…weder einen Sitz noch sonstiges Vermögen in Österreich besitze und zwischen der Republik Österreich und dem Heimatstaat des belangten Verbandes (Republik Türkei) kein Rechtshilfeabkommen zur Vollstreckung von Geldstrafen und Kosten im Finanzstrafverfahren bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (vom Einschreiter offensichtlich irrtümlich als…
…458). Denn es ist nach Überzeugung des Senates unzulässig, die Steuerfreiheit von schweizerischen Nachtarbeitszuschlägen von ihrer Überprüfbarkeit im Rahmen eines Rechtshilfeabkommens abhängig zu machen, wenn eine Überprüfungsmöglichkeit mit gelinderen Mitteln (im Rahmen der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung) gegeben ist. Bezüglich der Schmutzzulage wird auf die im ersten…
…vom 28. Juli 2000 gestellt. Das Bundesamt für Justiz in Bern hat in der Folge gestützt auf Art. IX des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweiz über die Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeabkommens am 11. September 2001 den ersten Teil und am 1. Juli…
…weder einen Sitz noch sonstiges Vermögen in Österreich besitze und zwischen der Republik Österreich und dem Heimatstaat des belangten Verbandes (Republik Türkei) kein Rechtshilfeabkommen zur Vollstreckung von Geldstrafen und Kosten im Finanzstrafverfahren bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (vom Einschreiter offensichtlich irrtümlich als…
…weder einen Sitz noch sonstiges Vermögen in Österreich besitze und zwischen der Republik Österreich und dem Heimatstaat des belangten Verbandes (Republik Türkei) kein Rechtshilfeabkommen zur Vollstreckung von Geldstrafen und Kosten im Finanzstrafverfahren bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (vom Einschreiter offensichtlich irrtümlich als…
…im Rechtshilfeweg nicht möglich war, da kein Rechtshilfeabkommen im Verwaltungsstrafverfahren mit Rumänien besteht, sodass die Verlesung der Zeugenaussagen zulässig wäre. Ausdrücklich wird angeführt, dass eine Rechtshilfevernehmung unter Beteiligung des Verteidigers nicht möglich war, da kein Rechtshilfeabkommen im Verwaltungsstrafverfahren mit Rumänien besteht, sodass eine Vernehmung nicht…
…in Bern hat in der Folge gestützt auf Art. IX Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweiz über die Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeabkommens am 11. September 2001 den ersten Teil und am 1. Juli 2002 den zweiten Teil der Erledigungsakten zum…
…in Bern hat in der Folge gestützt auf Art. IX Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweiz über die Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeabkommens am 11. September 2001 den ersten Teil und am 1. Juli 2002 den zweiten Teil der Erledigungsakten zum…
…in Bern hat in der Folge gestützt auf Art. IX Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweiz über die Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeabkommens am 11. September 2001 den ersten Teil und am 1. Juli 2002 den zweiten Teil der Erledigungsakten zum…
…in Bern hat in der Folge gestützt auf Art. IX Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweiz über die Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeabkommens am 11. September 2001 den ersten Teil und am 1. Juli 2002 den zweiten Teil der Erledigungsakten zum…
…in Bern hat in der Folge gestützt auf Art. IX Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweiz über die Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeabkommens am 11. September 2001 den ersten Teil und am 1. Juli 2002 den zweiten Teil der Erledigungsakten zum…
…in Bern hat in der Folge gestützt auf Art. IX Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweiz über die Ergänzung des Europäischen Rechtshilfeabkommens am 11. September 2001 den ersten Teil und am 1. Juli 2002 den zweiten Teil der Erledigungsakten zum…
…das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, unterzeichnet hatte, noch ein diesbezügliches bilaterales Rechtshilfeabkommen bestand, ist der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten gesetzes- und ermessenskonform. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 11. Jänner 2013
…das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983, unterzeichnet hatte, noch ein diesbezügliches bilaterales Rechtshilfeabkommen bestand, ist der Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten gesetzes- und ermessenskonform. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 11. Jänner 2013
…er überhaupt versucht hat, eine fremdenrechtliche Genehmigung für den Zuzug seiner Ehegattin zu erlangen. Gerade aber bei Sachverhalten, welche ihren Ursprung in Ländern haben, mit welchen kein umfassendes Rechtshilfeabkommen besteht, obliegt es dem Steuerpflichtigen dafür Sorge zu tragen, dass er jene Umstände, welche seine Darstellung…
… 232 Abs. 1 BAO ziele beim Tatbestand der "Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgaben" auf Fälle ab, in denen kein Rechtshilfeabkommen zwischen Österreich und dem Staat, in dem der Abgabepflichtige seinen Sitz habe, existiere und daher nicht mit einer Einbringung der vermeintlichen Steuerschuld in eben…
…Ratsverordnung 515/97 erübrigt sich hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zustellzeitpunktes. Ein Hinweis auf eine mögliche unmittelbare Postzustellung, wie dies beispielsweise bilaterale Rechtshilfeabkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vorsehen, ist den vorgenannten für Italien gültigen Rechtsnormen nicht zu entnehmen. In Anbetracht der strengen Reihenfolge…
…seine Wurzeln im Ausland hat. Ebenso ist ein Steuerpflichtiger zur verstärkten Mitwirkung an der Aufklärung eines Sachverhaltes gehalten, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Österreich hat mit der Schweiz kein Rechtshilfeabkommen. Somit ist die Behörde nur in der Lage, die Qualität des österr. Wohnsitzes zu beurteilen und…
…wenn die erkenntnismäßigen Zutritts-, Zugriffs- und Nachweismöglichkeiten eines Verfahrensteiles eingeschränkt oder ausgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass es kein Rechtshilfeabkommen mit der Schweiz in Steuerangelegenheiten gibt und dass es daher der Abgabenbehörde unmöglich ist, zu erheben, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen des…
…im erstinstanzlich fortzusetzenden Verfahren aufgrund des gegebenen Auslandsbezuges unter erhöhter Mitwirkungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht des Rechtsmittelwerbers (Ritz, BAO³ § 115 Rz 10 ff; EAS 1191) und erforderlichenfalls unter Ausschöpfung der im Rechtshilfeabkommen mit Deutschland vom 4. Oktober 1954, BGBl 1955/249, sowie im EG-AmtshilfeG vom 23…