Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1598-W/04
Landwirtschaftliche Übergabe mit übersteigendem Wohnungswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1598-W/04vom 10.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.H., T., vertreten durch Herrn
D.B., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 25. Mai 2004 betreffend Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag und partiellen Erb- und
Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 24. September 2003 hat Frau M.H.
ihrem Sohn Herrn J.H., dem Berufungswerber, und ihrer Schwiegertochter Frau H.H.
die im Punkt "Erstens" dieses Vertrages bezeichnete Liegenschaft samt allem
physischen und gesetzlichen Zubehör, insbesondere dem vorhandenen lebenden
und toten landwirtschaftlichen Inventar einschließlich der Maschinen je
zur Hälfte übergeben. Als Gegenleistung hat sich die Übergeberin
für sich und auch für ihre Kinder verschiedene Rechte ausbedungen,
welche vom Finanzamt mit insgesamt € 48.643,-- bewertet wurden. Im
Punkt "Zehntens" dieses Vertrages wird festgehalten, dass der Einheitswert
für ein Einfamilienhaus € 1.744,15, für die restliche
Liegenschaft als landwirtschaftlicher Betrieb € 654,06 und der
Wohnungswert € 16.133,37 beträgt. Für dieses
Rechtsgeschäft wurde die Befreiung nach § 5a
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) und § 15a Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) in Anspruch genommen.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde dem Berufungswerber für diesen Erwerbsvorgang mit Bescheiden vom
25. Mai 2004 von der auf das Einfamilienhaus und den Wohnungswert
entfallenden Gegenleistung die Grunderwerbsteuer mit € 453,26 und von
den diese Gegenleistung übersteigenden dreifachen Einheitswert für das
Einfamilienhaus sowie den diese Gegenleistung übersteigenden dreifachen
Wohnungswert die Schenkungssteuer mit € 122,12 vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass bei bäuerlichen Übergabsverträgen stets eine
Gegenleistung vorhanden sei und die Grunderwerbsteuer als Ausnahme vom Grundsatz
des § 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach
dem Wert des Grundstückes zu ermitteln sei. Das Wesentliche eines
landwirtschaftlichen Betriebes sei das Grundvermögen und es wäre nicht
statthaft, die Einheitswerte zu zerlegen und nur einen Teil zu befreien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Begünstigung des § 5a
NeuFöG auch für die auf das Einfamilienhaus und den Wohnungswert
entfallende Gegenleistung angewendet werden kann sowie ob die Begünstigung
des § 15a ErbStG auch für das Einfamilienhaus und den Wohnungswert
Anwendung finden kann. Gegen die Berechnung sowohl der Grunderwerbsteuer als
auch der Schenkungssteuer wurde kein Einwand erhoben.
Nach § 51 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) gehört
zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich Bestandteile
(insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. Nicht zum Grundvermögen
gehört nach § 52 Abs. 1 BewG Grundbesitz, der zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Gemäß
§ 30 Abs.
1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile
(insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende
Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen
Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient
(landwirtschaftlicher Betrieb). Ob und wie weit Grundstücke zu einem
landwirtschaftlichen Betrieb gehören, wird von den Lagefinanzämtern
nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in einer auch für die
Grunderwerbsteuer und die Schenkungssteuer bindenden Weise festgestellt.
Dass das Einfamilienhaus nicht zum landwirtschaftlichen
Betrieb zählt, ergibt sich schon daraus, dass für dieses vom
Lagefinanzamt ein eigener Einheitswert festgestellt wurde. Dieses ist
gemäß
§ 54 Abs. 1 Z. 4 BewG als bebautes Grundstück dem
Grundvermögen zuzurechnen.
Der Wohnungswert ist nach § 33 Abs. 1 BewG der Wert
der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen
Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt
des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Der
Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen und beim
Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die Bewertung
von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von
€ 2.180,185 Bestandteil des Vergleichswertes.
Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ist, wenn der nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelte
Wohnungswert den in Absatz 1 genannten Betrag übersteigt, der den Betrag
von € 2.180,185 übersteigende Teil des Wohnungswertes als
sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen.
Nach dem § 6 NeuFöG sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unbefristet anzuwenden auf Neugründungen, die nach dem
1. Mai 1999 erfolgen, sowie auf Betriebsübertragungen, die nach
dem 31. Dezember 2001 erfolgen. Hinsichtlich Betriebsübertragung
wird in § 5a Abs. 1 NeuFöG bestimmt (Fassung zum Zeitpunkt der
Übergabe):
"Eine
Betriebsübertragung liegt vor,
wenn
1. bloß ein Wechsel
in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in
Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine
entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes)
erfolgt (§ 2 Z 4) und
2.
die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt hat."
Nach § 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG wird die
Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des § 5a Abs. 1 NeuFöG in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert € 75.000,-- nicht übersteigt.
In § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen und
des Bundesministeriums für Justiz, BGBl. II 2002/483, betreffend die
Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben ist unter Anderem normiert, dass
ein Betrieb im Sinne des § 5a NeuFöG unter Anderem der Erzielung von
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft dienen muss.
Mit Art. IX Z. 4 Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106,
wurde § 15a ErbStG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 in das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz eingefügt. Damit wurde für den
Erwerb von Todes wegen oder unter Lebenden von Betriebsvermögen oder von
Anteilen an Kapitalgesellschaften eine umfängliche Befreiungsbestimmung
geschaffen.
Gemäß
§ 15a Abs. 1 ErbStG in der zum
Zeitpunkt der Übergabe geltenden Fassung bleiben Erwerbe von Todes wegen
und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern
der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55.
Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist,
seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, nach Maßgabe
der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei.
Nach der Z. 1 des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen
zum Vermögen inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe,
die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (1766
BlgNR 20. GP) sollten als begünstigungsfähiges Vermögen Betriebe
und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften Einkünfte unter Anderem aus Land- und Forstwirtschaft bezogen
werden.
Voraussetzung für die Anwendung der angeführten
Begünstigungsbestimmungen ist jeweils, dass es sich bei dem
übertragenen Vermögen um Betriebe oder Teilbetriebe handelt, bei
welchen hier nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft bezogen werden.
Unter den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
nach § 2 Abs. 3 Z. 1 EStG 1988 ist gemäß
§ 4 Z. 1 EStG 1988
der Gewinn (§§ 4 bis 14) zu verstehen. Es ist demnach der allgemeine,
aus § 4 EStG 1988 ableitbare Betriebsvermögens- bzw.
Privatvermögensbegriff maßgebend. Notwendiges Betriebsvermögen
sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren
Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen. Hingegen
zählen zum notwendigen Privatvermögen jene Wirtschaftsgüter, die
objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen und
dessen Angehörigen dienen, das sind alle in der privaten Sphäre
genutzten Gegenstände. Darunter fällt etwa auch jenes sonstige
Grundvermögen, das dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen,
den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung dient.
Kraft der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z. 4 BewG gilt
der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes
ausdrücklich nicht als Teil des landwirtschaftlichen Vermögens. Damit
geht auch das Bewertungsrecht davon aus, dass die Wohnung privat ist, weshalb
der Wert privat genutzter Räumlichkeiten gesondert als Wohnungswert (§
33 BewG) bewertet wird. Der Wohnungswert ist gemäß
§ 33 Abs. 2
BewG als sonstiges bebautes Grundstück dem Grundvermögen
zuzurechnen.
Da sowohl das Einfamilienhaus als auch der Wohnungswert
nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind, ist
die Begünstigungsbestimmung des § 5a NeuFöG nicht
für jenen Teil der Gegenleistung anzuwenden, welcher auf diese
entfällt und § 15a ErbStG nicht auf den diese Gegenleistung
übersteigenden dreifachen Einheitswert für das Einfamilienhaus sowie
den diese Gegenleistung übersteigenden dreifachen Wohnungswert. Die
Vorschreibungen sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungssteuer
erfolgte zu Recht.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1598-W/04
- Stammnummer
- 27774
- Gültig
- 10.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF