…Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag von € 1.272,60 zurück. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Bw. für ihre Tochter M. (geb. am tt.mm.jjjj) für den Zeitraum 1.2.2004 bis 30.9.2004 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen habe…
…wurde mir die Familienbeihilfe für meine Tochter A , für den Zeitraum von Juni 2003 bis Oktober 2006, erneut gewährt. Nun habe ich einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, datiert mit 25. September 2007, erhalten, in dem ich zur Rückzahlung von € 3…
…auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967). Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe…
…seiner Judikatur zu § 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 8/1998 mehrfach ausgesprochen (vgl. dessen Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/15/0183 und vom 31. Oktober 2000, Zl. 2000/15/0035), dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe lediglich…
…0079). Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht somit auch für die infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten Auszahlung. Diese Rechtsansicht findet vollinhaltlich im Gesetzeswortlaut Deckung und entspricht auch der oben zitierten Kommentarmeinung. Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keine Veranlassung, hiervon…
…2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm, die auf alle Normadressaten gleichermaßen anzuwenden ist. Eine Besserstellung des Berufungswerbers wäre rechtswidrig…
…nicht zu Lasten der Berufungswerberin gehen. Der ergangene Bescheid sei sohin rechtswidrig. Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass nach der Regelung des § 26 Abs. 1 FLAG die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe von…
…gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch der Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe (woraus sich…
…im § 26 FLAG geregelte Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stelle ausschließlich auf objektive Momente ab. Somit seien im Anwendungsbereich des § 26 FLAG die Gründe für die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ebenso unbeachtlich wie ein gutgläubiger Verbrauch (VwGH 3.10.2000…
…so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH…
…ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 FLAG in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückforderungsbescheides (4. 11. 2005) gültigen Fassung BGBl. I 8/1998 entgegenzuhalten. Danach stellt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ausschließlich auf objektive Momente ab…
…die Behörde die Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen geprüft hatte und er Familienbeihilfe zu Recht bezogen hatte. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ausschließlich von objektiven Sachverhalten abhängig…
…Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht auch für die infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten Auszahlung. Entscheidend ist somit lediglich, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe gegeben waren. Dass die…
…11.2002, 2002/13/0079). Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht somit auch für die infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten Auszahlung, wobei im vorliegenden Berufungsfall die Auszahlung der rückgeforderten Beträge ohnehin nicht irrtümlich durch das Finanzamt erfolgte, sondern aufgrund…
…hat in seiner Judikatur zu § 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 8/1998 mehrfach (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183; 31.10.2000, 2000/15/0035) ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe lediglich auf objektive Momente…
…in seiner Judikatur zu § 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 8/1998 jedoch mehrfach ausgesprochen hat (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183; 31.10.2000, 2000/15/0035), stellt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe lediglich auf objektive…
…das Finanzamt aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 26 FLAG 1967 mehrfach ausgesprochen (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183; 31.10.2000, 2000/15/0035), dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe lediglich auf objektive Momente abstellt…
…einen Wechsel zum Studium der Pädagogik vollzogen habe. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe sei ausschließlich von objektiven Sachverhalten abhängig und nehme auf subjektive Momente wie Verschulden oder Gutgläubigkeit keine Rücksicht. Mit Schreiben vom 1. August 2008 beantragte die Berufungswerberin die Entscheidung…
…seiner Judikatur zu § 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 8/1998 mehrfach ausgesprochen (vgl. dessen Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/15/0183 und vom 31. Oktober 2000, Zl. 2000/15/0035), dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe lediglich…
…Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist..." Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen…