Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2258-W/07
Zurechnung einer behaupteten Teilbetriebsveräußerung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2258-W/07vom 26.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stingl-Top Audit
GmbH, Steuerberatungs-gesellschaft & Co KG, 1100 Wien, Laxenburgerstr.
83,vom 13. April 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
14. März 2007 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
2002, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die umsatz- und ertragsteuerliche Behandlung
einer behaupteten Teilbetriebsveräußerung im Jahre 2002.
Der Berufungswerber (Bw.) war im Streitjahr
Immobilienverwalter.
Beim Bw. fand für die Jahre 2002 bis 2004 eine
Außenprüfung sowie eine Umsatzsteuer-Nachschau für den Zeitraum
Jänner 2005 bis Juli 2006 gem. §§ 147ff BAO statt, wobei u.a.
folgende Feststellungen getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im
Schriftsatz vom 16. Mai 2007 ausführlich dargestellt wurden:
Der
Bw. habe am 14. Jänner 2005 eine Rechnung i.H.v. 72.696 € (inkl. 20 %
USt) an die Firma A für die Abtretung eines Teils seines
Hausverwaltungsstockes ausgestellt.
Da
wesentliche Grundlagen des Teilbetriebes übertragen worden seien, handle es
sich um eine Teilbetriebsveräußerung per 31. Dezember 2002, die der
Sollversteuerung unterliege.
Der
Verkaufserlös sei erst in der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner
2005 als Umsatz (20 %) versteuert worden.
Der
Ertrag sei 2005 jedoch bei der Firma B versteuert worden.Richtig sei
hingegen eine Versteuerung des Verkaufserlöses beim Bw. im Jahre 2002.
Nach
Ansicht der Betriebsprüfung habe es sich bei der per 1. Jänner 2003
vom Bw. an die Firma A erfolgten Übergabe des Hausverwaltungsstocks um eine
Teilbetriebsveräußerung per 31. Dezember 2002
(= Hausverwaltungstätigkeit der übergebenen Häuser endete
mit 31. Dezember 2002) gehandelt.
Bei
einem Immobilienverwaltungsunternehmen stelle der Klientenstock eine wesentliche
Betriebsgrundlage dar.
Da
der veräußerte Teil des Klientenstockes (28 %) an einem Stichtag zur
Gänze auf die Firma A übertragen worden sei, handle es sich um eine
Teilbetriebsveräußerung im Ganzen und es sei daher für diese
Veräußerung Sollversteuerung anzuwenden (Umsatz- und Einkommensteuer)
gewesen.
Das Finanzamt verfügte in der Folge die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO und folgte in den
neu erlassenen Sachbescheiden den Feststellungen der Betriebsprüfung, indem
es den Verkaufserlös lt. Rechnung vom 14. Jänner 2005 i.H.v. netto
60.580 € den 20 %igen Umsätzen sowie den Einkünften aus
selbständiger Arbeit (unter Berücksichtigung des anteiligen
Freibetrages) zurechnete:
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USt
2002
|
lt.
Bescheid
v.
25.2.2004
|
lt.
Bescheid
v.
14.3.2007
|
KZ 000 lt. Erkl.
|
693.332,78
|
693.332,78
|
+ Verkaufserlös
|
|
+60.580,00
|
= KZ
000 lt. Bp
|
|
753.912,78
|
KZ
022
|
303.956,19
|
364.536,19
|
ESt
2002
(Einkünfte aus
selbständiger Arbeit)
|
lt.
Bescheid
v.
25.2.2004
|
lt.
Bescheid
v.
14.3.2007
|
KZ 320 lt. Erkl.
|
-31.584,55
|
-31.584,55
|
+ Verkaufserlös
|
|
+60.580,00
|
minus Freibetrag (28 % von 7.300)
|
|
-2.044,00
|
= Veräußerungsgewinn des Teilbetriebes lt.
Bp
|
|
+58.536,00
|
= KZ
320 lt. Bp
|
|
+26.951,45
Der Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Das
Finanzamt sei von einer Teilbetriebsveräußerung per 31. Dezember 2002
ausgegangen, weshalb der Veräußerungserlös i.H.v. 60.580 €
(exkl. USt) im Jahre 2002 umsatz- und ertragssteuerrechtlich habe versteuert
werden müssen.
Nach
Ansicht des Bw. handle es sich aber um keine Teilbetriebsveräußerung,
da nur 28 % des Klientenstocks (gemessen am Honorarerlös) abgegeben worden
seien.Die Abgabe sei aufgrund der Auslastung des Personals und im Hinblick
darauf, dass sich die Kanzleitätigkeit immer mehr auf die Sanierung von
Liegenschaften verlagert habe, erfolgt. Insbesondere seien die
arbeitsintensivsten und weniger ertragreichen Liegenschaften abgegeben
worden.
Die
Umsatzsteuer müsste dem vereinbarten Rechnungslegungs- und Zahlungsdatum
folgen.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidungen vom 21. (USt 2002) und 23. Mai (ESt 2002) 2007 als
unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:
In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise stelle der Vertrag vom 31. Oktober 2002 eine
Teilbetriebsveräußerung gem. § 24 EStG 1988 per 31. Dezember
2002 dar.
Die
Fristen bis 2005 würden lediglich eine Übergabemodalität
darstellen, die eine geregelte Übergabe ohne Kundenschwund garantieren
solle.
Der Bw. stellte daraufhin gegen die o.a. Bescheide einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzt sein
Berufungsbegehren im Wesentlichen folgendermaßen:
Der
Bw. habe den Betrag i.H.v. 60.580 € in seiner Erklärung 2005 als
Verlust erklärt, da er ihn schon in die Bilanz der Firma B aufgenommen
habe.
In Beantwortung einer Anfrage der Abgabenbehörde
zweiter Instanz führt der ehemalige steuerliche Vertreter und
Geschäftsführer der A im Schreiben vom 1. September 2008
ergänzend aus:
Wie
dem vorgelegten Kontoblatt zu entnehmen sei, seien in den Monaten Februar und
März 2005 insgesamt 72.696 € (inkl. 20 % USt) gem. Faktura 1/2005 vom
14. Jänner 2005 an den Bw. überwiesen bzw. überrechnet
worden.
Der
Übergabestichtag sei der 1. Jänner 2003 gewesen.Im Jahre 2002
sei somit die Firma A keineswegs eigenverantwortlich tätig
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Der Bw. - und nicht die Firma B, deren Gesellschafter-GF
der Bw. seit 12. Juni 1987 war - hat am 31. Oktober 2002 mit der Firma A
eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Firma A per 1. Jänner 2003
einen Teil der bisher durch den Bw. verwalteten Liegenschaften
übernimmt.
Als "Übernahmepreis" für die aufgelisteten
Objekte (siehe Hausliste vom 31. Oktober 2002 sowie Schriftsatz vom 1. September
2008) wurde ein Betrag i.H.v. 60.580 € (exkl. 20 % USt) im Jahre 2002
vereinbart und dem Bw. im Jahre 2005 bezahlt. Dies entspricht einem Anteil von
28 % des Gesamtkundenstocks (vgl. Schreiben vom 9. März 2007).
Der Bw. bezog seit 1. August 2003 eine vorzeitige
Alterspension, seine bisherigen Tätigkeiten wurden ab 1. Jänner 2003
von der Firma B fortgeführt.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 24 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass
Veräußerungsgewinne Gewinne sind, die erzielt werden bei
1. der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines
Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, und
2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
Durch die Literatur und Judikatur wurde ein
Teilbetriebsbegriff entwickelt, wonach es sich bei einem Teilbetrieb um einen
organisatorisch in sich geschlossenen Betriebsteil handelt, der mit einer
gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist, und der es einem Erwerber
ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen
(vgl. ÖStZ Nr. 23 vom 1. Dezember 1997, S 530).
Da im gegenständlichen Fall jedoch nur eine bestimmte
Anzahl an verwalteten Objekten "abgetreten" wurde, kann darin keine
Teilbetriebsveräußerung im o.a. Sinne erblickt werden.
Entscheidend ist nach Ansicht der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vielmehr, wann die Verwaltungsübernahme zeitlich anzusetzen
ist.
Da aus den vorgelegten Unterlagen keine
Verwaltungsübernahme des Erwerbers im Jahre 2002 zu entnehmen ist, ist von
einer tatsächlichen Verwaltungsübernahme erst im Jahre 2003
auszugehen, weshalb die Berücksichtigung des erst im Jahre 2005
entrichteten Kaufpreises i.H.v. 60.580 € im Veranlagungsjahr 2002
jedenfalls zu Unrecht erfolgte und die diesbezüglichen Bescheide somit
aufzuheben sind.
Ergänzend festgehalten wird, dass entgegen der Ansicht
des Bw. der Erlös nicht bei der Firma B der Besteuerung zu unterziehen ist,
sondern im Jahre 2005 beim Bw., da nur dieser die Vereinbarung mit der Firma A
abgeschlossen hat und eine Forderungsabtretung an die GesmbH im
gegenständlichen Fall jedenfalls nicht stattgefunden hat.
Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gem. § 284 Abs. 1 BAO, lt. der zum Zeitpunkt der
Berufung geltenden Rechtslage, hat über die Berufung eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250 BAO), in der
Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder in einem Antrag gem. § 276
Abs. 1 BAO beantragt wird. Da ein derartiger Antrag jedoch nicht in der
Berufungsschrift bzw. im Vorlageantrag selbst gestellt wurde, genügt es
nicht, wenn dieser Antrag erst in einer Berufungsergänzung vom
19. Juli 2007 gestellt wird. Ein in einem ergänzenden
Schriftsatz zur Berufung bzw. zum Vorlageantrag gestelltes Ansuchen auf
mündliche Verhandlung ist somit verspätet (vgl. VwGH vom 17.5.2006,
2004/14/0102). Dem Antrag vom 19. Juli 2007 konnte daher nicht Folge
gegeben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2258-W/07
- Stammnummer
- 37940
- Gültig
- 26.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF