…Vorgangsweise des Behördenvertreters hätte die Bw wenig abgewinnen können. Eine sinnvolle und organisatorisch weniger aufwändige Trennung des betrieblichen und des privaten Einkaufs schien der Bw vielmehr der dargestellte Weg. Die Scheinnamen seien wohl gewählt worden, um Missverständnissen vorzubeugen, wie sie nur dieser BP unterliefen. Tz…
…des leistenden Unternehmers steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde. Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung (UStR 2000 Rz 1506; Ruppe, UStG3…
…Die in den Rechnungen angegebene Adresse sei keine Betriebsadresse, sondern nur ein Briefkasten. Die Verwendung eines Scheinnamens (einer Scheinfirma) entspräche nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechnung - siehe dazu RZ 1506 UStR. Es seien daher die Rechnungen formal mangelhaft, weshalb der Vorsteuerabzug zu versagen gewesen sei.…
…auf MZ lautenden Rechnungen den Bw. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Verwendung eines Scheinnamens (einer Scheinfirma) entspreche nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechnung. MZ gab niederschriftlich befragt an, eine Einzelfirma mit dem Gegenstand des Schrotthandels im August 2003 gegründet, die Tätigkeit mit dieser Einzelfirma aber…
…Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Die Verwendung eines Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung (UStR 2000 Rz 1506; Ruppe, UStG3, …
…nach seinem Diktat erstellte, teils Rechnungen im Namen der vorgeblichen Rechnungsleger fertigte, die Barschecks sowie das Bargeld übernahm und ihrem Bruder übergab. Bei allen diesen Lieferungen wusste MW, dass tatsächlich ihr Bruder diese Geschäfte durchführte und unter Scheinnamen auftrat. Ebenso wusste sie, dass die Verwendung…
…Abs. 1 Z. 1 UStG werde dagegen nicht mehr entsprochen, wenn der Lieferant mit einem "Scheinnamen" bezeichnet wird, der keine in den beteiligten Verkehrskreisen gebräuchliche und bekannte Benennung des Lieferanten darstellt, und die Behörde die Identität des Lieferanten nur durch ein eigenständiges Ermittlungsverfahren eruieren kann…
…Firmenname "P" Planungs- und Bauträgergesellschaft mbH lautet. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass durch die Anführung eines "Scheinnamens" oder einer "Scheinfirma" oder durch die Anführung einer unrichtigen Anschrift des leistenden Unternehmers den Voraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht entsprochen wird…
…Mittel und Wege gegeben, die tatsächlichen Käufer aufscheinen zu lassen. Wären es tatsächlich nur Personaleinkäufe gewesen, wären Scheinnamen nicht notwendig gewesen. Tz 20 Vermögensunterdeckungen: In der Berufung werde ausgeführt, dass sich die Vermögensunterdeckungen aufklärten. Gleichzeitig werde in der rechnerischen Darstellung angeführt, dass trotzdem kleinere Vermögensunterdeckungen…
…ÖStZB 1991, 397; VwGH 24.4.1996, 94/13/0133, 0134, ÖStZB 1997, 131). Durch die Anführung eines Scheinnamens oder einer Scheinfirma wird den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht entsprochen (vgl. VwGH 20.11.1996, 95/15/0179, ÖStZB 1997, 504). Fehlen…