Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3044-W/02
Abgrenzung landwirtschaftliches Vermögen zum Grundvermögen. Mangelnde Ermittlung durch das Finanzamt.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/3044-W/02vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn der Betrieb vom Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet wird, sondern verpachtet ist. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen werden auch die im Gesetz selbst nicht erwähnten Stückländereien gezählt.
Das Finanzamt hätte Ermittlungen (§115 BAO) durchführen müssen, ob das gegenständliche Grundstück zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet ist bzw. ob eine Stückländerei vorliegt. Weiters hätten Ermittlungen hinsichtlich der Zurechnung zum Grundvermögen (etwa das Vorliegen einer Baulücke) getätigt werden müssen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. F.A., gegen den Bescheid des
Finanzamtes N. vom 13. November 2001,-, betreffend Feststellung des
Einheitswertes zum 1. Jänner 2000 (Nachfeststellung gemäß
§
22 (1) BewG) entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 13. November 2001 und die Berufungsvorentscheidung vom
17. Jänner 2002 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 6. März 1999 hat die
Berufungswerberin (Bw.) Trennstücke des Grundstückes x aus EZ y KG z
erworben, welche unter EZ a erfasst und in das Grundstück b einbezogen
wurden.
Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid erfolgte eine
Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG 1955 ins
Grundvermögen, da eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet
wurde.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wurde,
der Wert des Grundstückes b KG z sei zu hoch bemessen worden, da das
unbebaute Grundstück derzeit landwirtschaftlich genutzt werde und nicht als
Baugrundstück diene. Die Bemessung des Einheitswertes sei somit nicht den
Tatsachen entsprechend festgesetzt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die landwirtschaftliche Nutzung
von Grundparzellen geringen Ausmaßes reiche noch nicht hin um einen
landwirtschaftlichen Hauptzweck zu erweisen. Dazu bedürfe es noch anderer
Wirtschaftsgüter, wie z. B. Gebäude oder Betriebsmittel, die in ihrer
Gesamtheit nach der Verkehrsauffassung einen landwirtschaftlichen Betrieb
ergäben und dem die Grundparzellen zu dienen bestimmt seien. Im
gegenständlichen Fall würden diese Voraussetzungen nicht vorliegen und
werde die Berufung daher abgewiesen.
Im dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz führt die Berufungswerberin (Bw.)
aus, es gäbe keine Vorschrift, wie groß landwirtschaftliche
Flächen sein müssten. Die Fläche sei bereits vor dem Erwerb
landwirtschaftlich genutzt worden. Für eine landwirtschaftliche Nutzung
seien nicht unbedingt Gebäude oder eigene Geräte erforderlich. Die
Bearbeitung einer landwirtschaftlichen Fläche hänge von der Bebauung
ab. Auch eine Wiese stelle eine landwirtschaftliche Bearbeitung dar. Für
diese Bearbeitung reiche eine Sense aus, die kein eigenes Gebäude
benötige. Es bedürfe für eine biologische landwirtschaftliche
Bearbeitung nicht enormer Betriebsmittel. Überdies würde der Ertrag
des Feldes das nicht tragen.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gegenständliches Grundstück wurde -
zusammen mit einem zweiten Grundstück - offensichtlich aus einer
Landwirtschaft heraus erworben. Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid
erfolgte eine Nachfeststellung ins Grundvermögen.
Die Berufungswerberin wendet nun ein, das Grundstück
sei landwirtschaftlich genutzt.
Gemäß
§ 30 Abs. 1 BewG 1955 gehören
zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden,
Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und
Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem
landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher
Betrieb).
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen liegt
grundsätzlich auch dann vor, wenn der Betrieb vom Eigentümer nicht
selbst bewirtschaftet wird, sondern verpachtet ist. Zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen werden auch die im Gesetz selbst nicht
erwähnten Stückländereien gezählt, d. h. landwirtschaftlich
genutzte Flächen ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude.
Das Finanzamt hat - zumindest aktenkundig -
keinerlei Erhebungen in diese Richtung angestellt.
Das Grundstück ist als Bauland gewidmet.
Die Widmung eines Gebietes als Bauland im Rahmen
örtlicher Raumplanung rechtfertigt es für sich allein noch nicht, ein
landwirtschaftliches Grundstück ohne weiteres dem Grundvermögen
zuzurechnen; vielmehr ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer
Verwendung für Bauzwecke besteht und ob im konkreten Fall eine solche
Verwendung aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft eintreten wird. Dabei
kommt es iSd § 22 Abs 2 BewG auch darauf an, wann die konkreten
Umstände die Annahme von Bauland erstmals zuließen (VwGH 15. 2. 1985,
82/17/0079).
Das Finanzamt hat keinerlei Erhebungen angestellt, ob
vorgenannte Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß
§ 115 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anders
lautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht
entscheidungsreif ist, war der angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der
zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Wien, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
landwirtschaftliche Nutzunglandwirtschaftlicher Betriebwirtschaftliche EinheitStückländereienmangelnde Ermittlungstätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/3044-W/02
- Stammnummer
- 14155
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF