Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dr. Ernst Grafenhofer als weitere Mitglieder des Senates in…
…wäre, ist von der Auferlegung eines Wertersatzes ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Schuldvorwurf außer Verhältnis stünde. Es sei daher der erhobene Sachverhalt bei der Beurteilung, ob ein Wertersatz aufzuerlegen ist oder nicht, zu…
…s. € 2.888,67) entfielen und deren gemeiner Wert (inländischer Kleinverkaufspreis) ATS 36.900,00 (d.s. 2.681,63) betrug waren sohin im Schuldvorwurf und bei der Bemessung der Geld- und Wertersatzstrafe beim Erstbesch. und 12.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, auf…
…Bf. habe sich auf seine Steuerberater verlassen und sich nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert. Ebenso sei der deutsche Einkommensteuerbescheid 2004 erst jetzt ergangen und sei daher auch der diesbezügliche Schuldvorwurf nicht aufrecht zu erhalten. Da somit dem Bf. kein Vorsatz angelastet werden könne, sondern…
…I. Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene, im Übrigen unverändert bleibende Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld und Strafe wie folgt abgeändert: I.1. Der Schuldvorwurf zu Pkt. A) des angefochtenen Straferkenntnisses lautet auf die Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung…
…Entscheidung wurde erwogen: Hinschtlich des dem Bw. zur Last gelegten Finanzvergehens wird in Bezug auf die Tathandlungen wie auch in Bezug auf den Schuldvorwurf auf die Tatsachenfeststellungen und die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen und diese ausdrücklich zum Inhalt der Berufungsentscheidung erhoben. Gemäß § 23 Abs…
…verstoßen worden. Es werde daher die Stattgabe der Berufung beantragt und möge a) das Erkenntnis aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert werden, dass er vom erhobenen Schuldvorwurf freigesprochen werde; b) in eventu, die Strafe schuld - und tatangemessen herabgesetzt oder eine bedingte Strafnachsicht gewährt werde. Aus dem Akteninhalt…
…hatte. Eine Berufung des Beschuldigten gegen dieses Erkenntnis wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 22.9.2003, FSRV/0012-L/03, hinsichtlich der genannten Schuldvorwürfe als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde eine zu Zl. B 1262/04 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht…
…nochmals bezogen auf den jetzigen Entscheidungszeitpunkt selbst vorzunehmen und dabei § 23 FinStrG wiederum zu beachten. Dass beim Schuldvorwurf gemäß Abs.1 ein Vorwurf einer über Geringfügigkeit hinausgehenden Fahrlässigkeit zu machen ist, wurde oben dargetan. Zu Abs.2 ist der Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der…
…FinStrG ist daher die mit Eventualvorsatz unterlassene Entrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, wobei sich der Vorsatz nicht auf die exakte Höhe der Umsatzsteuervorauszahlung richten musste. Ähnlich verhält es sich mit dem dem Schuldspruch 1.)d) zugrunde liegenden Schuldvorwurf, die Bw…
…Abs. 1 FinStrG ("Keine Strafe ohne Schuld") war die freiwillig erstattete Selbstanzeige allerdings der untrügliche Beweis dafür, dass die Bw. einer konkreten Versuchung nachgegeben hatte und damit durch ihr Handeln den Schuldvorwurf auf sich geladen hatte; der Prüfer konnte der Bw. somit zu Recht vorwerfen…
…verantwortlichen Person vorliegen müsse, dieser Umstand sei vor dem Spruchsenat nicht bewiesen worden. Dieser Einwand gelte auch für die unter Punkt 2) des Erkenntnisses angeführten verspätet gemeldeten und nicht entrichteten Abgaben. Vollkommen unverständlich sei der Bw. der Schuldvorwurf der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit…
…1 FinStrG entspricht, ist anhand der dargestellten Aktenlage evident und bedarf wohl auch im Berufungsverfahren keiner weitergehenden Erörterung. Was den gegen den Bw. zu erhebenden Schuldvorwurf angeht, so bestehen anhand der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt (der Nichtanzeige) um seine…
…wurde: Das Erkenntnis werde im Hinblick auf die Schuldvorwürfe zu A.1. (vorsätzliche Jahressteuerdelikte 1999 und 2000) und A.2. (fahrlässige Jahressteuerdelikte 1998, 1999 und 2000) angefochten, weil eine entsprechende Schuld überhaupt nicht oder zumindest nicht in der vorgeworfenen Form bestünde. Der Schuldvorwurf zu B…
…Bereits am YX wurde das Konkursverfahren eröffnet. Dem Bw könnte daher kein Schuldvorwurf gemacht werden. Zumindest im Rahmen der Ermessensübung wäre von einer Haftungsinanspruchnahme Abstand zu nehmen. Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen. Aus dem Kassajournal des Kontos der GmbH bei der E…
…dieses Strafurteil stützende Sachverhaltskonstrukt ist in seiner notwendigen Ausformulierung nach ständiger Judikatur den Finanzstrafbehörden überbunden ist, und im Übrigen bei der gegebenen Akten- und Beweislage die erstinstanzliche Entscheidung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestätigen sei, wurde der solcherart verbleibende Schuldvorwurf von der Verteidigung bzw…
… 34 Abs. 1 Z 14 StGB) und die grundsätzlich zwar nicht die (vorsätzliche) Vernachlässigung abgabenrechtlicher Pflichten bzw. die Begehung von Finanzvergehen rechtfertigende, aber doch den Schuldvorwurf in gewisser Hinsicht relativierende, schwierige Situation des Bw. zu den Tatzeitpunkten (Gesundheitszustand; berufliche Umorientierung) durch chronische Arbeitsüberlastung hervorgerufene schwierige…
…die haftungsrechtliche Verantwortung primär denjenigen Geschäftsführer treffe, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre. Den Bw. treffe der haftungsbegründende Schuldvorwurf nur insoweit, als er die Überwachungspflichten vernachlässigt hätte. Falls die besagte Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern strikt ausgeübt worden wäre, hätte für den Bw…
…geknüpft ist (siehe dazu VwGH vom 09.07.2008, ZI. 2005/13/0142 mit weiteren Nachweisen) . Der Begriff "Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge" bedeutet ohne einen Schuldvorwurf, dass sich später herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe und…