Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0404-K/05
Veräußerung eines Wirtschaftsgutes (Mühle samt zugehöriger wasserrechtlicher Bewilligung) gegen Einmalbetrag und Strombezugsrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0404-K/05vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Land- und Forstwirt in F,
vertreten durch Dr. P, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in A vom
31. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom
20. April 2005 betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren ua.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, welche er im Rahmen einer
Vollpauschalierung mit S 105.013,- (1999), S 133.902,- (2000),
S 170.861,-- (2001) und € 11.353,08 (2002) ermittelte und in den
bezughabenden Erklärungen auswies.
Das Finanzamt veranlagte zunächst
erklärungsgemäß.
Im Gefolge einer gemäß
§ 147 BAO
abgeführten Außenprüfung erhöhte der Prüfer die
erklärten Einkünfte um S 99.892,- (1999), S 117.939,-
(2000), S 122.082,- (2001) und € 9.604,- (2002). Wie aus Anlage 1
des bezughabenden Bp-Berichtes hervorgeht sind in diesen
Erhöhungsbeträgen ua. Einkünfte aus einem Strombezugsrecht
enthalten, welches vom Prüfer unter Zugrundelegung einer jährlichen
Freistrommenge in Höhe von 45.000 kWh mit S 88.722,- (1999),
S 89.640,- (2000), S 92.8880,- (1991) und € 6.952,- (2002)
bewertet und folglich in Ansatz gebracht wurde. Das genannte Strombezugsrecht
erwarb der Bw. im Erbwege gemeinsam mit der Liegenschaft EZ 1 KG NN, an welcher
dieses als Grunddienstbarkeit in herrschender Stellung anhaftet. Anzumerken
bleibt, dass bei der Bewertung des Strombezugsrechtes der Prüfer von den
seitens der KELAG zur Verrechnung gebrachten durchschnittlichen Strompreisen
ausging.
Das nunmehr verfahrensgegenständliche Strombezugsrecht
sowie die sich daraus ergebenden Bezugsmengen wurden erstmals in dem zwischen JL
(Großvater und Rechtsvorgänger des Bw.) als Verkäufer
einerseits, und der Ö-G.m.b.H GmbH (Ö) als Erwerberin andererseits am
10. August 1920 abgeschlossenen Kaufvertrag festgelegt. In diesem Kontrakt
trafen die Vertragsparteien wörtlich nachstehende Vereinbarung:
" [..]
§1
JL verkauft und übergibt an
die Ö.GmbH und diese kaufen und übernehmen die Liegenschaft
eingetragene Zahl 56 Katastralgemeinde W mit allen darauf befindlichen
Gebäuden, samt dazugehöriger Mühle, mit allen damit verbundenen
Rechten insbesondere den im Wasserbuche der Bezirkshauptmannschaft V unter
Postzahl 24 eingetragenen Wasserrechten, kurz alles wie es liegt und
steht.
§
2
Als Kaufpreis wird der Betrag
von Kr 50.000,- (in Worten Fünfzigtausend Kronen), vereinbart, welcher nach
grundbücherlicher Durchführung dieses Kaufvertrages sofort zur Zahlung
fällig ist.
§
3
Die Ö.GmbH verpflichten
sich, in der Mühle sogleich eine 6 PS-Dynamomaschine oder zwei 3
PS-Dynamomaschinen auf ihre alleinigen Kosten aufzustellen und zwar derart, dass
der Betrieb dieser Maschinen bis spätestens 1. September 1920
aufgenommen werden kann.
Die Wartung dieses
elektronischen Provisoriums ist Sache der Ö.GmbH. [..]
Außerdem verpflichten sich
die Ö.GmbH für die Dauer der behördlich bewilligten
Wasserrechts-Konzession kostenlos bis zu 25 effektive PS ab Zentrale T dem JL in
S zur freien Verfügung zu liefern. Sollte JL Strom abzugeben beabsichtigen,
so darf dies nur von der Niederspannungsseite des Transformators in S erfolgen.
Die Beistellung und Aufstellung des Transformators beim Besitze des Herrn L in S
erfolgt auf Kosten der Ö.GmbH und geht derselbe in das Eigentum des Herrn L
über. Bis zum Betriebe dieses Elektrizitätswerkes wird dem Herrn L das
Recht zur Benützung der Mühle und Säge in T gemeinsam mit den
Ö.-GmbH eingeräumt.
[..]
§
4
JL erteilt seine Einwilligung
zur Einverleibung des Eigentumsrechtes auf die Liegenschaft eingetragene Zahl
56, Katastralgemeinde W, zugunsten der Firma "Ö.-G.m.b.H" und verpflichtet
sich, alle hiefür erforderlichen Unterschriften zu leisten und Vollmachen
auszustellen. [..]"
In einem am 8. Juli 1926 abgeschlossenen Nachtrag zu
obgenanntem Kaufvertrag hielten die Vertragsparteien klarstellend fest:
"Die Formulierung von
§ 3 4. Absatz des vorstehend bezeichneten Vertrages könnte
Zweifel darüber aufkommen lassen, ob die daselbst statuierte
Stromlieferungsverpflichtung der Käuferin nach dem Willen der Parteien nur
zugunsten der Person des Verkäufers allein, oder überhaupt zugunsten
der Strasserliegenschaft bzw. des jeweiligen Eigentümers derselben
vereinbart wurde.
Um alle diesbezüglichen
Zweifel auszuschliessen, erklären nun nachträglich beide Parteien,
dass diese Stromlieferungsverpflichtung der Käuferin als Reallast unter der
E. Zl 56 Kat. Gemeinde W zugunsten der Strasserrealität E. Zl. 68 Kat. Gem.
W vereinbart wurde und erteilen die Ö.GmbH ihre Einwilligung, dass bei E.
Zl. 56 Kat. Gemeinde W die Reallast der im § 3 Absatz 4 festgesetzen
Stromlieferungsverpflichtung zugunsten der Strasserrealität E Zl. 68 Kat.
Gem. W , für die Dauer der behördlich bewilligten
Wasserrechtskonzession grundbücherlich einverleibt werden könne."
Der Betriebsprüfer qualifizierte - wie eingangs
ausgeführt - dieses an die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ
56 KG W überbundene Strombezugsrecht als wiederkehrenden Bezug im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988 iVm § 21 leg.cit. und bewertete dieses Recht
mit den oben ausgewiesenen Beträgen.
Das Finanzamt schloss sich den Festhaltungen des
Prüfers an und erließ im wiederaufgenommen Verfahren entsprechende
Sachbescheide.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führte
der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass wiederkehrende Bezüge im Sinne
des § 29 Z 1 EStG lediglich dann steuerpflichtig seien, soweit diese
nicht zu den Einkünften iS des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG 1988
gehören. Im vorliegenden Berufungsfall sei unstrittig, dass die
veräußerte Mühle sowie das Wasserrecht zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen des Rechtsvorgängers zählen. Die
im Kaufvertrag vereinbarten Gegenleistungen (Barbetrag in Höhe von Kr.
50.000,- sowie Stromlieferungsverpflichtung auf die Dauer der behördlich
bewilligten Wasserrechtskonzession) seien daher ebenfalls zweifellos den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Bereits aufgrund des
Subsidiaritätscharakters der Bestimmung des § 29 EStG 1988 habe
diese bei Beurteilung des vorliegenden Falles außer Betracht zu bleiben.
Weiters führte der steuerliche Vertreter ins Treffen,
die Bestimmung des § 2 Abs. 4 Abs. 1 EStG 1988 ordne an, dass der Gewinn
bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit
sowie Gewerbebetrieb nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 zu ermitteln sei.
Der Großvater des Bw. habe mit der seinerzeitigen Kaufvereinbarung
bewirkt, dass das ihm gehörige Wasserrecht durch ein Strombezugsrecht
ausgetauscht worden sei. Daraus folge, dass der gegenständliche Sachverhalt
als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit.a EStG zu qualifizieren sei,
womit jeweils eine Veräußerung und eine Anschaffung vorliege. Dieser
Veräußerungsvorgang sei jedoch bereits im Jahre 1920 bewirkt und
ertragssteuerlich abgeschlossen worden.
Nachdem eine Subsumtion des gegenständlichen
Strombezuges als wiederkehrender Bezug iSd § 29 Z 1 EStG 1988 nicht in
Frage komme, bleibe auch für dessen Erfassung im Rahmen der land- und
forstwirtschaftlichen Einkünfte kein Raum.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung
wurde dazu ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche
Strombezugsrecht in untrennbarer Weise mit den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft verbunden sei. Damit seien die aus diesem Recht erwachsenen und
tatsächlich erbrachten Leistungen bei der Ermittlung der Gewinne aus Land-
und Forstwirtschaft zu erfassen. Entgegen der Rechtsansicht des Bw.
schließe dieser Umstand keineswegs aus, dass es sich bei den Erträgen
aus dem Strombezugsrecht um wiederkehrende Bezüge handle, deren
steuerpflichtiger Umfang nach § 29 Z1 EStG 1988 zu ermitteln sei. In
der besagten Gesetzespassage werde ausdrücklich auf den Umstand
hingewiesen, dass § 24 EStG 1988 bei der
Betriebsveräußerung gegen Rente vom Sollversteuerungsprinzip im
Zeitpunkt der Veräußerung, somit von den Bestimmungen der
§§ 4 bis 14 EStG 1988, abweiche.
Doch selbst wenn man unterstelle, dass es sich bei dem im
Jahre 1920 stattgefundenen Vorgang in Bezug auf die Veräußerung der
Mühle und des Wasserrechtes um eine Teilbetriebsveräußerung
handle, lägen - insoweit die Einnahmen aus dem Strombezugsrecht den
kapitalisierten Wert der Rente (das 18-fache) übersteigen -
nachträgliche betriebliche Einkünfte vor. Würde man indes von der
Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ausgehen, stellten die
Einnahmen aus dem Strombezugsrecht Betriebseinnahmen dar. Bei einer
Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich wäre die Forderung
aus der Veräußerung des Wasserrechtes jährlich zu bewerten und
abzuschreiben; bei einer § 4/3 Ermittlung wären die Buchwerte der
Mühle und des Wasserrechtes im Jahre 1920 abzuschreiben gewesen und die
Gegenleistung des Strombezuges wäre - solange diese gewährt werde -
als Einnahme zu versteuern.
Dem Strombezug komme seit dem Jahre 1920 der Charakter
eines "wiederkehrenden Bezuges" zu, weshalb - ungeachtet dessen, ob im Jahre
1920 einzelne Wirtschaftsgüter oder ein Teilbetrieb zur
Veräußerung gelangt seien - der Wert dieses Bezuges den im Wege einer
Vollpauschalierung ermittelten Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft
hinzuzurechnen sei. Der Wert des betrieblich verwendeten Stromes selbst sei
jedoch durch die Pauschalierung der laufenden Betriebsausgaben erfasst und nicht
gesondert absetzbar.
Darüber hinaus wäre jener Teil der Einnahmen,
welcher auf die Abtretung von Grund und Boden entfalle, als "Sonstige
Einkünfte" iSd § 29 EStG anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen
sei dessen Versteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erfolgt.
Mit Eingabe vom 17. November 2005 beantragte der Bw. seine
Berufung dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen und wiederholte dabei im Wesentlichen die bereits im
Berufungsschriftsatz dargebrachten Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Faktum ist, dass der Bw. seinen Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft im Rahmen der aufgrund § 17 Abs. 4 und 5 EStG 1988
ergangenen Verordnungen des BM für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und
Forstwirtschaft, BGBl II 1997/430, sowie BGBl II 2001/54 (LuF PauschVO 2001),
ermittelt.
Ein wesentlicher Aspekt im gegenständlichen
Berufungsverfahren bildet ua. die Frage, ob bei dieser Gewinnermittlung der
Ansatz von wiederkehrenden Bezügen iSd § 29 Z 1 EStG 1988
zulässig ist, oder aber, ob diese Einkommensteile von der Pauschalierung
erfasst und abgegolten sind.
Mit der Gewinnpauschalierung werden bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben alle laufenden Erträge erfasst und zwar
soweit diese bei der Einheitswertermittlung berücksichtigt worden sind. Es
werden somit die regelmäßig in dem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge abgegolten, die auch
von Art. 25 der 6. MStRL erfasst sind. Diese Vorgänge müssen daher
entweder mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung oder mit
landwirtschaftlichen Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 21 Tz. 143). Die Durchschnittssatzverordnung unterstellt
regelmäßige Einnahmen aufgrund gleichmäßiger
Bewirtschaftung bezogen auf das einzelne Wirtschaftgut. Nicht abgegolten sind
indes alle außerordentlichen Einnahmen.
Dies bedeutet, dass der Wert des Strombezugsrechtes durch
die Durchschnittssatzverordnung nicht abgegolten ist. Nämliches hatte auch
seinerzeit bei Ermittlung des Einheitswertes keinen Niederschlag bzw. Eingang
gefunden. Für derartige wiederkehrende dem Grundstück anhaftende
Rechte sieht das Bewertungsgesetz keinen Ansatz vor, der bei Ermittlung des
Einheitswertes zu berücksichtigen wäre. Aus diesem Grunde sind
derartige Rechte im Rahmen der jeweiligen Gewinnermittlungsart gesondert in
Ansatz zu bringen.
Infolge der Subsidiaritätsbestimmungen sind viele
Einkünfte, die nach der Aufzählung des § 29 Z 1 EStG 1988
unter die Einkunftsart "Sonstige Einkünfte" fallen würden, anderen
Einkunftsarten zuzurechnen. So etwa zählen etwa alle wiederkehrenden
Bezüge, die als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder für die
Übertragung eines ganzen Betriebes anfallen, entweder primär nach den
Bestimmungen der §§ 21 bis 24 oder aufgrund des § 32 zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit
oder aus Gewerbebetrieb (siehe Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 29, Tz 8). Gemäß
§ 32 Z 2 Teilstrich 1 EStG
1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch
Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 leg.cit., und zwar auch dann, wenn sie dem
Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen (VwGH vom 22.10.1986,
86/13/0096). Demnach sind auch Rentenzahlungen, soferne diese aufgrund einer
(Teil)betriebsveräußerung erzielt werden, grundsätzlich nicht
als "Sonstige Einkünfte" zu werten, sondern stellen diese vielmehr
nachträgliche betriebliche Einkünfte dar.
Tatsache ist, dass der Großvater des Bw. im Zuge
einer seinerzeit stattgefundenen (Teil)Betriebsveräußerung die "Sch"
an die Ö
übertragen hat und dafür neben einem Barbetrag (Kr
50.000,-) ein für die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung bestehendes
Strombezugsrecht erhalten hat. Dieses Strombezugsrecht stellt im Blickwinkel des
Ertragsteuerrechtes eine Kaufpreisrente dar, die - insoweit die Einnahmen aus
dem Strombezugsrecht den kapitalisierten Wert der Rente übersteigen - zu
(nachträglichen) betrieblichen Einkünften führt.
Zwischen den Parteien des Verfahrens steht die Bewertung
des Strombezugsrechtes außer Streit. Keine Einwendungen wurden auch gegen
die vom Finanzamt gewählte Vorgangsweise erhoben, aus
verfahrensökonomischen Gründen jenen Teil der in Streit stehenden
Einnahmen, welcher im Zusammenhang mit Grund und Boden steht und daher nicht im
Rahmen der Einkünfte des § 21 EStG, sondern vielmehr als
wiederkehrender Bezug iSd § 29 leg.cit. zu erfassen wäre, unter
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu subsumieren.
In Streit steht letztendlich die Frage, ob durch den im
Jahre 1920 bewirkten Tauschvorgang - laut Berufungsvorbringen wurden ein
Wasserrecht gegen ein Strombezugsrecht getauscht - der
Veräußerungsvorgang in diesem Jahre als bewirkt und abgeschlossen
anzusehen ist.
Fakt ist, dass der Kaufpreis der Liegenschaft "Sch" nicht
nur aus dem Strombezugsrecht, sondern auch aus einem Barbetrag von Kronen
50.000,- bestanden hat. Unzulässig erweist sich nach Ansicht des
erkennenden Senates die seitens des Bw. ventilierte Ausblendung des
Barkaufpreises und - damit einhergehend - die Reduzierung des Vorganges auf den
Tausch "wasserrechtliche Bewilligung" gegen "Strombezugsrecht". Evident ist,
dass der Betrieb einer Mühle an die Erteilung einer entsprechenden
wasserrechtlichen Bewilligung geknüpft ist. Der Mühlenbetrieb steht
und fällt quasi mit seiner verwaltungsbehördlichen Konzession.
Der Umstand, dass das strittige Strombezugsrecht
ausschließlich für die Dauer des Bestehens einer wasserrechtlichen
Bewilligung gelten solle, indiziert zwar grundsätzlich einen Tauschvorgang,
doch darf dieser - wie ausgeführt - nicht abgekoppelt vom Gesamtvorgang
gesehen werden. Tatsche ist, dass es seinerzeit im Jahre 1920 zu einem
Veräußerungsvorgang gekommen ist, im Zuge dessen eben nicht nur die
wasserrechtliche Bewilligung, sondern auch der Grund und Boden der strittigen
Liegenschaft sowie das Mühlengebäude selbst einer
Veräußerung zugeführt wurden. Diese Verkaufsobjekte bilden nach
Ansicht des UFS eine untrennbare (wirtschaftliche) Einheit und sind einer
Aufsplittung aufgrund ertragsteuerlicher Überlegungen nicht
zugänglich.
Der UFS schließt sich der im angefochtenen Bescheid
bzw. in der ergangenen Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten
Argumentation der Amtspartei vollinhaltlich an und anerkennt das Bestehen einer
Steuerpflicht im Rahmen nachträglicher Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft.
Die vorliegende Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 14. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0404-K/05
- Stammnummer
- 33633
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF