Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0037-W/05
Soll- oder Istversteuerung der Umsätze: Vorsatz bei der Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen?
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0037-W/05vom 15.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen WP, vertreten
durch AT, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
15. März 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk
vom 23. Februar 2005, SN 004-2005/00040-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 hat das Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 004-2005/00040-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vorsätzlich
als für die abgabenrechtlichen Belange des Vereins A Verantwortlicher unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume 3/2004 in Höhe
von € 20.000,00, 6/2004 in Höhe von € 20.000,00 und
9/2004 in Höhe von € 20.000,00 wissentlich durch Nichtentrichtung
bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. März 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei in einer
Geschäftsführer-ähnlichen Position (nicht: Obmann!) beim
gemeinnützigen Verein AS mit einem Anerkennungsbetrag bis April 2004
geringfügig, danach mit Euro 770,00 brutto angestellt gewesen, eine
persönliche Bereicherung oder ähnliches sei denkunmöglich. Dieser
Verein habe als Vereinszweck die Betreuung von Flüchtlingen übernommen
gehabt. Im Ergebnis seien für Flüchtlinge Unterbringungen angemietet
worden, soweit nötig adaptiert und danach Flüchtlingen zur
Verfügung gestellt worden. Von der öffentlichen Hand -
Bundesministerium für Inneres und Magistrat - habe der Verein dafür
eine Tagsatz-Vergütung erhalten. Infolge unangekündigter und
völlig überraschender Nichtverlängerung der Beauftragung durch
die Gemeinde Wien im November 2004 habe der Betrieb eingestellt werden
müssen. Für den Bf. sei die Tätigkeit für diesen Verein ein
Ausdruck seiner sozialen Gesinnung gewesen.
Es sei jedes Monat
gesetzeskonform die Umsatzsteuer ermittelt und bei Zahllasten der entsprechende
Betrag an das Finanzamt überwiesen worden. Die Unterlagen seien
regelmäßig und zeitgerecht dem beauftragten Steuerberater
übermittelt worden, der die Abrechnung für den gemeinnützigen
Verein vorgenommen habe. Die Umsätze seien nach vereinnahmten Entgelten,
sohin nach Zufluss, berechnet worden. Infolge Beauftragung durch die
öffentliche Hand habe es mehrfach einer Unbedenklichkeitsbestätigung
bedurft, die immer antragsgemäß seitens des Finanzamtes erstellt
worden sei.
Zum angeführten
Sachverhalt sei es lediglich durch einen Irrtum gekommen, von einer
wissentlichen Nichtentrichtung könne keinesfalls gesprochen werden.
Eine Liegenschaft/Zinshaus in
1050 Wien sei vom Eigentümer an den Verein vermietet worden, wobei die
notwendigen Sanierungsmaßnahmen durch den gemeinnützigen Verein
vorgenommen werden sollten. Während der Sanierung sei das Haus verkauft
worden, der neue Eigentümer habe die Sanierungsarbeiten übernommen und
hätte der bisher beauftragte Baumeister den Umbau/Sanierung fortsetzen und
beenden sollen. Die Zahlungen hätte vereinbarungsgemäß der neue
Eigentümer (H) übernehmen sollen, also dem Verein refundieren, auch
wenn formal der gemeinnützige Verein - weiterhin - Auftraggeber
gegenüber dem Baumeister gewesen sei.
Die Ausgangsrechnungen des
Baumeisters seien an den Verein geschickt worden, bezahlt seien diese jedoch
direkt vom neuen Eigentümer an den Baumeister worden, das bedeute, der
Verein habe keine Zahlung erhalten. Nur deswegen sei es zur Nichtmeldung und
Zahlung der Umsatzsteuer gekommen, da es keinen Eingang beim Verein gegeben
habe. Infolge fehlenden Bankeingangs seien die Umsätze laut
(weiterverrechneter) Ausgangsrechnungen nicht der Umsatzsteuer unterzogen
worden. Dies sei anlässlich eines Fragenvorhalts des Finanzamts entdeckt
und nachträglich berichtigt worden.
Die Zahlung des
Eigentümers an den Baumeister sei wirtschaftlich eine Zahlung an den
Verein, gewesen, damit dieser seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem
Baumeister nachkommen könne. Diese Direktzahlung im kurzen Weg unter
Außerachtlassung des Vereins habe zum angeführten
Missverständnis geführt, dies nicht erkannt zu haben, scheine nicht
vorwerfbar zu sein. Wer nach vereinnahmten Entgelten die Umsatzsteuer
versteuere, achte primär auf die tatsächlichen Eingänge, nicht
jedoch auf Zahlungen von dritter Seite an den eigenen Lieferanten.
Von einer wissentlichen
Nichtentrichtung könne daher nicht gesprochen werden, weswegen beantragt
werde, den Einleitungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Der Bf. hat weiters den Antrag
gestellt, dem bekämpften Bescheid aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur
in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn
die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des
Täters ausschließen, oder wenn Umstände vorliegen, die eine
Verfolgung des Täters hindern könnten.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtssprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (vgl. VwGH vom 21. April 2005, 2002/15/0036). Ein
Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen.
Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen
entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund
einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
18. März 1991, Zl. 90/14/0260).
Im vorliegenden Fall wurde im Jahre 2004 für den
Verein "ARGE Sozial Arbeitsgemeinschaft für soziale Begegnung"
Umsatzsteuervoranmeldungen für 3/2004, 6/2004 und 9/2004 mit
Überschüssen abgegeben. Die aufgrund der gebuchten
Überschüsse entstandenen Guthaben wurden antragsgemäß
jeweils einige Tage nach Buchung dieser Überschüsse zurückgezahlt
(insgesamt € 60.757,00). Anlässlich einer Kontrollmitteilung
(Rechnungskopie) ersuchte das Finanzamt mittels Vorhaltes um Klärung, in
welcher Umsatzsteuervoranmeldung diese Rechnung erfasst sei. Als Beantwortung
des Vorhaltes wurden berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben (3, 6 und
9/2004) mit einer Umsatzsteuernachforderung von insgesamt € 60.000,00
und verbucht. Am 20. Jänner 2005 wurde das Konkursverfahren über
den Verein eröffnet.
In der gegenständlichen Beschwerde wird vorgebracht,
dass die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, sohin nach Zufluss,
berechnet worden seien und es deshalb zur Nichtmeldung und -zahlung der
Umsatzsteuer gekommen sei. Erst anlässlich des Fragenvorhalts sei dieser
"Irrtum" entdeckt und nachträglich berichtigt worden.
In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass dem Bf.
bekannt war, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind, zumal dies auch in
der Regel erfolgt ist und es sich hier um Bestimmungen handelt, die kein
steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Aufgrund der Erfahrungen des Bf.
besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Abgabenverkürzung eintritt. Damit ist auch der Verdacht, er komme in
subjektiver Hinsicht als Täter eines Finanzvergehens in Betracht
ausreichend begründet.
Ob es sich gegenständlichen Fall aber tatsächlich
lediglich um ein Missverständnis oder einen Irrtum gehandelt habe, kann aus
der nunmehrigen Verantwortung nicht eindeutig abgeleitet werden, zumal dieses
Vorbringen der bisherigen Aktenlage widerspricht. Insbesondere da nach der
vorliegenden Erklärung für das Jahr 2001 die Berechnung der
Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) angekreuzt ist und
sich auch aus dem Veranlagungsakt kein Hinweis darauf ergibt, dass nunmehr die
Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern sei.
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen,
Abgaben zu verkürzen, ist ein nach außen nicht erkennbarer
Willensvorgang. Auf ihn kann nur durch das Verhalten des Täters, soweit es
nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Die dahin gehenden
Schlüsse der Behörde müssen auf einem mängelfrei ermittelten
Sachverhalt beruhen und dürfen den Denkgesetzen nicht widersprechen (VwGH
7.7.2004, 2003/13/0171).
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen,
dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Das Vorbringen des Bf. stellt sich insgesamt als
Beschuldigtenrechtfertigung dar, deren Wahrheitsgehalt im nunmehr
anschließenden Untersuchungsverfahren gemäß
§ 114 FinStrG
zu überprüfen sein wird. Die Beantwortung der Frage, ob das in Rede
stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde oder es sich
tatsächlich lediglich um einen Irrtum gehandelt, bleibt daher dem Ergebnis
des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von
Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten
Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen
und hat gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.
Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen, sich aus den
bisherigen finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden, Tatverdacht von
vornherein zu entkräften, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich
die Frage erhebt, ob diese nicht erklärten Umsätze jemals
berücksichtigt worden wären, wenn nicht die Finanzbehörde
aufgrund des Kontrollmaterials diesbezügliche Feststellungen getroffen
hätte.
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, richtet sich gemäß
§ 152 Abs. 2
FinStrG an die Behörde, deren Bescheid angefochten wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-W/05
- Stammnummer
- 28458
- Gültig
- 15.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF