Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0565-W/02
Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-W/02vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, vom
28. Mai 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 20. April 1998 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer und
Umsatzsteuer für das Jahr 1995 sowie gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1995
1.)
entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer 1995 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO ersatzlos aufgehoben.
2.)
beschlossen:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 wird
gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO als unzulässig (geworden)
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt eine Unternehmensberatung auf dem Gebiet
der Telekommunikation und der Netzwerktechnik in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens und ermittelt seinen Gewinn gemäß der Bestimmung
des § 4 Abs 3 EStG 1988. Außerdem erzielt dieser Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit als
Angestellter der Firma T. Bei dieser ist der Bw. im Ausmaß von 25 %
beteiligt und im Firmenbuch als deren handelsrechtlicher
Geschäftsführer eingetragen. Die Ehegattin des Bw. ist an der
genannten Gesellschaft zu 75 % beteiligt.
Im Zuge einer die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der
Jahre 1993 bis 1995 umfassenden Betriebsprüfung, die im Zeitraum vom 2.
Dezember 1997 bis zum 1. April 1998 durchgeführt wurde, stellte die BP
unter Tz 12 des Betriebsprüfungsberichtes fest, dass der Bw. im Rahmen
seines Einzelunternehmens Beratungsleistungen wirtschaftlicher und technischer
Natur im Zusammenhang mit der Planung und dem Aufbau von Netzwerken der
elektronischen Datenverarbeitung und Kommunikation (ausschließlich)
für die Firma T erbracht habe. Über diese Leistungen sei am 3. April
1992 ein Kooperationsvertrag zwischen dem Bw. und der genannten Firma
abgeschlossen worden. In diesem sei vereinbart worden, dass die Firma T dem Bw.
monatlich Planungsleistungen im Aumaß von mindestens 70 und höchstens
160 Stunden abnehme. Im am 3. Dezember 1993 erstellten Anhang 3 zu dieser
Kooperationsvereinbarung sei das Ausmaß der zu erbringenden
Planungsleistungen auf ein monatliches Ausmaß von höchstens 60
Stunden reduziert worden.
Tatsächlich habe der Bw. seit dem Jahre 1993 keine
Leistungen mehr erbracht. In diesem Jahr habe das Einzelunternehmen zwei
Arbeitnehmer beschäftigt, Herrn W, dieser sei per 31. Dezember 1993
gekündigt und bei der Firma T angestellt worden und Frau Z, die Gattin des
Bw und Mehrheitsgesellschafterin (75 %) des letztgenannten Unternehmens.
Das Einzelunternehmen des Bw. habe seit dem Jahre 1993
weder die im Kooperationsvertrag vereinbarten Leistungen an die Firma T
erbracht, noch habe dieses gegenüber fremden Dritten eine
Geschäftstätigkeit ausgeübt. Die vom Bw. in den Jahren 1994 und
1995 erklärten Einnahmen hätten ihren Ursprung in den Jahren 1992 und
1993, außerdem seien aus diesen beiden Jahren stammende Leistungen des Bw.
an die letztgenannte Firma in Höhe von ATS 2,855.565,-- von diesem noch
nicht in Rechnung gestellt worden, jedoch bei der Firma T rückgestellt
worden.
Die Gattin des Bw. sei in dessen Einzelunternehmen
weiterhin angestellt geblieben, obwohl dieses keine Geschäftstätigkeit
ausgeübt habe. Es seien lediglich 1994/95 ATS 196.800,-- und 1997/98 ATS
200.000,-- für Telefondienste und Büroarbeiten die für die Firma
T ausgeführt und von der angestellten Gattin des Bw. erbracht worden seien
verrechnet worden.
Zwischen Ende des Jahres 1993
"bis dato" habe keine betriebliche
Tätigkeit stattgefunden. Die Weiterverrechnung der Leistungen der
angestellten Gattin an ein Unternehmen bei dem diese mehrheitlich beteiligt sei,
stelle keine betriebliche Tätigkeit dar. Daher sei die betriebliche
Tätigkeit des Bw. mit dem Ende des Prüfungszeitraumes - dem
31. Dezember 1995 - beendet worden.
Die BP löste die in den Vorjahren vom Bw. gebildeten
steuerfreien Beträge auf und erhöhte den laufenden Gewinn des Jahres
1995 entsprechend. Weiters wurde von der BP ein Übergangsgewinn in
Höhe von ATS 2,379.637,-- - resultierend aus den offenen Forderungen des
Einzelunternehmens des Bw. - sowie ein Aufgabegewinn in Höhe von ATS 0,--
ermittelt. Außerdem wurden die erwähnten Forderungen - Übergang
von der Ist- zur Sollversteuerung - von der BP bei der Ermittlung der
Umsatzsteuer für dieses Jahr den vereinbarten Entgelten zugerechnet.
Das Finanzamt nahm am 20. April 1998 die Verfahren
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils des Jahres 1995
gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO mit der Begründung
wieder auf, dass aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung
Feststellungen getroffen worden seien, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch
die Begründung für die Abweichungen von den bisherigen Bescheiden zu
ersehen. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer, jeweils für
das Jahr 1995, wurden - ebenfalls am 20. April 1998 - den
Prüfungsfeststellungen folgend erlassen.
In der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer 1995 sowie gegen die
diesbezüglichen Sachbescheide brachte der Bw. u. a. vor, dass von der
Abgabenbehörde unterstellt werde, dass er im Rahmen seines
Einzelunternehmens nach dem 31. Dezember 1993 keine Leistungen mehr erbracht
habe, weshalb von dieser eine Betriebsaufgabe angenommen und zum 31. Dezember
1995 ein Übergangs- sowie ein Aufgabegewinn ermittelt und der
Einkommensteuer unterworfen worden sei und bei der Umsatzsteuer ein
Übergang von der Ist- zur Sollversteuerung nach vereinbarten Entgelten
angenommen worden sei. Daraus habe sich für das Jahr 1995 eine
entsprechende Umsatzsteuernachzahlung ergeben.
Die im BP-Bericht für die Jahre 1993 bis 1995
festgehaltenen und als Grundlage für diese Annahme der Abgabenbehörde
dienenden Feststellungen entsprächen jedoch nicht dem tatsächlichen
Sachverhalt.
Der Bw. habe im Rahmen seines Einzelunternehmens für
die Firma T sowohl im Jahre 1994 als auch in den Jahren 1996 und 1997 Leistungen
in erheblichem Umfang erbracht, die durch Zeitaufzeichnungen dokumentiert seien.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass der Bw. diesem Berufungsschreiben
Aufstellungen der von ihm für das genannte Unternehmen geleisteten
Tätigkeiten beilegte. Aus diesen geht hervor, dass dieser für mehrere
Projekte (bzw. Auftraggeber) der Firma T tätig war. Die diesbezüglich
vom Bw. entfalteten Aktivitäten bestanden in der Erstellung von
Netzentwürfen, der Herstellungsüberwachung, der Erstellung von
Entwürfen, der Bauüberwachung, der Erstellung von Verkabelungen, der
Erstellung von Vorschlägen für ein Betriebssystem, der
Ausführungsplanung, der Abhaltung von Seminarvorträgen, der Erstellung
eines Netzkonzeptes, der Ausarbeitung einer Konfiguration, der Detailplanung
etc..
Im Jahre 1995 habe die Firma T keine Leistungen des Bw. in
Anspruch genommen, da die Auslastung infolge eines erheblichen Rückganges
bei den Auftragseingängen sehr schlecht gewesen sei und sämtliche
Aufträge vom genannten Unternehmen mit eigenem Personal abgewickelt
hätten werden können.
Die im BP-Bericht festgehaltene Ansicht der
Abgabenbehörde, dass vom Einzelunternehmen des Bw. nach dem 31. Dezember
1993 lediglich Telefondienste und Büroarbeiten der einzigen Angestellten an
die Firma T verrechnet worden seien, sei daher unrichtig und aus den Unterlagen
des Bw. auch nicht nachvollziehbar. Der im BP-Bericht als verrechnetes Entgelt
für Telefondienste und Büroarbeiten der Angestellten des Bw. genannten
Betrag von ATS 196.800,-- sei scheinbar aus einer im Jahresabschluss des
leistungsempfangenden Unternehmens - die Firma T - gebildeten Rückstellung
für Fremdleistungen abgeleitet worden. Diese Rückstellung sei jedoch
für im Zeitraum Jänner bis August 1994 erbrachte und durch
Zeitaufzeichnungen dokumentierte Leistungen des Einzelunternehmens des Bw. - und
nicht wie von der BP unterstellt - für eine anteilige Aufwandsverrechnung
für geleistete Telefondienste und Büroarbeiten der Angestellten des
Bw. gebildet worden. Auch sei mangels entsprechender Ausführungen im
BP-Bericht nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der in diesem Bericht
als verrechnetes Entgelt für Telefondienste und Büroarbeiten der
Angestellten des Bw. im Zeitraum 1997/98 genannte Betrag von ATS 200.000,--
ermittelt worden sei. Vom Bw. seien für den Zeitraum 1997/98 keine
anteiligen Aufwendungen an die Firma T verrechnet worden. In diesen beiden
Jahren seien vom Bw. im Rahmen seines Einzelunternehmens laufend Leistungen an
das genannten Unternehmen erbracht und anhand von Zeitaufzeichnungen verrechnet
worden. Der Bw. wies in diesem Zusammenhang wiederum auf die o. e. und dem
Berufungsschreiben beigelegten Kopien betreffend dessen an dieses Unternehmen
erbrachten Leistungen hin.
Das Einzelunternehmen des Bw. sei daher entgegen der von
der Abgabenbehörde getroffenen Annahme keineswegs eingestellt. bzw.
aufgegeben worden. Der Bw. habe in Wahrheit sowohl im Jahre 1994 als auch in den
Jahren 1996, 1997 und 1998 im Rahmen seines Einzelunternehmens laufend
Leistungen an die Firma T erbracht.
Nachdem eine Betriebsaufgabe nicht vorliege, sei der Ansatz
eines Übergangs- und Aufgabegewinnes auf den Stichtag 31. Dezember 1995 bei
der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage 1995 ebenso wie der bei
der Umsatzsteuer angenommene Übergang von der Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten zur Sollversteuerung unstatthaft. Die Bescheide
betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer seien insofern rechtswidrig.
Hinsichtlich der angefochtenen Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1995
sei festzuhalten, dass die - unrichtige - Annahme einer Betriebsaufgabe zum 31.
Dezember 1995 die einzige im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre
1993 bis 1995 getroffene Feststellung gewesen sei, die im BP-Bericht als Grund
für die Wiederaufnahme der erwähnten Verfahren genannt werde. Nachdem
die im BP-Bericht dargestellten Annahmen der Abgabenbehörde dem
tatsächlichen Sachverhalt nicht entsprächen und daher den bisherigen
Ausführungen gemäß die Annahme einer Betriebsaufgabe zum 31.
Dezember 1995 unhaltbar sei, bestehe weder hinsichtlich der Einkommensteuer noch
hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1995 ein
Wiederaufnahmegrund.
In der Stellungnahme zu dieser Berufung führte der
Betriebsprüfer u. a. aus, dass der Bw. die Beratungsleistungen im Rahmen
seines Einzelunternehmens ausschließlich für die Firma T
ausgeführt habe und dass dieser deren Geschäftsführer und an
dieser im Ausmaß von 25 % beteiligt sei. Im Zuge der Betriebsprüfung
habe der Bw. erklärt, dass er auf Grund der schlechten Auftragslage der
Firma T ab Dezember 1993 keine Leistungen mehr für diese erbracht
hätte. Bei den Rückstellungen für Fremdleistungen in den Bilanzen
des genannten Unternehmens in Höhe von ATS 196.800,-- 1994/95 und
ATS 200.000,-- 1997/98 handle es sich angeblich um Telefondienste und
diverse Büroarbeiten der Gattin des Bw.. In der Berufung werde nunmehr
bestritten, dass diese Forderungen entstanden seien, vielmehr werde behauptet,
der Bw. hätte diese Leistungen selbst für die Firma T erbracht.
Dazu stelle die BP nochmals fest, dass die Leistungen des
Einzelunternehmens allesamt nur bis 1993 erbracht worden seien. In den
Folgejahren (bis dato) seien Zahlungseingänge völlig
unregelmäßig und unüblich je nach Bedarf, bzw.
Verfügbarkeit der Barmittel seitens der Firma T , erfasst worden. Interne
Zeitaufzeichnungen ohne nach außen entsprechend zum Ausdruck gebracht zu
werden (Faktura, Verbuchungen bzw. Bilanzierung bei der Firma T ) könnten
nicht anerkannt werden. Aus diesem Grund habe die BP die Tätigkeit des
Einzelunternehmens als beendet angesehen.
In einer Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme
der BP zu seiner Berufung führte der Bw. u. a. aus, dass die Aussage, dass
er ab Dezember 1993 auf Grund der schlechten Auftragslage der Firma T keine
Leistungen mehr für diese erbracht hätte, schlicht unrichtig sei.
Bereits im Rahmen der Schlussbesprechung sei sowohl von ihm als auch von seinem
steuerlichen Vertreter darauf hingewiesen worden, dass vom Einzelunternehmen
auch nach dem 31. Dezember 1993 Leistungen - 1994, 1996 sowie in den
Folgejahren - an die Firma T erbracht worden seien. Lediglich im Jahre 1995
seien von dieser keine Leistungen des Bw. in Anspruch genommen worden. Dies
deshalb, da deren Kapazitätsauslastung infolge eines erheblichen
Rückganges der Auftragseingänge sehr schlecht gewesen sei und daher
sämtliche Aufträge von dieser mit eigenem Personal hätten
abgewickelt werden können. Auf dieses Vorbringen sei weder im Rahmen der
Schlussbesprechung noch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
eingegangen worden, obwohl auch damals der Nachweis durch entsprechende
Zeitaufzeichnungen angeboten worden sei.
Die Betriebsprüfung bliebe trotz des Vorliegens der
folgenden Beweise weiterhin bei der o. e. Behauptung:
- Zeitaufzeichnungen betreffend erbrachte Leistungen in den
Jahren 1994, 1996 und 1997, deren Vorlage sei gemeinsam mit der o. e. Berufung
erfolgt,
- Reisespesen, die vom Einzelunternehmer im Zuge der
Veranlagungen zur Einkommensteuer der Jahre 1994 und 1996 geltend gemacht worden
seien und aus denen eine betriebliche Tätigkeit unzweifelhaft
hervorgehe,
- Zuführung zur Rückstellung für im Jahre
1994 erbrachte Leistungen des Einzelunternehmens im Jahresabschluss zum 28.
Februar 1995 der Firma T .
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die von
der BP getätigte Aussage, dass es sich bei den Rückstellungen für
Fremdleistungen angeblich um Telefondienste und diverse Büroarbeiten der
Gattin gehandelt habe, unrichtig sei. Von der BP seien diesbezüglich
überhaupt keine Erhebungen angestellt worden. Dies sei bereits aus dem
Umstand erkennbar, dass eine Rückstellung in Höhe von ATS 200.000,--
für den Zeitraum 1997/1998 von der Firma T nicht habe gebildet werden
können, da der Jahresabschluss zum 28. Februar 1998 noch nicht
fertiggestellt sei. Weiters sei bereits im o. a. Berufungsschreiben darauf
hingewiesen worden, dass es sich bei der Rückstellung für
Fremdleistungen für den Zeitraum 1994/95 in Höhe von ATS 196.800,-- um
Leistungen des Einzelunternehmens des Bw. gehandelt habe. Diese seien von ihm im
Jahre 1994 erbracht worden. Außerdem sei diese Rückstellung von der
Firma T ebenso wie jene für die vor dem 31. Dezember 1993 vom Bw.
erbrachten Leistungen als Rückstellung für Fremdleistungen und nicht
etwa als Rückstellung für
"Telefondienste" oder
"weiterverrechnete Aufwendungen"
bezeichnet worden.
Die in der Stellungnahme zur Berufung von der BP nochmals
aufgestellte Behauptung, dass die Leistungen des Bw. nur bis 1993 erbracht
worden seien und dass danach lediglich Zahlungseingänge erfasst worden
seien, sei auch aus einem weiteren Grund nachweislich unrichtig: Die Firma T
beschäftige seit dem 30. Juni 1996 lediglich den Geschäftsführer
als Dienstnehmer. Dieser sei jedoch ausschließlich für Verwaltungs-
und Vertriebsaufgaben zuständig. Daher gebe es seit diesem Zeitpunkt keine
Dienstnehmer, die die von diesem Unternehmen erbrachten Leistungen hätten
erstellen könnten. Diese Leistungen seien, wie auch in den Vorjahren, vom
Bw. zugekauft worden.
Daher sei der Umstand, dass nach dem 31. Dezember 1993 vom
Bw. Leistungen erbracht worden seien, nicht nur durch interne Aufzeichnungen
dokumentiert worden, sondern auch nach außen in Erscheinung getreten. Wenn
nämlich die Firma T keine Dienstnehmer zur Leistungserstellung
beschäftige und dennoch Leistungen erbringe, so müssten diese
Leistungen zugekauft werden, was zur Folge habe, dass die Leistungserbringung
durch den Bw. schlüssig bewiesen sei.
In Wahrheit gebe es nämlich überhaupt keinen
Hinweis auf eine Betriebsaufgabe des Bw.: Es sei weder eine entsprechende
Anzeige der Betriebsaufgabe an das Betriebsfinanzamt gesendet, noch sei
Anlagevermögen veräußert worden. Nach wie vor werde eine
Dienstnehmerin beschäftigt, Lohnabgaben und Umsatzsteuer würden
laufend bezahlt und die entsprechenden Aufzeichnungen geführt.
Außerdem kaufe der Bw. Leistungen von anderen Unternehmen zu und erbringe
nach wie vor Leistungen an die Firma T .
Entgegen der Ansicht der BP könnte eine
Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn das Unternehmen als
organisierte Erwerbsgelegenheit zerschlagen werde. Ein Unternehmen bestehe
solange weiter, als es seine Kapazität zur Leistungserbringung zur
Verfügung stelle. Vor allem bestehe es auch dann weiter, wenn diese
Kapazität in der Hoffnung auf künftige Geschäfte aufrechterhalten
werde, auch wenn die Leistungen dieses Unternehmens mangels Nachfrage, wie im
vorliegenden Fall, im Jahre 1995 nicht in Anspruch genommen werden würden.
Im gegenständlichen Fall sei sogar die Annahme eines ruhenden Betriebes
unrichtig, weil von einem Ruhen des Betriebes nur dann gesprochen werden
könne, wenn ein Betrieb in der Absicht eingestellt werde, diesen
wiederaufzunehmen.
Das Ruhen des Betriebes setze, ebenso wie die
Betriebsaufgabe, die Absicht des Unternehmers voraus, den Betrieb
vorübergehend oder auf Dauer einzustellen. Eine solche auf die Einstellung
des Betriebes gerichtete Absicht sei im vorliegenden Fall weder gegeben noch
gegeben gewesen. Es gebe überhaupt keinen Anhaltspunkt für die Annahme
der BP, dass das Einzelunternehmen des Bw. zerschlagen hätte werden sollen
oder dass eine Betriebsaufgabe vorläge.
Abschließend wies der Bw. darauf hin, dass auch die
Aussage der Betriebsprüfung in der Stellungnahme, nach der die Firma T
Rückstellungen in Höhe v. ATS 2,855.565,-- betreffend die Jahre 1992
und 1993 ausweise, für die ohne erkennbaren Grund vom Einzelunternehmen
noch keine Rechnungen ausgestellt worden seien, als irreführend zu
bezeichnen sei, da diese den Eindruck erweckten, dass diese Leistungen niemals
verrechnet worden seien. Tatsächlich seien diese (Leistungen) bereits zu
Beginn der Betriebsprüfung im Jänner 1998 großteils verrechnet
worden und somit im Rahmen der Einkünfte des Einzelunternehms des Bw.
bereits versteuert worden.
Vom UFS wird angemerkt, dass bei der Firma T im Zeitraum
vom 15. Jänner 1998 bis zum 1. April 1998 von jenem betriebsprüfenden
Organ, das die o. e. Betriebsprüfung beim Bw. vornahm, ebenfalls eine u. a.
die Umsatz- und Körperschaftsteuer jeweils die Jahre 1993 bis 1996
betreffende Betriebsprüfung, durchgeführt wurde. Im Zuge dieser
Betriebsprüfung wurden hinsichtlich der vom Bw. in diesen Jahren erbrachten
und von der Firma T zugekauften Leistungen keine Feststellungen getroffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bw. entfaltete sowohl im Jahre 1994 - die
Betriebsprüfung ging davon aus, dass zwischen Ende des Jahres 1993 bis
"dato" (Prüfungsabschluss: 1.
April 1998) - als auch in den Jahren danach eine Beratungstätigkeit auf dem
Gebiet der Telekommunikation und der Netzwerktechnik. Somit somit erfolgte am
31. Dezember 1995 keine Betriebsaufgabe durch den Bw..
Der festgestellte
Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
Zunächst ist festzuhalten, dass keine Hinweise darauf,
dass der Bw. seinen Betrieb tatsächlich aufgab, existieren. Es erfolgte
weder eine Veräußerung des Anlagevermögens, noch eine Aufgabe
des Betriebsstandortes. Außerdem wurde dem Finanzamt keine Anzeige einer
Betriebsaufgabe übermittelt.
Dazu kommt, dass der Bw. auch nach dem 31. Dezember 1995
betrieblich tätig war und Leistungen an die Firma T erbrachte.
Sämtliche aus den vom Bw. der Firma T in den Jahren 1993 bis 1996 in
Rechnung gestellten Leistungen resultierende Aufwendungen wurden bei der dieses
Unternehmen betreffenden Betriebsprüfung - diese betraf, w. o.
ausgeführt, u. a. die Umsatz- und Körperschaftsteuer jeweils der Jahre
1993 bis 1996 und wurde im Zeitraum vom 15. Jänner 1998 bis zum 1. April
1998 von dem betriebsprüfenden Organ durchgeführt, das die den Bw.
betreffende Betriebsprüfung im Zeitraum vom 2. Dezember 1997 bis zum 1.
April 1998 vornahm - als Betriebsausgaben anerkannt.
Daraus folgt nicht nur, dass die Betriebsprüfung den
zwischen dem Bw. und der Firma T am 3. April 1992 abgeschlossenen
Kooperationsvertrag als fremdüblich beurteilte sondern weiters, dass die
Betriebsprüfung offensichtlich - w. o. ausgeführt, wurden bei der
dieses Unternehmen betreffenden Betriebsprüfung hinsichtlich der vom Bw. in
den Jahren 1994 und 1996 erbrachten und von diesem zugekauften Leistungen keine
Feststellungen getroffen - davon ausging, dass die vom Bw. an die Firma T in
diesen Jahren ausgeführten Leistungen auch tatsächlich erbracht
wurden. Anderenfalls hätte die Betriebsprüfung bei dieser die
grundsätzliche Frage der Honorarverrechnung mit dem Bw. aufgegriffen. Bei
dieser Betriebsprüfung wurden jedoch lediglich Feststellungen hinsichtlich
der Büroräumlichkeiten des genannten Unternehmens getroffen.
Anzumerken ist, dass die Firma T ihren Gewinn nach einem
vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, welches laut Punkt VI des
Gesellschaftsvertrages vom 11. März 1992 jeweils am 1. März eines
jeden Jahres beginnt und am 28. Februar des darauffolgenden Jahres endet,
ermittelt. Da aus den vom Bw. dem o. e. Berufungsschreiben beigelegten
Aufstellungen der von ihm für das genannte Unternehmen geleisteten
Tätigkeiten hervorgeht, dass dieser auch in den Monaten Jänner und
Februar 1996 Leistungen an die Firma T erbrachte, ist im Zusammenhalt mit den
obigen Ausführungen hinsichtlich der bei dieser erfolgten
Betriebsprüfung davon auszugehen, dass der Bw. seinen Betrieb nicht zum 31.
Dezember 1995 aufgab.
Außerdem geht aus den erwähnten Aufstellungen
eindeutig hervor, dass der Bw. auch in den übrigen Monaten des Jahres 1996
sowie im Jahre 1997 umfangreiche Leistungen an die Firma T ausführte. Vom
UFS wird angemerkt, das die diesbezüglichen Honorareinnahmen auch in den
jeweiligen Einnahmen/Ausgabenrechnungen bzw. Steuererklärungen des Bw.
aufscheinen.
Hinsichtlich des vom Bw. in der Berufung erstellten
Vorbringens, dass in den Jahren 1994 und 1996 Reisespesen geltend gemacht worden
seien ist auszuführen, dass solche lediglich in der
Einnahmen/Ausgabenrechnung des Jahres 1996 vermerkt sind. Allerdings nahm der
Bw. im Jahre 1994 das Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 EStG
1988 in Anspruch. Somit ist auch auf Grund dieses Umstandes davon auszugehen,
dass der Betrieb des Bw. auch nach dem 31. Dezember 1995 fortgesetzt
wurde.
Betreffend die Rückstellungen in den Bilanzen der
Firma T ist wiederum auf den Umstand, dass bei der dieses Unternehmen
betreffenden Betriebsprüfung keine diesbezüglichen Feststellungen
getroffen wurden, zu verweisen. Dazu kommt, dass das Vorbringen des Bw. in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu seiner
Berufung, dass von der BP hinsichtlich der von der Firma T gebildeten
Rückstellungen überhaupt keine Erhebungen angestellt worden seien, was
bereits daraus erkennbar gewesen sei, dass eine Rückstellung für
Fremdleistungen für den Zeitraum 1997/98 von dieser nicht habe gebildet
werden können, da der diesbezügliche Jahresabschluss im
Prüfungszeitraum noch nicht fertiggestellt gewesen sei, als schlüssig
zu beurteilen ist.
Dass der Bw. im Jahre 1995 keine Leistungen erbrachte steht
mit den Erfahrungen des täglichen Lebens, wonach Aufträge bei
Unternehmen keineswegs regelmäßig eingehen, in Einklang.
Auf Grund des Gesamteindruckes der Verhältnisse des
vorliegenden Falles war daher davon auszugehen, dass am 31. Dezember 1995 keine
Betriebsaufgabe durch den Bw. erfolgte.
Der festgestellte
Sachverhalt ist folgender rechtlicher Würdigung zu
unterziehen:
1.) Betreffend des
Nichtvorliegens einer Betriebsaufgabe des Bw. zum 31. Dezember
1995:
Gemäß
§ 24 Abs 1 EStG 1988 sind
Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei
1. der Veräußerung
-des ganzen Betriebes
-eines Teilbetriebes
-eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
Eine Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) liegt vor, wenn
der Betrieb nicht im Ganzen übereignet, sondern eingestellt wird (Aufgabe
der betrieblichen Tätigkeit) und die Wirtschaftsgüter entweder einzeln
veräußert oder in das Privatvermögen übernommen oder
verpachtet werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. September 1995, Zl.
91/14/0222). Von Betriebsaufgabe iS des § 24 leg. cit. kann nur dann
gesprochen werden, wenn die Werte des Betriebsvermögens in einem
einheitlichen Vorgang veräußert oder in das Privatvermögen
übernommen werden (siehe Doralt/Ruppe,
Steuerrecht 18
(2003) Tz 570). W. o. ausgeführt, erfolgte zum 31. Dezember 1995 weder eine
Einstellung des Betriebes des Bw. noch eine Veräußerung der zu diesem
gehörenden Wirtschaftsgüter. Da im gegenständlichen Fall die
Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe somit nicht vorliegen, ist davon
auszugehen, dass der Betrieb des Bw. nach dem genannten Datum weiterhin
fortgeführt wurde.
Im gegenständlichen Falle kann auch nicht davon
gesprochen werden, dass der Betrieb des Bw. unterbrochen wurde. Eine
Betriebsunterbrechung (= Ruhen des Betriebes) liegt nämlich dann vor, wenn
die werbende Tätigkeit zwar eingestellt ist, aber objektiv erkennbar
beabsichtigt ist, den Betrieb innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes in
ähnlicher Weise wieder aufzunehmen (siehe
Doralt,
EStG8, § 24 Tz
150). Im vorliegenden Fall lag keine Absicht des Bw., den Betrieb
vorübergehend einzustellen vor. Daher ist dem Berufungsbegehren auch in
diesem Punkt zu folgen.
2.) Betreffend die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 1995
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1
lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Das Finanzamt begründete die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer jeweils des Jahres 1995 damit,
dass aufgrund der abgabenbehördlichen Prüfung Feststellungen getroffen
worden seien, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen seien und stützte die
diesbezüglichen Bescheide somit auf das Hervorkommen neuer Tatsachen.
Aus den oben angeführten Gründen vermochte sich
der UFS der vom Finanzamt vertretenen Meinung nicht anzuschließen und
gelangte daher zum Ergebnis, dass am 31. Dezember 1995 keine Betriebsaufgabe
durch den Bw. erfolgte. Die für die Wiederaufnahme des Verfahrens neu
hervor gekommene Tatsache, nämlich, dass die betriebliche Tätigkeit
des Bw. mit dem 31. Dezember 1995 als beendet anzusehen ist, liegt somit
nicht vor.
Die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer sind daher - es liegt kein
Wiederaufnahmegrund vor - gemäß
§ 289 Abs 2 BAO ersatzlos aufzuheben.
3.) Betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 1995:
Gemäß
§ 307 Abs 3 BAO tritt das Verfahren
durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides
scheiden die neuen Sachbescheide somit ex lege aus dem Rechtsbestand aus (vgl.
Ritz, BAO3, § 307
Tz 8).
Dementsprechend richtet sich die Berufung vom 28. Mai 1998,
soweit diese die Umsatz- und Einkommensteuer 1995 betrifft, gegen nicht (mehr)
existente Bescheide und war daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
als unzulässig geworden zurückzuweisen
(vgl. Ritz, BAO3, § 273,
Tz 12).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0565-W/02
- Stammnummer
- 28707
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF