zum Hauptfeststellungszeitpunkt.
Kosten
für Arbeitskräfte und Maschineneinsatz aus den Richtsätzen des
"Kuratoriums für Landtechnik".
Zeitaufwand
für Arbeitskräfte und Maschineneinsatz und Kosten für
Pflanzenschutz und Handelsdünger aus "Standarddeckungsbeiträgen
für Alternativkulturen" (Herausgeber: Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft) abgeleitet.
Anteilige
Gebäudekosten, Verwaltungskosten und sonstige Kosten (Verpackung, EDV,
Strom, Wasser, etc.) geschätzt.
Angabe
der Preise und Kosten in Schilling (ÖS).
Den
Reinertrag ermittelte er wie folgt:
|
|
Anzahl
|
Kosten
|
Rohertrag
|
Aufwand
|
Reinertrag
|
Ernte
|
56.000 St.
|
2,00
|
112.000,-
|
|
|
Pflanzgut
|
70.000 St.
|
0,50
|
|
35.000,-
|
|
Arbeitskräfte
|
360 AKh
|
100,00
|
|
36.000,-
|
|
Maschineneinsatz
|
60 Ah
|
200,00
|
|
12.000,-
|
|
Pflanzenschutz
|
|
|
|
6.800,-
|
|
Dünger
|
|
|
|
3.800,-
|
|
Gebäude (anteilig)
|
|
|
|
3.650,-
|
|
Verwaltungskosten (geschätzt)
|
|
|
|
2.000,-
|
|
Sonstige Kosten (geschätzt)
|
|
|
|
5.000,-
|
|
|
|
|
|
|
7.750,-
Aufgrund dieser Reinertragsermittlung gelangte der
Sachverständige zur Ansicht, dass der angesetzte Zuschlag gerechtfertigt
sei. Zudem könne auch aus dem mündlich vereinbarten
"Fruchtfolge bedingtem Grundstücksflächentausch", in dem der
Salatproduzent G dem Betrieb R die 1,5-fache Ackerfläche im Tauschweg zur
konventionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überlasse, ein
höherer Reinertrag abgeleitet werden. Der gutachtlichen
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, wonach die
Salatproduktion durch intensive Bodenbearbeitung und Erntearbeiten bei nassen
Bodenverhältnissen vor allem bei schweren Böden starke Schäden an
der Bodenstruktur verursache und dadurch in den Folgejahren vor allem bei Mais
und Zuckerrüben mit deutlichen Mindererträgen zu rechnen sei, hielt
der Sachverständige Folgendes entgegen: Gem. § 32 Abs. 2 sei
bei der Ermittlung des Ertragswertes u.a. auch davon auszugehen, dass der
Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen ordnungsmäßig und
gemeinüblich bewirtschaftet werde. Unter diesen Voraussetzungen beanspruche
der feldmäßige Anbau von Salat den Boden sicher nicht mehr als die in
diesem Gutachten angeführten Kulturpflanzen Mais und Zuckerrübe, die
durch intensive Bodenbearbeitung und Pflegemaßnahmen und späten
Erntezeitpunkt den Boden ebenfalls sehr belasteten. Den Einwand des
Berufungswerbers, dass der Zuschlag für Feldgemüsebau für
günstige und weniger günstige Lagen in gleicher Höhe angesetzt
werde, bezeichnete der Sachverständige als unrichtig, da die Richtlinien
des Bundesministeriums für Finanzen für die Bewertung
landwirtschaftlicher Sonderkulturen zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf
den 1. Jänner 1988 eine Staffelung des Zuschlages noch Größe der
Produktionsfläche und nach Klimagebiet vorsehen. Der Zuschlag
für intensiven Feldgemüsebau gem. § 40 in der Höhe von
ÖS 12.000,- je ha zum Ertragswert sei gerechtfertigt, da diese
Bewirtschaftung zu einer wesentlichen Ertragssteigerung führe.
Diese Stellungnahme wurde den Berufungswerbern zur
Kenntnisnahme und allfälligen Gegenäußerung übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
1955 (BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze
über die Bewertung nach Ertragswerten.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Ertragswert
das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen
Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen
Verhältnissen ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit
entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird.
Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg
von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der gewonnen Erzeugnisse
abhängig ist (§ 32 Abs. 3 erster Satz). Demgemäß sind
insbesondere die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse)
und bestimmte wirtschaftliche Ertragsbedingungen (äußere
Verkehrslage, innere Verkehrslage, Betriebsgröße) zu
berücksichtigen (Abs. 3 Z. 1 und 2 lit. a bis c).
Bei der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe
innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen,
der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei dem sich die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen weder ertragsmindernd noch
ertragserhöhend auswirken (§ 34 Abs. 1 BewG.).
Um für die Bewertung aller in der Natur
tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des
Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern, werden vom
Bun-desministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat
Vergleichsbetriebe aus-gewählt und hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit
ins Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb gesetzt (§ 34 Abs. 2 BewG).
Gemäß
§ 36 Abs. 1 BewG sind bei der
Feststellung der Betriebszahlen hinsichtlich der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse
zugrunde zu legen. Hiebei sind hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr.
233).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind hinsichtlich der
übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen
können, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse
solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die
Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im
Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass Nebenbetrieb, Obstbau- und andere
Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (§ 11) zu den Betrieben
gehören.
Nach § 40 BewG gelten für die Abschläge und
Zuschläge am Vergleichswert die folgenden Vorschriften: 1.
Abschläge und Zuschläge sind nur zu machen, wenn a) die
tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten
Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei
der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes
unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem b) die
Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der
Ertragsfähigkeit führt und c) die Abweichung nicht durch Be-
und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994
oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 5 und 111 Abs. 2 Z 5
Gewerbeordnung 1994 ) begründet ist (BGBl I 2002/19 ab 2002; BGBl I 2003/71
ab 21.8.2003) 2. für die Bemessung der Abschläge und
Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag,
der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen
wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem
tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist
mit 18 zu vervielfachen.
Nach § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei
Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche
Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom
Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
Aus § 36 Abs. 2 BewG ergibt sich, dass
Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen landwirtschaftlicher Betriebe
bei der Ermittlung der Betriebszahl von vornherein ausgeschlossen sind. Sie sind
jedoch bei der Feststellung des Einheitswertes durch Zuschläge gem.
§ 40 BewG zu erfassen.
Daher ist auch der regelmäßige Anbau von
Feldgemüse mit einem Zuschlag gemäß
§ 40 BewG zu
bewerten. Fehlende Bewässerungsmöglichkeit ist als der Regelfall
anzusehen. Bei ausreichender Bewässerungsmöglichkeit wird hiefür
ein Zuschlag gegeben. Für die Höhe des Zuschlages ist der erzielbare
Reinertrag maßgeblich.
Im angefochtenen Feststellungsbescheid zum 1. Jänner
1999 (Wertfortschreibung nach § 21 Abs.1 Z 1 BewG)
wurde der Hektarsatz für landwirtschaftlich genutzte Flächen mit
ÖS 18.318,- je ha ermittelt. Das entspricht gem. § 32 Abs. 2 einem
Reinertrag von gerundet ÖS 1.018,- je ha. Für intensiven
Feldgemüsebau wurde auf insgesamt 5,5562 ha ein Zuschlag gem. § 40 von
ÖS 12.000,- je ha zum Ertragswert zugerechnet. Der dabei unterstellte
Reinertrag beträgt gerundet ÖS 667,- je ha. Somit wurde für
intensiven Feldgemüsebau insgesamt ein Reinertrag von ÖS 1.685,- je ha
für die Ermittlung des Ertragswertes unterstellt.
In der Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2004
blieben die Zuschläge für intensiven Feldgemüseanbau
unverändert. Die Berufung wurde in diesem Punkt abgewiesen.
Im Zuge des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nahm
der landwirtschaftliche Sachverständige des bundesweiten Fachbereiches S
für den berufungsgegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb eine
Reinertragsermittlung für 1 Hektar Feldsalatanbau vor. Dabei ging er von
70.000 Pflanzen je Hektar aus und nahm ca. 20% Ausfälle an. Als Ernte
setzte er 56.000 Salatköpfen à 0,6 kg an. Weil nach § 23 BewG
bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz die
Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zulegen sind,
unterstellte er Durchschnittspreise zum 1.1.1988. Die Kosten für
Arbeitskräfte und Maschineneinsatz entnahm er den Richtsätzen des
"Kuratoriums für Landtechnik". Den Zeitaufwand für Arbeitskräfte
und Maschineneinsatz und die Kosten für Pflanzenschutz und
Handelsdünger leitete er aus "Standarddeckungsbeiträge für
Alternativkulturen" (Herausgeber: Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft) ab. Die anteiligen Gebäudekosten schätzte er in
Höhe von S 3.650.-, die Verwaltungskosten in Höhe von
S 2.000.- und die sonstige Kosten (Verpackung, EDV, Strom, Wasser, etc.) in
Höhe von S 5.000.-. Er gelangte so zu einem Reinertrag von
S 7.750.- für 1 Hektar Feldsalatanbau.
Dieser mit S 7.750.- errechnete jährliche
Reinertrag erscheint zunächst im Vergleich zu dem dem angefochtenen
Bescheid (und der BVE) zugrunde liegenden Reinertrag von ÖS 1.685,- sehr
hoch und läßt auf eine zu niedrige Bewertung des Zuschlages für
intensiven Feldgemüseanbau schließen. Bedenkt man aber, dass dieser
Reinertrag nicht nachhaltig erzielbar ist und in den Folgejahren auch der bei
üblicher Bewirtschaftung unterstellte Reinertrag von ÖS 1.018,-
je ha nicht erzielbar ist, so ist die Aussage des Sachverständigen, wonach
der angesetzte Zuschlag gerechtfertigt sei, dahin zu verstehen, dass der im
angefochtenen Bescheid festgesetzte Zuschlag für intensiven
Feldgemüseanbau weder zu hoch noch zu niedrig festgesetzt wurde, sondern
angemessen ist.
Für die Angemessenheit der bekämpften
Zuschläge für intensiven Feldgemüseanbau spricht auch der
mündlich vereinbarte "Fruchtfolge bedingte
Grundstücksflächentausch", in dem der Salatproduzent G den
Berufungswerbern die 1,5-fache Ackerfläche im Tauschweg zur konventionellen
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überlässt.
Die Feststellung des Sachverständigen, dass "der
feldmäßige Anbau von Salat den Boden sicher nicht mehr beanspruche
als die in diesem Gutachten angeführten Kulturpflanzen Mais und
Zuckerrübe, die durch intensive Bodenbearbeitung und Pflegemaßnahmen
und späten Erntezeitpunkt den Boden ebenfalls sehr belasteten"
bestritten die Berufungswerber nicht. Das in der Berufung vorgebrachte Argument,
wonach "intensive Bodenbearbeitung und Erntearbeiten bei nassen
Bodenverhältnissen vor allem bei schweren Böden starke Schäden an
der Bodenstruktur verursache und dadurch in den Folgejahren vor allem bei Mais
und Zuckerrüben mit deutlichen Mindererträgen zu rechnen sei"
konnte daher nicht berücksichtigt werden.
Die vom Sachverständigen zitierten Richtlinien des
Bundesministeriums für Finanzen für die Bewertung landwirtschaftlicher
Sonderkulturen zur Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Jänner
1988 sind hier nur insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf
die Verwaltungspraxis zulassen. Aus der Verwaltungspraxis allein lassen sich
aber nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die Berufungswerber keine Rechte ableiten. Der Einwand der
Berufungswerber, wonach der Zuschlag für Feldgemüsebau für
günstige und weniger günstige Lagen in gleicher Höhe angesetzt
werde, mußte daher aus zweierlei Gründen erfolglos bleiben.
Einerseits entspricht dieses Berufungsvorbringen nicht der Verwaltungspraxis und
andersseits können allein aus einer bestimmten Verwaltungspraxis keine
Rechte abgeleitet werden.
Den Berufungswerbern wurde die Stellungnahme des
Sachverständigen einschließlich der darin enthaltenen
Reinertragsermittlung für 1 Hektar Feldsalatanbau zur Kenntnis gebracht.
Weder gegen die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen unterstellten
Annahmen noch gegen die Reinertragsermittlung selbst erhoben die Berufungswerber
Einwendungen. Für den Unabhängigen Finanzsenat bestehen daher keine
Bedenken, dass die vom Sachverständigen erstellte Reinertragsermittlung
für 1 Hektar Feldsalatanbau eine taugliche Schätzungsgrundlage
für die Ermittlung der strittigen Zuschläge für intensiven
Feldgemüseanbau darstellt. Die berufungsgegenständliche
Bewirtschaftung in Form des Salatanbaues hat somit nachweislich zu einer
wesentlichen Ertragssteigerung geführt. Gegen die im angefochtenen Bescheid
(und in der Berufungsvorentscheidung) angesetzten Zuschläge für
intensiven Feldgemüseanbau bestehen daher weder dem Grunde noch der
Höhe nach Bedenken. Der Zuschlag für intensiven Feldgemüsebau
gem. § 40 in der Höhe von ÖS 12.000,- je Hektar zum Ertragswert
entspricht dem Gesetz. Die Berufung war daher im Punkt Zuschläge für
intensiven Feldgemüseanbau als unbegründet abzuweisen.
Betreffend die Berufungspunkte Umwandlung von
landwirtschaftlicher Nutzfläche (Acker) in Wald und die Zuschläge
für überdurchschnittliche Tierhaltung wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2004 verwiesen, weil diese Punkte
im Verfahren vor dem Unabhängiger Finanzsenat nicht mehr strittig waren und
auch die Parteien diesbezüglich nichts Neues mehr vorbrachten.
Insgesamt war der Berufung daher
teilweise stattzugeben, der angefochtene
Bescheid aber ebenso wie in der nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden
Berufungsvorentscheidung
abzuändern. Die im Spruch
angeführte Berechnung des Einheitswertes entspricht der
Einheitswertberechnung in der Berufungsvorentscheidung.
Linz, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-L/04
- Stammnummer
- 22849
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF