Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2435-W/06
Nachsicht von zu Unrecht bezogenem Kindergeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2435-W/06vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau M.S., vertreten durch Mag.
Eduard J. Salzborn, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Stiftgasse 21/20, vom
6. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 8. September 2006 über die Abweisung eines Antrages
auf Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 24. Februar
2006 beantragte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) die Nachsicht des
Rückforderungsbetrages an Familienbeihilfe über € 981,08
gemäß
§ 236 BAO, weil die Einhebung des Betrages nach der Lage
des Falles unbillig wäre. Zu Ihren persönlichen Verhältnissen gab
die Bw. an, dass sie verheiratet und Mutter zweier Kinder im Alter von
zweieinhalb und viereinhalb Jahren sei und ihre Karenzzeit Ende Februar 2006
ende. Zurzeit sei die Bw. an der Universität Wien, juridische
Fakultät, inskribiert.
Ihr Ehemann T.M. verdiene laut
beiliegender Lohnabrechnung netto € 638,81 und erhalte zusätzlich bis
Ende August 2006 ein Kinderbetreuungsgeld von € 14,53 pro Tag. Für
ihre beiden Kinder beziehe die Bw. Familienbeihilfe.
An die Bank zahlen die Bw. und
ihr Ehemann Kreditraten von monatlich € 144,00 zurück. Diese
Kreditraten stammen aus Kontenüberziehungen, die notwendig gewesen waren,
während ihr Mann arbeitslos gewesen sei.
Gemeinsam leben die Bw. und
ihre Familie in einer Mietwohnung der Gemeinde. Verwertbares Vermögen sei
nicht vorhanden. Würde die Bw. die rückgeforderten Abgaben sofort oder
in Raten tatsächlich bezahlen müssen, wäre dies aus dem Einkommen
unmöglich. Die Bw. selbst würde aber als Mutter von zwei kleinen
Kindern und bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation keine Beschäftigung
finden, die mit der Betreuung der Kinder vereinbar wäre.
Kindergartenplätze wiederum seien für zweieinhalbjährige
Kleinkinder nicht zu erhalten, sie verursachen darüber hinaus wiederum
Kosten.
Angesichts der wirtschaftlichen
Verhältnisse sei die Bank nicht bereit, zur Entrichtung von Abgaben einen
Kredit zu gewähren. Die Entrichtung der Abgaben sei daher für ihre
Familie existenzbedrohend und sei die Bw. der Ansicht, dass damit die
Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Nachsicht durch
Abschreibung gegeben seien.
Aufgrund eines
Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom 10. Mai 2006 wurde mit Eingabe vom
1. Juni 2006 zu den Ergänzungspunkten Folgendes mitgeteilt:
"Warum bezieht Ihr Mann
Kinderbetreuungsgeld bis August 2006, wenn Sie selbst im Februar 2006 keiner
bezahlten Arbeit nachgingen?
Ich selber habe bis Februar
2006 Kinderbetreuungsgeld bezogen, das letzte halbe Jahr (bis zum Dritten
Lebensjahr unseres Sohnes) ist es ja seit der Karenzgeldreform dem Vater erlaubt
Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, unabhängig von dem was die Mutter tut
(laut Kinderbetreuungsstelle).
Haben Sie oder hatten Sie im
Jahr 2005 bis dato eine Teilzeitbeschäftigung? Da ich bis Februar
selber noch Kinderbetreuungsgeld bezogen habe und mein Sohn erst mit
3 Jahren einen Kindergartenplatz hat, ich zusätzlich auch studiere war
es leider nicht möglich, trotz einiger Bewerbungen (speziell in
Anwaltskanzleien) eine geringfügige Anstellung zu finden.
Wie ist Ihr
Studienfortschritt? Ich befinde mich im Dritten Semester meines Studiums
der Rechtswissenschaften und werde aller wahrscheinlich nach Ende des Semesters
fertig mit dem Ersten Abschnitt.
Wie hoch war das Einkommen
Ihres Mannes in den Monaten 2/2006-4/2006? Das Einkommen meines Mannes
war in dieser von Ihnen angegebenen Zeit (und bis dato auch) 638,81 Euro
Netto.
Wie hoch ist die Miete und wie
hoch sind Ihre sonstigen Lebenserhaltungskosten? Um einen besseren
Überblick zu verschaffen, erlaube ich mir Ihnen eine Aufstellung der
Einnahmen und Ausgaben zu fertigen:
|
Einnahmen
|
Gehalt meines
Mannes Familienbeihilfe Wohnbeihilfe Karenzgeld Zusammengerechnet
|
638,81 332,7 213,71 435,9
(14,53 Euro pro Tag, 30 Tage gerechnet) 1621,12 Euro Monatlich
|
Ausgaben
|
Miete Kindergarten Kreditrate
GIS
Gebühr Wienstrom Fernwärme UPC Bedarf Telefonrechnung Autoversicherung Benzinkosten Essen Zusammengerechnet
|
519,46 200,76 (unter
Berücksichtig. der Unterstützung) 143,23 44,52 ( 22,26
Monatlich) 79,20 ( 39,6 Monatlich) 111,00 ( 55,5
Monatlich) 37,85 50,00 (Bucher, Schreibwaren
etc.) 40,00 60,00 (364,46
Halbjährlich) 40,00 450,00 (15 Euro täglich
ca.) 1613,66 Euro Monatlich
Es ist darauf hinzuweisen,
dass ich in meiner Berechnung weder Kleidung berechnet habe, noch unsere
Lebensversicherung und auch den Studienbeitrag von 378,72 Euro pro Semester
ausgelassen habe.
Ich glaube es ist unschwer zu
erkennen, dass unsere finanzielle Situation es unmöglich macht, noch
Zahlungen zu begleichen, aus diesem Grund ist meine Beantragung, den
Rückforderungsbetrag an Familienbeihilfe über € 981,08
gemäß
§ 236 BAO nachzusehen, weil die Einhebung des Betrages
nach der Lage des Falles für mich unbillig wäre an das Finanzamt
ergangen.
Mit Bescheid des Finanzamts
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 8. September
2006 wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO entweder
persönlicher oder sachlicher Natur sein könne. Eine persönliche
Unbilligkeit liege insbesondere dann vor, wenn die Einhebung die Existenz des
Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten
Angehörigen gefährden würde, mit außergewöhnlichen
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch
Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer
Verschleuderung gleichkäme.
Wie die Bw. in Ihrer
Aufstellung der Lebenshaltungskosten bekannt geben habe, bleibe Ihr noch Geld
für die Zahlung einer Lebensversicherung und für die Erhaltung eines
Autos übrig. Die Existenz könne also durch die Abstattung der
Nachforderung an Familienbeihilfe und Kindergeld in kleinen Ratenbeträgen
nicht gefährdet werden.
Sachliche Unbilligkeit liege
diesfalls nicht vor, da die Nachforderung im Abgabenrecht gerechtfertigt sei und
auch im Nachsichtsansuchen nicht angesprochen werde.
Obwohl eine
Ermessensentscheidung diesfalls nicht mehr nötig sei, werde dennoch darauf
eingegangen: Die Bw. habe ungerechtfertigt eine Begünstigung in Anspruch
genommen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wäre daher das
Nachsichtsansuchen ebenfalls abzuweisen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 6. Oktober 2006 wird der Bescheid zur Gänze
wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung
angefochten.
1. Unrichtige
Tatsachenfeststellung
Das Finanzamt für den 9.,
18. und 19. Bezirk in Wien (in der Folge: "die Behörde") habe in seinem
Bescheid vom 08.09.2006 angeführt, dass der Bw. laut ihrer Aufstellung der
Lebenshaltungskosten noch Geld für die Erhaltung eines Autos und die
Zahlung einer Lebensversicherung übrig bleibe. Aus diesem Grund könne
die Existenz durch die Abstattung der Nachforderung an Familienbeihilfe und
Kindergeld in kleinen Ratenbeträgen nicht gefährdet werden.
Richtig sei, dass die Bw. in
ihrer Ergänzung zum Nachsichtsantrag vom 01.06.2006 eine Aufstellung ihrer
Lebenserhaltungskosten (Einnahmen und Ausgaben) bekannt gegeben habe. Dieser
Aufstellung sei zu entnehmen, dass die Bw. monatlich durchschnittlich €
100,00 für die Erhaltung eines Autos aufbringe. Die Erhaltung des Autos sei
für die Bw. jedoch aus zweckmäßigen Gründen notwendig. Da
der Ehegatte der Bw. oft während der Nachtzeit arbeite, wäre die
Anschaffung von zwei Jahreskarten der Wiener Linien für die Bw. und ihren
Ehegatten erforderlich. Außerdem müsste der Ehegatte zu den Zeiten,
zu denen die Nightline der Wiener Linien nicht fahre, für seinen Weg zur
Arbeit oder nach Hause oft mit dem Taxi fahren, was erheblich teurer wäre.
Zusätzlich müssten auch regelmäßig Fahrscheine für die
zwei Kinder angeschafft werden. Rechne man all diese Kosten zusammen,
würden diese die Kosten für die Erhaltung des Autos aber deutlich
übersteigen und wären daher unrentabel. Die Ausgaben für die
Erhaltung des Autos stellen für die Bw. und ihren Ehegatten eine
finanzielle Belastung dar, die aber im Verhältnis zu den Kosten für
die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.
Weiters stelle die Behörde
in ihrer Begründung unrichtig fest, dass die Existenz der Bw. durch die
Abstattung der Nachforderung an Familienbeihilfe und Kindergeld in kleinen
Ratenbeträgen auch deshalb nicht gefährdet werden könne, da der
Antragstellerin laut ihrer Aufstellung der Lebenserhaltungskosten noch Geld
für die Zahlung einer Lebensversicherung übrig bleibe.
Es werde nicht bestritten, dass
die Bw. eine Lebensversicherung besitze, deren Prämie sie monatlich
bezahle. Die Bw. habe in ihrer Aufstellung der Lebenserhaltungskosten die
Zahlung einer Lebensversicherung jedoch ziffernmäßig nicht angegeben.
Vielmehr habe die Bw. in einem Nachsatz als Ergänzung zur Aufstellung der
Lebenserhaltungskosten der Behörde mitgeteilt, dass sie in ihrer
Aufstellung der Ausgaben die Kosten für Bekleidung, Studiengebühren
(in Höhe von € 378,72 pro Semester) und eine Lebensversicherung nicht
berücksichtigt habe.
Die Kosten für die
Bezahlung der Lebensversicherung belaufen sich auf monatlich € 7,91. Den
Rechtsadressaten sei im Zuge der letzten ASVG- und EStG- Novellen von
Regierungsseite wiederholt erklärt worden, dass sie daran denken sollten,
zusätzlich zur gesetzlichen Pensionsvorsorge eine private Pensionsvorsorge
zu entrichten, um sich finanziell abzusichern. Eine Lebensversicherung
könne daher - so lange die monatliche Prämienzahlung nicht
unverhältnismäßig hoch sei - niemals als Luxus behandelt werden,
wie das die Behörde im Zuge ihrer Beweiswürdigung rechtswidrigerweise
getan habe. Berücksichtige man die im vorliegenden Fall nicht
unverhältnismäßig hohe monatliche Prämienzahlung für
die Lebensversicherung der Bw. nicht, stehen einander in der Aufstellung der
Lebenserhaltungskosten der Bw. und ihrem Ehegatten monatliche Einnahmen in
Höhe von € 1.621,12 und monatliche Ausgaben in Höhe von €
1.613,66 gegenüber, weshalb die Bw. betone, dass ihre finanzielle Situation
keinerlei Spielraum für weitere Ausgaben zuließe und eine Einhebung
des Rückforderungsbetrags daher nach der Lage des Falles eine
Gefährdung ihrer Existenz darstellen würde.
Seit der Einbringung des
Nachsichtsantrags durch die Bw. seien die monatlichen Ausgaben der Bw. zudem
weiter gestiegen. Der jüngere Sohn der Bw. besuche seit Herbst 2005 einen
Kindergarten. Unter Berücksichtigung der Unterstützung betragen die
Kosten hierfür monatlich € 200,76.
2. Unrichtige rechtliche
Beurteilung
Die Behörde führe in
ihrer Begründung zum Bescheid vom 08.09.2006 aus, dass eine
persönliche Unbilligkeit nur dann vorliege, wenn die Einhebung die Existenz
des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten
Angehörigen gefährden würde und die Entrichtung der
Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch
Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer
Verschleuderung gleichkäme.
Aus den unter Punkt 1.
angeführten Tatsachen ergebe sich, dass die Einhebung des
Rückforderungsbetrags an Familienbeihilfe und Kindergeld für die Bw.
nach der Lage des Falles persönlich unbillig wäre.
Nach der ständigen
Judikatur des VwGH setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen stehe, die sich aus der Einziehung für den
Abgabepflichtigen ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliege.
Im vorliegenden Fall wäre
die Bw. durch die Einhebung der Abgaben erheblich benachteiligt, da weitere
monatliche Fixkosten in ihrer derzeitigen finanziellen Situation nicht zumutbar
seien.
Selbst wenn die Behörde
vom Nichtvorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ausgehe, sei die
Einhebung der Abgabenschuld nach der Lage des Falles jedenfalls sachlich
unbillig. Eine sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintrete. Da die Bw. nicht über verwertbares Vermögen verfüge,
wäre sie gezwungen, ein Darlehen bei der Bank aufzunehmen um die
Abgabenschuld in Ratenbeträgen zurückzuzahlen. Dies würde jedoch
ein Ergebnis darstellen, dass im Einzelfall vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt
und daher sachlich unbillig wäre. Dazu komme, dass sie mangels
Sicherungsmöglichkeiten, insbesondere bei Zwang zur Stornierung der
Lebensversicherung, gar keinen Kredit erhalten würde.
Die Bw. beantrage aufgrund all
dessen, der Unabhängige Finanzsenat Wien möge den angefochtenen
Bescheid gemäß
§ 66 Abs. 4 AVG dahingehend abändern, dass
dem Antrag auf Nachsicht eines Rückstandsbetrags in Höhe von €
981,08 gemäß
§ 236 BAO vollinhaltlich statt gegeben wird.
Laut Aktenlage beträgt der
fällige Rückstand am Abgabenkonto derzeit € 869,52.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige
Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung - wie auch von der Bw.
dargestellt - im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand
ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die
Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus
persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur unter Veräußerung von
Vermögen möglich wäre und zusätzlich diese
Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche
Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls müsste es zu einer
anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu
einem atypischen Vermögenseingriff kommen (VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Persönliche Unbilligkeit
liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die Existenz des
Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit
außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form der
persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese
müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend
("auch") mitverursacht sein (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist persönliche Unbilligkeit u.a. dann jedoch
nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht
ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
änderte. Andererseits liegt auch dann, wenn der Abgabepflichtige in der
Lage ist, den Lebensunterhalt seiner Angehörigen ausreichend zu sichern,
eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen nicht vor (VwGH
25.10.2006, 2004/15/0150).
Ein Nachlass von
Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation
des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses
keinen Sanierungseffekt hätte (VwGH 21.9.2005, 2003/16/0112).
Im vorliegenden Fall wurde von
der Bw. die familiäre Einnahmen/Ausgabensituation dargestellt. Dem Antrag
vom 24. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass "verwertbares Vermögen nicht
vorhanden ist." Weiters ist im Vorlageantrag nachzulesen, dass "im vorliegenden
Fall weitere monatliche Fixkosten in der derzeitigen finanziellen Situation der
Bw. nicht zumutbar sind. Dazu kommt, dass die Bw. mangels
Sicherungsmöglichkeiten, insbesondere bei Zwang zur Stornierung der
Lebensversicherung, gar keinen Kredit erhalten würde". Zieht man in
Betracht, dass die Bw. selbst zwischenzeitig nur das Kindergeld bezieht, die
weiteren Einnahmen von ihrem Mann bzw. der öffentlichen Hand beigesteuert
werden, ist festzuhalten, dass die Bw. alleine nicht in der Lage wäre, ihre
notwendigen Ausgaben zu tätigen. Da die derzeitige finanzielle Lage der Bw.
so schlecht ist, dass die Gewährung einer Nachsicht keinen Sanierungseffekt
hätte, kann daraus keine persönliche Unbilligkeit abgeleitet
werden.
Eine sachliche Unbilligkeit
liegt vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. In der allgemeinen Auswirkung
einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit nicht gelegen (VwGH
16.12.2003, 2003/15/0099 und 30.9.2004, 2004/16/0151). Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu
§ 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 8/1998
mehrfach (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183; 31.10.2000, 2000/15/0035)
ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe lediglich auf objektive Momente abstellt. Nach der
Intention des Gesetzgebers sind somit subjektive Momente bei der
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge nicht zu
berücksichtigen, sondern es ist ausschließlich zu prüfen, ob die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben sind.
Das Vorliegen einer einzelfallbedingten sachlichen Einhebungsunbilligkeit ist
daher selbst dann zu verneinen, wenn der unrechtmäßige Bezug der
Familienbeihilfe ausschließlich durch ein Versehen eines Bediensteten der
Finanzverwaltung (was hier nicht der Fall ist) verursacht wird. Somit kann - wie
die Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig festgestellt
hat - in der Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe eine
sachliche Unbilligkeit nicht erblickt werden.
Da im vorliegenden Fall sowohl
das Vorliegen einer sachlichen als auch einer persönlichen Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung zu verneinen war, diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach
der Lage des Falles jedoch tatbestandsmäßige Voraussetzung für
die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, blieb für
eine Ermessensentscheidung (VwGH 26.2.2003, 98/13/0091), bei der zudem
festzustellen gewesen wäre, dass eine Nachsicht eine Begünstigung
anderer Gläubiger darstellen würde, die im Rahmen von
Kreditrückzahlungen, Zahlungen für Miete etc. ihre Forderungen zu
100 % - ohne Abschlag - befriedigt erhalten, kein Raum.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend ist
festzuhalten, dass Einbringungsmaßnahmen angesichts der wirtschaftlichen
Situation der Bw. derzeit aussichtslos erscheinen.
Wien, am 26.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2435-W/06
- Stammnummer
- 29116
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF