BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates in…
…nicht bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit oder möglicherweise nicht oder teilweise überhaupt nicht entrichten kann, weshalb die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, solche Sanktionsübel entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6. Dezember 1965, 926/65; VwGH…
…theoretisch in die verfassungsmäßige Sphäre fallende verfehlte Rechtsanwendung könnte in diesem Zusammenhang allenfalls darin liegen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine das Vermögen des Beschuldigten treffende Anhäufung von Sanktionsübeln und damit gleichsam eine Doppelbestrafung in einer Person erfolgen würde, indem beispielsweise eben sowohl der beschuldigte Geschäftsführer…
…bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen gewesen wären. Die zusätzliche Geldstrafe ist somit in Form einer Vergleichsrechnung zu bemessen und zwar unter Festlegung eines nunmehrigen Sanktionsübels für sämtliche in Rede stehenden Finanzstraftaten unter Abzug der bereits zuvor für einzelne Fakten verhängten Geldstrafen. Dabei ist es gemäß …
…Wochen, welche sich letztendlich nach Abwägung aller Aspekte auf eine spruchgemäße Höhe von vier Wochen reduziert. Das von der Beschuldigten aufgrund ihres Gesundheitszustandes grundsätzlich als härter empfundene Sanktionsübel einer Strafhaft wurde daher im gegenständlichen Fall durch einen Abschlag von zwei Wochen an Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt. Die…
…indizieren würde, einem Argument, welchem aber wieder mit dem Hinweis zu begegnen ist, dass eine hohe Geldstrafe als existenzbedrohender Eingriff und damit als ein unverhältnismäßig größeres Sanktionsübel zu begreifen ist, sohin ein Absinken des Strafrahmens und der tatsächlichen Geldstrafe auf die wirtschaftliche Existenz bzw. das…
… 161 Abs. 3 FinStrG ist aber in Anbetracht der Reduzierung des nunmehrigen Sanktionsübels im Vergleich zur erstinstanzlichen Geldstrafe auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der (zusätzlichen) Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich verhältnismäßig zu verringern. Neben einer (im gegenständlichen Fall zusätzlichen) Geldstrafe…
…außer Ansatz gelassen hat, sodass die erstinstanzlichen Sanktionsübel noch weiter abzumildern waren. Unter Bedachtnahme auf sämtliche zu Gunsten und zu Lasten des Beschuldigten sprechende Umstände und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation, seiner Einkommens- und Vermögenslage - wie oben jeweils ausgeführt - war daher eine letztendlich eine Geldstrafe…
…des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet." Der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG liegt zugrunde, dass über den Täter als Folge seiner Finanzstraftat(en) im Rahmen der Strafausmessung ein Sanktionsübel verhängt werden soll, welches vorerst in einer Vermögensstrafe, eben in einer Geldstrafe, bestehen soll…
…die Beschuldigte als auch den belangten Verband betreffenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung berufen, wobei inhaltlich von ihm jeweils der Vorwurf einer gewerbsmäßigen Begehungsweise und - unter Bedachtnahme auch auf einen derartigen festzustellenden Aspekt - eine Erhöhung der verhängten Sanktionsübel begehrt wird. Das von der Beschuldigten gesetzte Verhalten…
…strafrelevanten Tat der spezialpräventive Aspekt in den Hintergrund getreten ist, zwingt den Berufungssenat, die verhängten Sanktionsübel abzumildern. In gesamthafter Würdigung auch unter Bedachtnahme auf den bereits zum Ansatz gebrachten Milderungsgrund der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie von ihm dargestellt…
…eine überdurchschnittliche Einkommenslage ergibt. Zu verhängende Vermögensstrafen sind diesem Umstand anzupassen, um im Vergleich zum Durchschnittsmaß adäquate Sanktionsübel festzulegen. In Abwägung der obigen Argumente hätte daher der Berufungssenat im Falle einer möglichen Straferhöhung (welcher aber mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten das Verböserungsverbot nach § 161 Abs…
…hat, die nunmehrige Geldstrafe ebenfalls im Vergleich zur Strafverfügung zu verkürzen ist. Dabei ist zwar zu bedenken, dass einerseits bei sich verkleinernden geringen Geldstrafen das Sanktionsübel eine überproportionale Abschwächung erfährt, sohin die verbleibende Geldstrafe relativ höher ausfallen müsste, andererseits zwischenzeitlich eine Zeitspanne verstrichen ist, für…
…Berufung des Amtsbeauftragten gilt jedoch das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG, weshalb infolge der Verringerung des Strafrahmens in gesamthafter Erwägung auch das Sanktionsübel entsprechend zu reduzieren ist, ohne dass jedoch eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG in Betracht käme. In…
…der schlechten Finanzsituation des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, als ja die Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszumessen ist und im Ergebnis als ein Äquivalent für die durch diese als Sanktionsübel nach der Einkommens- bzw. Vermögenssituation des Täters ausgerichteten Vermögensstrafe zu sehen…
…Berufungssenates das Ausmaß des dem Materiengesetzgeber von der Verfassung gewährten Normschöpfungsbereich, in Weiterentwicklung und Anpassung des Strafrechtes auch Verbände im Falle einer definierten strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit einem Sanktionsübel zu belegen. Es bestehen daher keine Zweifel, dass S die oben dargestellten Sachverhalte betreffend die Vorauszahlungen an…
…ihn verhängten Strafen. Der Amtsbeauftragte verwies auf das schon aus generalpräventiven Gründen dem Bw. jedenfalls aufzuerlegende Sanktionsübel. Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor. Zur Entscheidung wurde erwogen: Aufgrund der sich aus den der Berufungsbehörde zur Verfügung stehenden Akten (Finanzstrafakt zur StrNr. 046/2008/xxx…
…dem § 39 Abs. 1 StGB. Die Idee dahinter ist wohl, dass unbelehrbare Wiederholungstäter, welche trotz bereits verbüßter Sanktionsübel weiterhin straffällig werden, erforderlichenfalls mit einer strengeren Sanktion belegt werden müssen. Besitzt eine Bestrafung des Täters die Qualifikation einer Zusatzstrafe nach § 21 Abs. 3 FinStrG (Details unten)…
…eine einschlägige finanzstrafrechtliche und auch vollzogene Vorstrafe aufweist, unter Verharren in ihrem schädigenden Verhalten nunmehr neuerliche beträchtliche Hinterziehungen begeht, jedenfalls mit einem ausreichend strengen Sanktionsübel zu belegen ist, welches auch den deliktischen Vermögensvorteil (den vom Fiskus erzwungenen Steuerkredit bzw. den dauerhaften Vermögensentzug - die hinterzogenen Abgaben…
…HG außer Ansatz bleibt. Eine achtwöchige Ersatzfreiheitsstrafe für ein Äquivalent von € 34.000,00 ist daher angemessen, zumal das Sanktionsübel eines längeren Strafvollzug die berufliche Tätigkeit des HG übergebührlich beeinträchtigen würde. Die von den Beschuldigten jeweils zu tragenden Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs…