…zumal dieses Vorbringen der bisherigen Aktenlage widerspricht. Insbesondere da nach der vorliegenden Erklärung für das Jahr 2001 die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) angekreuzt ist und sich auch aus dem Veranlagungsakt kein Hinweis darauf ergibt, dass nunmehr die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu…
…Umsatzsteuer in Höhe von € 25.109,89 und € 675,00 nicht entrichtet. Es sei durchaus möglich, dass P das Problem der Ist- / Sollversteuerung nicht ganz verstanden habe, wenn man sich folgende [von ihm geforderte] Vorgangsweise vor Augen halte: Mangels liquider Mittel hätte die…
…Dezember 2002, die der Sollversteuerung unterliege. Der Verkaufserlös sei erst in der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2005 als Umsatz (20 %) versteuert worden. Der Ertrag sei 2005 jedoch bei der Firma B versteuert worden.Richtig sei hingegen eine Versteuerung des Verkaufserlöses beim Bw. im Jahre 2002. Nach…
…D.h. es seien ab dem Jahr 1999 keine Mieten vereinnahmt worden. Da der Bf. jedoch aufgrund der Höhe der Mieten aus den Vorjahren bei der Umsatzsteuer in der Sollbesteuerung gewesen war, hätte er die Umsatzsteuer abführen müssen, obwohl er keine Mieten erhalten habe. Diese…
…Frage der Vorläufigkeit: Selbst wenn die Steuererklärung für 2002 unter Zugrundelegung einer "Istversteuerung" erstellt worden sein sollte, während richtigerweise von einer "Sollversteuerung" auszugehen sein sollte, würde sich daraus kein Hinweis auf eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder eine Ungewissheit der Höhe der Abgabenpflicht für 2002 ergeben…
…Frage der Vorläufigkeit: Selbst wenn die Steuererklärung für 2003 unter Zugrundelegung einer "Istversteuerung" erstellt worden sein sollte, während richtigerweise von einer "Sollversteuerung" auszugehen sein sollte, würde sich daraus kein Hinweis auf eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder eine Ungewissheit der Höhe der Abgabenpflicht für 2003 ergeben…
…2002 erkennbar ist. Selbst wenn die Steuererklärung für 2002 unter Zugrundelegung einer "Istversteuerung" erstellt worden sein sollte, während richtigerweise von einer "Sollversteuerung" auszugehen sein sollte, würde sich daraus kein Hinweis auf eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder eine Ungewissheit der Höhe der Abgabenpflicht für 2002 ergeben…
…Frage der Vorläufigkeit: Selbst wenn die Steuererklärung für 2002 unter Zugrundelegung einer "Istversteuerung" erstellt worden sein sollte, während richtigerweise von einer "Sollversteuerung" auszugehen sein sollte, würde sich daraus kein Hinweis auf eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder eine Ungewissheit der Höhe der Abgabenpflicht für 2002 ergeben…
…Frage der Vorläufigkeit: Selbst wenn die Steuererklärung für 2002 unter Zugrundelegung einer "Istversteuerung" erstellt worden sein sollte, während richtigerweise von einer "Sollversteuerung" auszugehen sein sollte, würde sich daraus kein Hinweis auf eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder eine Ungewissheit der Höhe der Abgabenpflicht für 2002 ergeben…
…2002 erkennbar ist. Selbst wenn die Steuererklärung für 2002 unter Zugrundelegung einer "Istversteuerung" erstellt worden sein sollte, während richtigerweise von einer "Sollversteuerung" auszugehen sein sollte, würde sich daraus kein Hinweis auf eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder eine Ungewissheit der Höhe der Abgabenpflicht für 2002 ergeben…
…2002 erkennbar. Selbst wenn die Steuererklärung für 2002 unter Zugrundelegung einer "Istversteuerung" erstellt worden sein sollte, während richtigerweise von einer "Sollversteuerung" auszugehen sein sollte, würde sich daraus kein Hinweis auf eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder eine Ungewissheit der Höhe der Abgabenpflicht für 2002 ergeben. Die…
…Jahr 2003 erkennbar. Selbst wenn die Steuererklärung für 2003 unter Zugrundelegung einer "Istversteuerung" erstellt worden sein sollte, während richtigerweise von einer "Sollversteuerung" auszugehen sein sollte, würde sich daraus kein Hinweis auf eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder eine Ungewissheit der Höhe der Abgabenpflicht für 2003 ergeben…
…2002 erkennbar ist. Selbst wenn die Steuererklärung für 2002 unter Zugrundelegung einer "Istversteuerung" erstellt worden sein sollte, während richtigerweise von einer "Sollversteuerung" auszugehen sein sollte, würde sich daraus kein Hinweis auf eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder eine Ungewissheit der Höhe der Abgabenpflicht für 2002 ergeben…
…2002 erkennbar ist. Selbst wenn die Steuererklärung für 2002 unter Zugrundelegung einer "Istversteuerung" erstellt worden sein sollte, während richtigerweise von einer "Sollversteuerung" auszugehen sein sollte, würde sich daraus kein Hinweis auf eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder eine Ungewissheit der Höhe der Abgabenpflicht für 2002 ergeben…
…in Höhe von ATS 0,-- ermittelt. Außerdem wurden die erwähnten Forderungen - Übergang von der Ist- zur Sollversteuerung - von der BP bei der Ermittlung der Umsatzsteuer für dieses Jahr den vereinbarten Entgelten zugerechnet. Das Finanzamt nahm am 20. April 1998 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer…
…1997 entstanden. Die Umsatzversteuerung nahm die Berufungswerberin in den hier relevanten Jahren 1991 und 1992 laut Aktenlage nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) vor. Im diesbezüglich maßgeblichen Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1972, BGBl. I 1972/223, entstand die Umsatzsteuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen bei Sollversteuerung gemäß §…
…einen Verkauf des Betriebes durch den Bw. gehandelt habe. Die Sollversteuerung der Betriebsveräußerung führe zwangsläufig zur Mehrwertsteuerpflicht im Veräußerungsmonat. Daher sei die gesamte vereinbarte Kaufpacht in Höhe von ATS 900.000,-- im Monat der Veräußerung - Februar 1997 - mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. Da der Bw…
…forderte den Bw auf, dazu Stellung zu nehmen, dass diese Vorgänge in seinen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1994 keine Berücksichtigung fänden. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sei zwingend Sollbesteuerung gegeben. Der Bw erklärte dazu, am 1. März 1994 habe er die Dr. H…
…2 Z. 1 lit. a UStG 1994 entsteht bei der im gegenständlichen Fall anzuwendenden sog. Sollversteuerung die Steuerschuld für Lieferungen und Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die…
…Umfang nach § 29 Z1 EStG 1988 zu ermitteln sei. In der besagten Gesetzespassage werde ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass § 24 EStG 1988 bei der Betriebsveräußerung gegen Rente vom Sollversteuerungsprinzip im Zeitpunkt der Veräußerung, somit von den Bestimmungen der §§ 4 bis 14 EStG 1988, abweiche.…