…Einkünfte handelt, die einer in Zypern gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Gemäß Art. 5 des Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere den Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine…
…wird. Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst gemäß Art. 5 Abs. 2 DBA-Deutschland insbesondere: a) einen Ort der Leitung b) eine Zweigniederlassung c) eine Geschäftsstelle d) eine Fabrikationsstätte e) eine Werkstätte f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung…
…6% versteuern müsste, gegenüber Tierärzten und Hufschmieden mit Ort der Geschäftsleitung im Inland, die für dieselbe Leitung 20% Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssten, führen. Gleichzeitig würde dadurch ein Anreiz für andere Tierärzte geschaffen, ihre Tätigkeit in derselben Weise wie der Berufungswerber auszuüben, um ebenfalls einen…
…Der Ort der sonstigen Leistung kann danach 1. statt im Inland als im Drittlandsgebiet gelegen und 2. statt im Drittlandsgebiet als im Inland gelegen behandelt werden. Verordnung des Bundesministers (BGBl.II Nr.102/1997) für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei…
…nach einem echten Mittelpunkt - einem echten Familienwohnsitz - besteht. Dieser Ort der Ruhe und der Sammlung meiner persönlichen Ressourcen ist unser Familienwohnsitz G.. Ein ihrerseits geforderter Nachweis des Verweilens von entweder 180 Tagen ("ABWOHNTAGE") in E. oder in Salzburg für 2001 ff ist - im Lichte des…
…Beteiligungsverhältnis bestehe. Dies bedeutet aber dass, - der freien Zeiteinteilung, - dem fehlenden Urlaubsanspruch, - Möglichkeit den Ort der Tätigkeit frei zu wählen, - dem Fehlen disziplinärer Folgen, - und allen anderen Möglichkeiten, die die hier vorliegende persönliche Weisungsungebundenheit mit sich bringe, Bedeutung zukomme. Der Argumentation der Lohnsteuerprüfung, dass keine…
…Jänner 1995 reichte der damalige steuerliche Vertreter für die S R+H GesbR (Bw.) die Steuererklärungen betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer 1993 sowie die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 1993 beim Finanzamt (FA) ein. Als Ort der Leitung des Unternehmens wurde A,R 8 angegeben…
…im Drittland ansässigen Unternehmers an seine im Drittland ansässigen Abnehmer und wäre der Ort dieser Leistungen nur nach der insoweit gemeinschaftsrechtlich nicht gedeckten Verordnung BGBL. II Nr. 102/1997 als im Inland gelegen anzusehen. Dass die Leistungen der Beschwerdeführerin (=Bw.) an ihre Abnehmer im Drittland-…
…im Drittland ansässigen Unternehmers an seine im Drittland ansässigen Abnehmer und wäre der Ort dieser Leistungen nur nach der insoweit gemeinschaftsrechtlich nicht gedeckten Verordnung BGBL. II Nr. 102/1997 als im Inland gelegen anzusehen. Dass die Leistungen der Beschwerdeführerin (=Bw.) an ihre Abnehmer im Drittland-…
…dass der Bw dem Finanzamt mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 (Bl. 59/Dauerbelege E-Akt) die Verlegung seines Betriebssitzes nach E, K-Str, mitgeteilt und auf seinen in der Folge in Österreich eingereichten Steuererklärungen diese Anschrift als Ort der Leitung des Unternehmens angegeben hat…
…Wohnanschrift und als Ort seiner Berufsausübung angegeben worden (Veranlagungsakt zu StNr. 91/000/0000, Dauerakt). Die Anschrift in S war von ihm selbst weiters anlässlich seiner Einvernahme bezüglich Vergabe einer Steuernummer beim Finanzamt Salzburg-Stadt am 9. April 2007 als Ort der Leitung seines Unternehmens…
…die Lebensgefährtin am Ort des Familienwohnsitzes in Salzburg -Stadt und dann in Innsbruck im Rahmen einer nichtselbständigen Beschäftigung steuerlich relevante Einkünfte erzielte, wobei im Oktober 2006 die Lebensgefährtin vom Dienstgeber als Leiterin einer neuen Filiale nach Innsbruck versetzt wurden. Ab Oktober 2006 habe der Bw…
…für die Leistungsempfängerin kein Vorsteuerabzug möglich, weshalb die zitierte Gesetzesbestimmung (§ 11 Abs. 12 UStG 1994) auch für die Bw. nicht zum Tragen kommen könne. Die Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid enthält keine nähere Begründung. Daraufhin erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung und sprach die Abweisung der Berufung…
…Ort der Leitung des Unternehmens ... Zum Unternehmen gehören folgende Zweigstellen und Organgesellschaften ... Auf Seite 1 der Erklärung wurde vom Finanzamt handschriftlich vermerkt: "Lt. Rspr. mit Mag. Sp... ATS !" | | | Bemessungsgrundlage | Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch: | 000 | 202.758.585,66…
…Möglichkeit, vom derzeitigen Arbeitsort abberufen zu werden, ebenso wie der bloße Wunsch nach einem Arbeitsplatz im Nahebereich des Wohnortes keine ausreichende Begründung für die Beibehaltung des Wohnsitzes an einem anderen Ort dar. Ein künftiges Wechseln des Arbeitsortes kann nämlich bei keinem Dienstnehmer ausgeschlossen werden. Auch…
…Fach Korrepetition gelten, das Bühnenpräsenz bis zum Abschlussprüfungs-, gleichzusetzen mit dem Hochschulniveau, erfordere. Die Korrepetitionsbetreuung (in der Landesmusikschule Puchenau sei er Hauptkorrepetitor) und die erzielten Erfolge bei Wettbewerben wie "Prima La Musica", Abschlussprüfungen mit goldenen Leistungsabzeichen wie "Audit of Art", die vielen Vortragsabende, Übertrittsprüfungen, etc.…
…der Bw. auf drei seinem Vorlageantrag ("Berufung gegen Berufungsvorentscheidung") angeschlossene Kopien von Werkverträgen. Bei näherer Betrachtung dieser erst im Jahr 2006 unterzeichneten Schriftstücke fällt auf, dass sie unter der Position des vom Bw. zu erbringenden Werkes teils überhaupt nichts, teils nur den Ort der Leistung…
…lt. Angaben des Bw. in der Berufung bzw. im Vorlageantrag ausschließlich vom privaten Wohnsitz aus ausgeübt sein soll (müsste 1190 Wien, ZZ-gasse gewesen sein, in den Umsatzsteuererklärungen 1991 und 1992 wird als Ort der Leitung des Unternehmens allerdings 1238 Wien, R-straße 173 angegeben )…
…Bezirk in Wien zu StNr. a) eingereichten Umsatzsteuererklärungen wurde als "Ort der Leitung des Unternehmens" stets die Adresse W, N-Gasse 5, ausgewiesen. Dies auch in den Jahren ab 1992, als von der GesBR zudem auch das "G-Schlössl" in A Nr. 476 vermietet wurde.…
…1998 als Ort der Leitung des Unternehmens angezeigt; die mit 1. Oktober 1999 datierten Abgabenbescheide für das Jahr 1998 wurden an die letztgenannte Adresse zugestellt. Da die Bw. das Appartement stets nur befristet vermietet hatte, war die Annahme, die Wohnung sei innerhalb der Monate Februar…