Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0050-W/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung von Umsatzsteuer 1999-2001
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0050-W/04vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn W.L., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 2. März 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Mödling vom 2. Februar
2004, SN 027/2004/00018-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
2. Februar 2004 hat das Finanzamt Mödling als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 027/2004/00018-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes
Mödling infolge Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen 1999 bis 2001,
somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 37.652,37,
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 32.410,19 Umsatzsteuer
2001 in Höhe von € 127,03
zu bewirken versucht habe und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit §
13 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde dazu
ausgeführt, dass sich der Verdacht darauf stütze, dass in den Jahren
1999 bis 2001 keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden seien, obwohl
Umsätze aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien. Auf die
Feststellungen der Betriebsprüfung, Tz. 15 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 28. November 2003 werde
verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. März 2004,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass im Jahr 1998 eine
Betriebsprüfung für die Jahre 1990 bis 1995 stattgefunden habe, die zu
einer Änderung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide geführt habe.
Gegen diese Bescheide sei berufen worden. Bis 1998 seien vorläufige
Erklärungen abgegeben worden, da der Ausgang der Berufung nicht bekannt
gewesen sei. Leider sei die Vermietung des Tennisplatzes letztlich als
Liebhaberei eingestuft worden und es sei zu einer weiteren Änderung der
Bescheide gekommen.
Neben der Vermietung der
Tennisplätze sei ursprünglich auch ein Betriebsgebäude in E. an
die B-GmbH vermietet gewesen, die ihrerseits die Liegenschaft an die R-GmbH
vermietet habe. Die R-GmbH sei im Februar 2001 in Konkurs gegangen und habe
bereits im Jahr 1999 die Miete nicht mehr bezahlt.
Die B-GmbH habe, da sie selbst
keine Mieten erhalten hatte, auch an den Bf. die vorgeschriebenen Mieten nicht
bezahlt. D.h. es seien ab dem Jahr 1999 keine Mieten vereinnahmt worden. Da der
Bf. jedoch aufgrund der Höhe der Mieten aus den Vorjahren bei der
Umsatzsteuer in der Sollbesteuerung gewesen war, hätte er die Umsatzsteuer
abführen müssen, obwohl er keine Mieten erhalten habe. Diese
Beträge habe er jedoch nicht bezahlen können, da ihm die
entsprechenden Mieteinnahmen dazu gefehlt hätten.
Die B-GmbH hat einen
Großteil der Forderungen an die R-GmbH an den Bf. zediert und mit den
Verbindlichkeiten ihm gegenüber aufgerechnet. Der Bf. habe somit weiterhin
Mietforderungen nunmehr direkt an die R-GmbH , die er aufgrund des Konkurses
auch zu einem Großteil nicht mehr erhalten werde.
Im Rahmen der
Betriebsprüfung habe aufgrund der Zession die Forderung zwar wertberichtigt
bzw. abgeschrieben, nicht jedoch Umsatzsteuer korrigiert werden können.
Diese Tatsache sei erst im Rahmen der Betriebsprüfung hervorgekommen, da
der Bf. der Meinung war, dass wenn er keine Einnahmen erzielt habe, auch die
Umsatzsteuer nicht abführen müsse und damit die Sollversteuerung in
eine Istversteuerung umgewandelt werde. Er habe daher nicht wissentlich
versucht, die Umsatzsteuer der Jahre 1999 bis 2001 zu verkürzen, da ihm
selbst keine Einnahmen zugeflossen seien. Unternehmer, deren Umsätze
ebenfalls nach dem Sollprinzip versteuert würden, haben grundsätzlich
die Möglichkeit bei Uneinbringlichkeit ihre Forderungen wieder
abzuschreiben und damit die ursprünglichen Umsatzsteuerbeträge wieder
zu stornieren. Der Bf. sei von dieser Möglichkeit auch bei ihm ausgegangen
und ersuche daher, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wieder
aufzuheben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Der Bf. hat für die Jahre
1999 bis 2001 zwar Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, jedoch laut Bericht
über die Betriebsprüfung vom 28. November 2003 die Umsätze aus
Vermietung und Verpachtung verschweigen und zudem keine
Jahressteuererklärungen abgegeben. Entgegen den Ausführungen des Bf.
liegt es keinesfalls im Belieben eines Abgabepflichtigen, für sich selbst
eigene Umsatzsteuerregeln aufzustellen und einen Teil als Sollversteuerer und
den Teil, den man nicht erklären will, als Istversteuerer zu deklarieren
und dadurch die Pflicht und die Frist zur (Nicht-)Entrichtung von Umsatzsteuer
zu beeinflussen.
Die Beschwerdeausführungen
lassen eindeutig erkennen, dass der Bf. einerseits den Nutzen aus dem
Sollprinzip für sich in Anspruch nehmen wollte, indem er die
ursprünglichen Umsatzsteuerbeträge stornieren will, andererseits nach
dem Istprinzip nur die Umsätze versteuern wollte, die er tatsächlich
eingenommen hat. Die Ansicht des Bf., dass wenn er keine Einnahmen erzielt, er
auch die Umsatzsteuer nicht abführen müsse und damit die
Sollversteuerung in eine Istversteuerung umgewandelt werde, kann somit nur als
Schutzbehauptung bezeichnet werden, um das für ihn steuerlich
günstigste Prinzip je nach Sichtweise und Anwendungsbereich für sich
in Anspruch zu nehmen, führt er doch weiter aus, dass er als Unternehmer
behandelt werden wollte, dessen Umsätze nach dem Sollprinzip versteuert
werden, um von der Möglichkeit zu profitieren, bei Uneinbringlichkeit der
Forderungen seine Forderungen abschreiben und damit die ursprünglichen
Umsatzsteuerbeträge wieder stornieren zu können.
Wenn man beachtet, dass der Bf.
laut Mietvertrag vom 31. August 1994 seit 1. Jänner 1994 ein
Betriebsgebäude in E. an die B-GmbH vermietet hat, die ihrerseits die
Liegenschaft an die R-GmbH vermietete, deren Geschäftsführer wiederum
der Bf. war, die B-GmbH, da sie selbst keine Mieten erhalten hatte, auch an den
Bf. die vorgeschriebenen Mieten nicht bezahlt hat, somit der Bf. zwar ab dem
Jahr 1999 keine Mieten vereinnahmt hat, die B-GmbH jedoch einen Großteil
der Forderungen an die R-GmbH an den Bf. zedierte und mit den Verbindlichkeiten
ihm gegenüber aufgerechnet hat, sodass der Bf. Mietforderungen nunmehr
direkt an die R-GmbH, deren Geschäftsführer er war, hat, lag es im
Belieben des Bf., ob er die Mieten an sich selbst ausbezahlt oder nicht. Hier
ist nicht zu klären, ob dadurch der Konkursantrag früher gestellt
werden hätte müssen. Festzuhalten ist, dass sich der Bf. nicht
gänzlich darauf zurückziehen kann, dass er keine Mieteinnahmen
erhalten hätte, zumal er aufgrund der gewählten Konstruktion (Zession)
die Mieten nicht an sich selbst bezahlt hat.
Wenn der Bf. darüber
hinaus vermeint, er habe nicht wissentlich versucht, die Umsatzsteuer der Jahre
1999 bis 2001 zu verkürzen, übersieht er, dass ihm die
Finanzstrafbehörde eine wissentliche Vorgangsweise nicht anlastet. Für
die Begehung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG reicht ein
bedingt vorsätzliches Verhalten aus. Voraussetzung für die Annahme des
bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre
Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden
Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit.
Angesichts des Wissens des Bf.
um die von ihm verwendeten Fachausdrücke (Istversteuerer, Sollversteuerer)
und die damit verbundenen Konsequenzen besteht für die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ohne jeden Zweifel der Verdacht, dass
der Bf. es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat, dass durch seine Vorgangsweise - jahrelang trotz Umsätze keine
Umsatzsteuererklärungen abzugeben - eine Abgabenhinterziehung
begangen worden sein könnte.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde,
bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0050-W/04
- Stammnummer
- 14783
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF