…Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag von € 1.272,60 zurück. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Bw. für ihre Tochter M. (geb. am tt.mm.jjjj) für den Zeitraum 1.2.2004 bis 30.9.2004 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen habe…
…Mit Bescheid vom 23. Jänner 2012 forderte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 von der Antragstellerin die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beiträge der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages für die Kinder Sa und MP für den Zeitraum Jänner 2006 - Oktober 2011. Gegen diesen Bescheid richtete…
…angefochten Rückforderungsbescheid zu Recht ergangen. Auf einen möglicherweise gegeben gutgläubigen Empfang der Gelder und eine mögliche Härte der Rückzahlung kann dabei nicht Rücksicht genommen werden. 5.) Abstandnahme von der Rückforderung - § 26 Abs. 4 FLAG 1967: Die gesetzliche Regelung, wonach zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe wieder rückgefordert…
…wurde mir die Familienbeihilfe für meine Tochter A , für den Zeitraum von Juni 2003 bis Oktober 2006, erneut gewährt. Nun habe ich einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge, datiert mit 25. September 2007, erhalten, in dem ich zur Rückzahlung von € 3…
…auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967). Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe…
…seiner Judikatur zu § 26 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 8/1998 mehrfach ausgesprochen (vgl. dessen Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/15/0183 und vom 31. Oktober 2000, Zl. 2000/15/0035), dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe lediglich…
…0079). Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht somit auch für die infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten Auszahlung. Diese Rechtsansicht findet vollinhaltlich im Gesetzeswortlaut Deckung und entspricht auch der oben zitierten Kommentarmeinung. Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keine Veranlassung, hiervon…
…2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151). Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe entspricht der Gesetzeslage und ist eine Auswirkung der generellen Norm, die auf alle Normadressaten gleichermaßen anzuwenden ist. Eine Besserstellung des Berufungswerbers wäre rechtswidrig…
…nicht zu Lasten der Berufungswerberin gehen. Der ergangene Bescheid sei sohin rechtswidrig. Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass nach der Regelung des § 26 Abs. 1 FLAG die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe von…
…der Rückforderung an Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge aufgerechnet, zwischenzeitlich wurde die Rückforderung zur Gänze durch Aufrechnung getilgt. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge…
…gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch der Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe (woraus sich…
…im § 26 FLAG geregelte Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stelle ausschließlich auf objektive Momente ab. Somit seien im Anwendungsbereich des § 26 FLAG die Gründe für die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ebenso unbeachtlich wie ein gutgläubiger Verbrauch (VwGH 3.10.2000…
…so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH…
…15/0150). Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (VwGH 21.9.2005, 2003/16/0112). Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß …
…ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 1 FLAG in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückforderungsbescheides (4. 11. 2005) gültigen Fassung BGBl. I 8/1998 entgegenzuhalten. Danach stellt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ausschließlich auf objektive Momente ab…
…Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035) ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren…
…die Behörde die Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen geprüft hatte und er Familienbeihilfe zu Recht bezogen hatte. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ausschließlich von objektiven Sachverhalten abhängig…
…7.3.2 Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen bei Auszahlung der Familienbeihilfe durch Selbstträger Rz 792c: Der Bescheid, mit dem die Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe durch das FA angeordnet wird, ist auch dem Selbstträger (siehe § 46 FLAG 1967) zuzustellen. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt an…
…Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht auch für die infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten Auszahlung. Entscheidend ist somit lediglich, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe gegeben waren. Dass die…
…den Ausbildungsfortgang nicht erbracht werden, sodass ab August 2014 keine Familienbeihilfe für den Sohn mehr zustand. Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des § 26 Abs 1 FLAG ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen sehr weitgehend ist, zumal sie ausschließlich auf…