Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2027-W/03
Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen bei vorzeitig aufgelöstem Lehrverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2027-W/03vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mistelbach an der Zaya betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. April 2003 bis 31. August 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerberin (Bw.) für ihre
Tochter M. , geb. am 19.9.1984, im Zeitraum April bis August 2003
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustand.
Die Tochter war vom 7. August 2000 bis 9. März 2002
als Arbeiterlehrling beschäftigt, bezog ab 19. April 2002
Arbeitslosengeld und begann am 20. März 2003 als Arbeiterin bei der
O..
Sie besuchte jedoch weiterhin einmal wöchentlich die
Berufsschule und schloss die Lehre für den Beruf "Friseur und
Perückenmacher" gemäß
§ 22 Abs. 2 lit. g
Schulunterrichtsgesetz mit ausgezeichneten Erfolg ab (Jahres- und
Abschlusszeugnis vom 27. Juni 2003).
Das Finanzamt erließ am 29. September 2003 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit
1. April 2003 bis 31. August 2003 und führte zur Begründung
aus:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe
für Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Da Ihre Tochter
M. seit 20.3.2003 bei der
O. beschäftigt ist, musste die
Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag rückgefordert
werden."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu Folgendes aus:
"Meine Tochter hat
in den Monaten April bis Ende Juni weniger verdient als sie noch Lehrling war.
Ich ersuche daher, für die Monate
April, Mai und
Juni
die Familienbeihilfe zu
gewähren.
Weiters möchte
ich feststellen, dass in Ihren Schreiben vom 24.9.2003 mitgeteilt wurde, dass
die Familienbeihilfe mit April 2003 eingestellt wird. Trotz dieser Mitteilung
haben Sie die Familienbeihilfe weiter überwiesen. Ich konnte daher
annehmen, dass dies seine Richtigkeit hat."
Das Finanzamt erließ am 29. Oktober 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Anführung des
§ 2 Abs. 1 FLAG - mit folgender Begründung ab:
"...Auf Grund der
hieramts vorgelegten Unterlagen (Kopie des Lehrvertrages Ihrer Tochter
M. mit der Firma ...) wurde
Familienbeihilfe gewährt und mit dem voraussichtlichen Lehrzeitende im
Monat August 2003 befristet.
Auf Grund des am
31.7.2003 versandten und am 28.8.2003 hieramts retournierten
Überprüfungsschreibens wurde erstmals bekannt, dass Ihre Tochter
M. Einkünfte in Höhe von
monatlich 830 € bei der Firma O
Österreichische Wach-Dienst GmbH erzielt.
Laut
Sozialversicherungsdaten wurde M. mit
9.3.2002 von der Firma S. am 9. März
2002 als Arbeiterlehrling abgemeldet und von der Firma
O. mit 20.3.2003 bis laufend als
Arbeiterin angemeldet.
Die
Familienbeihilfe wurde daher eingestellt und für den Zeitraum April bis
August 2003 rückgefordert. Ihre Tochter hat neben ihrer Tätigkeit bei
der Firma O weiter einmal wöchentlich
die Berufsschule für Haar- und Körperpflege in .... besucht und auch
abgeschlossen.
Unterbrechungen
eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa bei Erkrankung, die
die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach
für immer unmöglich macht) sind für einen bereits vorher
erwachsenen und danach folgenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich.
Wird aber die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf
ausgebildet" wurde, nicht mehr wieder aufgenommen, sondern aus welchen
Gründen auch immer, endgültig beendet, so kann ab Beendigung nicht
mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne der in Rede stehenden
Gesetzesstelle gesprochen werden."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 11. November 2003 eine als
Vorlageantrag zu wertende "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung und
führte dazu aus:
"Es ist richtig,
dass meine Tochter ... seit 20. März 2003 bei der Firma
O. in einem
Teilzeit-Arbeitsverhältnis stand (sie wurde per 4.11. von diesem
Unternehmen gekündigt). In der Zeit ihres Dienstverhältnisses bei der
Firma O besuchte sie bis Ende Juni jeden
Dienstag die Berufsschule für Haar- und Körperpflege in
...
Nicht richtig ist
jedoch, dass sie monatliche Einkünfte von 830,-- € hatte, sondern laut
den beiliegenden Belegen betrugen ihre Einkünfte in der Zeit von April bis
August 2003 lediglich (brutto) April: 521,24, Mai: 691,46, Juni
696,63..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die
Tochter der Bw. bis Juni 2003 weiterhin einmal wöchentlich die Berufsschule
besucht hat und ab 20. März 2003 bei der Fa. O. in einem
Teilzeit-Arbeitsverhältnis stand.
Familienbeihilfenanspruch
bei Vorliegen einer Berufsausbildung:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise
Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im
Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen
zu anderen Bildungseinrichtungen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 15.12.1987, 86/14/0059, 13.3.1991, 90/13/0241,
19.3.1998, 96/15/0213 und 21.10.1999, 97/15/0111) die Ansicht, es müsse das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg gegeben sein.
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden
schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das
Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn
anzunehmen.
Zur Berufsausbildung gehört aber zweifellos die
fachliche Ausbildung in einem Lehrberuf. Als anerkanntes Lehrverhältnis
(vgl. § 5 Abs. 1 lit. b FLAG) geltend insbesondere die nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkannten
Ausbildungsverhältnisse. Es fallen darunter die im Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969 in der im Streitjahr geltenden Fassung (BAG), geregelten
Lehrverhältnisse.
Der einmal wöchentliche Besuch einer Berufsschule ist
nicht vergleichbar mit der Ausbildungsintensität, die bei einer
Berufsausbildung vorliegen muss. Dadurch allein liegt auch kein
Lehrverhältnis vor. Im konkreten Fall wäre es daher für den
Anspruch auf Familienbeihilfe erforderlich gewesen, dass die Tochter der Bw.
neben ihrer theoretischen Ausbildung noch eine praktische Ausbildung als
Lehrling absolviert hätte, also bei einem Lehrberechtigten in einem
Lehrberuf fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung auch verwendet
worden wäre (vgl. § 1 BAG).
Dass sie aus ihrem Dienstverhältnis beim O weniger
verdient hat als als Lehrling, mag zutreffen. Dies ändert aber nichts
daran, dass die Tätigkeit beim O ohne jeden Zweifel nicht als
Berufsausbildung anzusehen ist.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2003 verwiesen,
wonach dann, wenn die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf
ausgebildet wurde, nicht mehr wieder aufgenommen, sondern aus welchen
Gründen auch immer endgültig beendet wird, ab Beendigung nicht mehr
von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne der in Rede stehenden
Gesetzesstelle gesprochen werden kann.
Rückzahlung
von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist..."
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist also sehr
weitgehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht
und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
Die Berufung musste daher abgewiesen werden.
Wien, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2027-W/03
- Stammnummer
- 21803
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF