Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0609-L/04
Besteuerung von Ausschüttungen aus einer stillen Beteiligung an einem zypriotischen Unternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0609-L/04vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob ein Gesellschafter von einer in Zypern ansässigen Gesellschaft Ausschüttungen unter Berufung auf das DBA Zypern in Österreich steuerentlastet lukrieren kann, hängt ausschließlich von den Sachverhaltsgegebenheiten ab.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H., vertreten durch Mag. Richard
Leisch & Co SteuerberatungsgmbH, 4600 Wels, Carl Blum Straße 16,
vom 31. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
2. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt gewerbliche
Einkünfte aus Immobilienhandel.
Anlässlich einer im September des Jahres 2003
abgeschlossenen und die Jahre 1999 - 2001 umfassenden
Außenprüfung stellte der Prüfer unter Tz 8 fest
(Details können aus der Niederschrift zur
Schlussbesprechung [= Anlage 1 zum BP-Bericht vom 12. August 2003] entnommen
werden):
"Aufgrund eines Vertrages über die Errichtung
einer Stillen Gesellschaft (abgeschlossen in Brünn, Tschechien, am 20. Juli
2000) abgeschlossen zwischen der M., Cy-1060 Nicosia und JH., beteiligt sich JH.
an einem Teil des Geschäftsbetriebes der M. und zwar am Profitcenter P.
für Financial Engineering, Handel u. Leasing, Inkasso u. Factoring, sowie
Vermittlungstätigkeit und an allen Geschäften die mit der Einlage
getätigt werden, als stiller Gesellschafter (siehe § 2 des Vertrages).
Aufgrund dieser stillen Beteiligung wurden an JH. verschiedene Zahlungen
geleistet. Auf das Konto von JH. sind soweit bekannt, bisher folgende
Überweisungen aus Zypern erfolgt:
Valuta 27. Dezember 2001: 499.999,76 S von Pe.,
Nicosia. Der Zahlungsgrund ist der Überweisung nicht zu
entnehmen. Valuta 27. Dezember 2001: 353.020,50 S von M.,
Nicosia. Der Zahlungsgrund ist der Überweisung nicht zu
entnehmen.
Laut Kopie eines Schreibens der M. handelt es sich bei
beiden Überweisungen um Ausschüttungen der Stillen Gesellschaft P..
Angaben über die Ermittlung des oder der Gewinnanteile bzw. für
welches Geschäftsjahr die Gewinnanteile festgestellt worden sind, sind aus
dem Schreiben nicht ersichtlich.
Außerhalb des Prüfungszeitraumes (zu behandeln
im Zuge der Steuererklärung für 2002) wurde weiters an JH.
überwiesen: Valuta 9. April 2002: 164.720 € (entspricht
2,266.596 S) von M..
Hinsichtlich dieser Überweisungen gibt es eine
Mitteilung der M. an JH. vom 15. Jänner 2002, der zu entnehmen ist, dass
der Gewinnanteil für das Jahr 2001 14.828 CyP (rund 360.000 S)
beträgt. Gleichzeitig wird in diesem Schreiben mitgeteilt, dass
hinsichtlich dieses Einkommensteiles für JH. Steuererklärungen bei den
zypriotischen Finanzbehörden eingereicht worden
sind.Angemerkt wird, dass die Vorlage
der angeführten Steuererklärungen durch das FA Wels mehrmals urgiert,
jedoch diesem Ersuchen nicht nachgekommen wurde.
Die Höhe des auf JH. entfallenden Gewinnanteiles laut
dieser Gewinnmitteilung steht auch im Einklang mit der vorgelegten
Bestätigung der zypriotischen Finanzbehörden vom 14. Februar 2003
(vorgelegt beim FA Wels mit Schreiben vom 17. Juli 2003).
Durch das FA Wels wurde JH. mehrmals mündlich und in
weiterer Folge schriftlich (4. März und 12. Juni 2003) aufgefordert,
Unterlagen zur Klärung des Sachverhaltes beizubringen. Aufgrund dieser
Aufforderungen wurden folgende Unterlagen vorgelegt: (Angemerkt wird hiezu, dass
es sich um keine amtlich oder notariell beglaubigten Dokumente bzw. Abschriften
handelt.)
Bestätigung des Ministry of Finance, Nicosia Cypern
vom 3. Jänner 2003 aus der hervorgeht, dass die Firma M. in Zypern
ansässig und mit ihrem Welteinkommen in Zypern steuerpflichtig ist und
für 2001 Steuererklärungen eingereicht hat, die jedoch durch die
Behörde noch nicht geprüft wurden.
Jahresabschluss der M. für das Jahr 2001 mit einem
Gewinn von 9.015 CyP. Bei der Ermittlung dieses Gewinnes wurden 2,811.990 CyP
als Aufwand unter dem Titel "share of profit of partners" in Abzug gebracht
(Seite 4 und 11 des Abschlusses). Nicht erkennbar ist hingegen die Höhe und
Art der erzielten Umsätze bzw. die Erlösstruktur des Unternehmens,
bzw. kann aus der vorgelegten Bilanz kein Rückschluss auf die von der M.
ausgeübte Tätigkeit und die Zurechnung der Einkünfte zu
zypriotischen Betriebsstätten gezogen werden.
Einkommensaufstellung des Profitzentrum P. für 2001
aus der hervorgeht, dass im Jahr 2001 aus der operativen Tätigkeit keine
Einnahmen erzielt worden sind. Die erzielten Erlöse betreffen die Position
4430 "sonstige Erlöse" unter dem Titel "Income for DEP P.". Weites ist die
Gewinnverteilung auf zwei Gesellschafter dargestellt, wobei aufgrund der
vorliegenden Unterlagen davon ausgegangen werden kann, dass es sich beim Kto
5480 um die Zuteilung des Gewinnanteiles für 2001 für JH. über
14.822,60 CyP (ident mit der Bestätigung der Finanzbehörde) handelt.
Kopie des Gesellschafterverrechnungskonto 3650
(offensichtlich JH.) mit der Gewinnzuteilung und Überweisung des
Ergebnisanteiles für 2001. Anmerkung: Nicht ersichtlich ist die Zahlung
eines behaupteten Gewinnvorschusses bzw. eine Verrechnung der von der Pe.
geleisteten Zahlung an JH..
Bestätigung der zypriotischen Finanzverwaltung, dass
JH. einen Betrag von 14.823 CyP als stiller Gesellschafter der M. aus deren
Teilhaberschaft bzw. Personengesellschaft P. erhalten hat und dass diese
Beträge nicht Gegenstand der Steuerbemessung in Zypern sind.
Schreiben der M. in dem die Tätigkeit des Unternehmens
dargestellt und die Aussage getroffen wird, dass das Profitcenter P.
ausschließlich an diesen gewerblichen Tätigkeiten beteiligt war. Es
wird hierbei auf den Auditreport (offensichtlich ist hiermit der Jahresabschluss
gemeint) verwiesen. Weiters wird in diesem Schreiben mit Verweis auf das
Verrechnungskonto bekannt gegeben, dass es sich bei der Zahlung im Dezember 2001
um einen Vorschuss auf zu erwartende Gewinne der Folgejahre
handelte.
Im Zuge des Telefonates am 23. Juli 2003 wurde vom
steuerlichen Vertreter noch Folgendes erklärt: Das Profitcenter P.
sei keine eigene Gesellschaft sondern als rechtlich unselbständiger Teil
der M. anzusehen und somit kein eigenes Steuersubjekt. Die aus dieser
Beteiligung stammenden Erträge seien nicht auf Gesellschafterebenen sondern
auf Gesellschaftsebene zu besteuern. Unter dem Titel sonstige Erlöse
wäre nach zypriotischem Bilanzrecht bereits der erzielte Rohgewinn (Umsatz
vermindert um Wareneinsatz) zu verstehen. Bei der Überweisung durch die Pe.
handle es sich um einen Vorschuss auf Gewinnanteile aus der Beteilung am
Profitcenter P..
Das Finanzamt gelangt zur nachfolgenden steuerlichen
Würdigung: Insgesamt wurden an JH. am 27. Dezember 2001 rund 853.000
S aus Zypern überwiesen, wobei hinsichtlich der Überweisung von der M.
über 353.000 S aufgrund der vorliegende Unterlagen davon auszugehen ist,
dass es sich hierbei um einen Gewinnanteil aus der stillen Beteiligung des JH.
am Profitcenter P. handelt. Hinsichtlich des Betrages von rund 500.000 S
überwiesen von der Pe. steht bisher lediglich die Aussage im Raum, dass es
sich um eine Überweisung eines Gewinnvorschusses im Auftrag der M. handeln
soll. Unterlagen die diese Behauptung untermauern wurden nicht vorgelegt. Die
Aussage steht auch in Widerspruch zu den Buchungen am Verrechnungskonto des JH..
Für diesen Teil der Überweisung liegt für das FA Wels -
bis zum Nachweis des Gegenteiles - ein ungeklärter Geldmittelzufluss
vor, für den das Besteuerungsrecht bei der Republik Österreich
liegt. Betreffend den Gewinnanteil 2001 aus der stillen Beteiligung P.
ist für die Zuerkennung des Besteuerungsrechtes unter Anwendung des Art. 7
DBA Zypern an die Republik Zypern erforderlich, dass es sich um Einkünfte
aus Gewerbebetrieb handelt, die einer in Zypern gelegenen Betriebsstätte
zuzurechnen sind. Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen betreffend
Profitcenter P. und M. ist ersichtlich, dass einerseits das Profitcenter P.
keine operative Tätigkeit ausübt, andererseits die
Beteiligungserträge der an der M. beteiligten Personen bzw. Unternehmen in
der Gewinnermittlung der M. als Aufwand verbucht werden. Somit ist davon
auszugehen, dass zwei getrennte eigenständig zu beurteilende Unternehmen
vorliegen. Diese Ansicht wird auch noch durch die Bestätigung der
zypriotischen Finanzverwaltung bestärkt aus der hervorgeht, dass es sich
beim obigen Überweisungsbetrag an JH. um einen Gewinnanteil an der M. aus
deren Teilhaberschaft an der P. handelt. Aufgrund der somit lediglich
vermögensverwaltenden Tätigkeit der P. können hinsichtlich der
Gewinnanteile für 2001 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgeleitet
werden und somit gelangt Art. 7 DBA Zypern nicht zur Anwendung.
Durch das FA Wels werden die erzielten Einkünfte somit
den Einkünften aus Kapitalvermögen (Zinsen) zugerechnet, für die
das Besteuerungsrecht bei der Republik Österreich gelegen ist. Dies deckt
sich auch mit der Aussage der zypriotischen Finanzverwaltung, dass die
angeführte Summe von 14.823 CyP in Zypern nicht steuerpflichtig bzw.
steuerbar ist.
Aber auch für den Fall, dass es sich bei der M. und
dem Profitcenter P. um ein einheitliches Unternehmen (einen einheitlichen
Betrieb) handelt, kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet
werden, ob es sich bei den gegenständlichen Einkünften um solche aus
einer Beteiligung an einem Gewerbebetrieb - erwirtschaftet in einer
zypriotischen Betriebsstätte - handelt.
Anzuführen verbleibt außerdem, dass es sich bei
den Geschäftsführern der M. um die Rechtsanwälte Ms. Christos
bzw. Tanja, deren Kanzlei sich in 1700 Nikosia, 2M befindet, handelt. Diese
Adresse ist ident mit der Firmenanschrift der M., die aus dem Firmenstempel zu
ersehen ist.
Es ergibt sich folgende steuerliche
Auswirkung: Hinsichtlich des im Jahr 2001 lediglich als
Progressionseinkünfte erklärten Betrages von 835.019 S steht nach
Ansicht des FA Wels, mangels Nachweises um welche Einkünfte es sich hierbei
tatsächlich handelt, das Besteuerungsrecht der Republik Österreich und
nicht - wie vom Steuerpflichtigen vertreten - der Republik Zypern
zu."
|
Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
2001
|
853.019 S
Das Finanzamt erließ im wieder aufgenommenen
Verfahren entsprechend der Feststellung der Außenprüfung am 2.
Oktober 2003 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 wurde am
31. Oktober 2003 Berufung erhoben und zusammenfassend ausgeführt, dass der
Bw. im Jahr 2001 Ausschüttungen in Höhe von 853.020 S erhalten habe.
Dieser Betrag sei in der Einkommensteuererklärung für 2001
ordnungsgemäß als in Österreich nicht steuerpflichtiges
Einkommen unter Progressionsvorbehalt ausgewiesen worden. Die M. übe
ausschließlich eine gewerbliche Tätigkeit aus. Die Gesellschaft
beschäftige sich mit dem Handel mit Waren aller Art sowie der gewerblichen
Vermietung und Leasing von Maschinen und anderen Wirtschaftsgütern. Die M.
übe das Handelsgewerbe zum Teil selbst und zum Teil über
Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern aus. Im Zuge der beim Bw.
durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 sei
durch das Finanzamt die Anwendung des Art. 7 DBA Zypern verweigert worden und
der Republik Zypern zustehende Unternehmensgewinne in Österreich
rechtswidrigerweise der Besteuerung unterworfen worden. Unterhält
ein Unternehmen auf Zypern eine Betriebsstätte, so stehe gemäß
Art. 7 DBA Zypern das Besteuerungsrecht an diesen Betriebsstättengewinnen
Zypern zu. In Österreich seien diese Gewinne - unter
Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen. Diese
Freistellungsverpflichtung bestehe auf österreichischer Seite
unabhängig davon, ob Zypern seine Besteuerungsrechte wahrnehme oder
nicht. Die Anwendung einer abkommensrechtlichen Befreiungsvorschrift
könne nur dann von der tatsächlichen Besteuerung im anderen
Vertragsstaat abhängig gemacht werden, wenn eine
"Subject-to-tax" Klausel vorliege. Eine solche Klausel komme aber im
DBA zwischen Österreich und Zypern nicht vor. Es bestehe daher keine
rechtliche Grundlage um die abkommensrechtlich vorgesehene Steuerfreistellung in
Österreich von einer tatsächlichen Besteuerung im Ausland
abhängig zu machen.
In seiner Stellungnahme zur Berufung führte der
Prüfer am 7. Jänner 2004 aus, dass sich der in der Berufungsschrift
wiedergegebene Sachverhalt im Wesentlichen mit der Sachverhaltsdarstellung des
Prüfers decke. Hinsichtlich der Aussage betreffend die ungeklärte
Differenz bei der Ausschüttung sei anzumerken, dass diesbezüglich
keinerlei Beweismittel bzw. Unterlagen vorgelegt worden seien, die diese
Behauptung untermauern würden. Bezüglich dem Vorbringen, dass die M.
ausschließlich eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, werde
ausgeführt, dass die Richtigkeit dieser Aussage durch die bisher
vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend belegt worden sei, da aus vorgelegten
Bilanzen sowie Verlust und Gewinn-Rechnungen kein Rückschluss auf die
ausgeübte Tätigkeit gezogen werden könne. Für das FA
Wels beweisen die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, dass es sich bei den
Geldzuflüssen an den Bw. um Zahlungen für Gewinnanteile aus einer
gewerblichen - in Zypern ausgeübten - Tätigkeit der M. handle. Seitens
des steuerlichen Vertreters sei die Vorlage weiterer Unterlagen oder die
Aufklärung hinsichtlich der Überweisung von 36.336,40 € durch die
Pe. verweigert worden. Dies hat zur Folge, dass seitens des FA Wels das
Besteuerungsrecht für die Republik Österreich angenommen worden
sei. Die in der Berufungsschrift dargelegte rechtliche Beurteilung sei
ident mit den Ausführungen in der Stellungnahme des Steuerberaters vom 14.
Mai 2003. Für die Zuerkennung des Besteuerungsrechtes an die Republik
Zypern aufgrund der Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 DBA Zypern sei es
erforderlich, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle, die
einer in Zypern gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen seien. Da
seitens des Bw. dieser Nachweis im ca. zehn Monate dauernden
Betriebsprüfungsverfahren nicht erbracht werden konnte, erübrige sich
eine weitere Stellungnahme.
Die Berufung wurde am 6. Juli 2004 dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 13. Juli 2005 fand eine Besprechung zwischen dem
Referenten und dem steuerlichen Vertreter statt. Der Referent führte aus,
dass es entscheidungswesentlich sei, ob sich auf Zypern eine Betriebsstätte
befindet und somit gewerbliche Einkünfte vorliegen würden. Nach Art. 5
Abs. 1 DBA Zypern müsse es sich um eine feste Geschäftseinrichtung
handeln, durch die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt werde.
Folgende Gründe würden gegen das Vorhandensein einer
Betriebsstätte iSd DBA auf Zypern sprechen:
Bei
den Geschäftsführern (Ms.) der M. handelt es sich um Anwälte, die
auf dem Gebiet von Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisiert sind.
Die
Adresse dieser Anwälte ist ident mit der Anschrift auf dem Firmenstempel
der M..
Aus
den vorgelegten Jahresabschlüssen ist nicht ersichtlich, dass operative
Erträge aus der behaupteten gewerblichen Tätigkeit vorliegen. Ebenso
lassen sich keine Rückschlüsse auf die Art der erzielten Umsätze
und die Erlösstruktur ziehen.
Nicht
fremdüblich und daher zu hinterfragen ist die Überweisung der Pe. in
Höhe von rd. 500.000 S. Auf dem Gesellschafterverrechnungskonto ist diese
Zahlung nicht angeführt.
Warum
wurde der Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft in
Tschechien abgeschlossen?
Warum
hat der Abschluss der P. auch eine tschechische
Übersetzung?
Der steuerliche Vertreter gab
an, dass er versuchen werde, obige Punkte zu entkräften bzw. nachzuweisen,
dass auf Zypern eine Betriebsstätte vorhanden sei. Die beabsichtigte
Kontaktaufnahme mit seinem zypriotischen Kollegen werde jedoch einige Zeit
erfordern.
Mit Schreiben vom 3. November wurde ein Auditbericht der M.
betreffend das Geschäftsjahr 2003 übersendet. Der steuerliche
Vertreter wies darauf hin, dass der Lohnaufwand in diesem Jahr 448.839 CyP
betragen habe.
Der Bw. wurde mit Fax vom 14. Dezember 2005 aufgefordert
sich im Sinne der Besprechung vom 13. Juli 2005 zu äußern. Mit
weiteren Telefonaten wurde der steuerliche Vertreter am 13. April 2006 und 31.
Mai 2006 aufgefordert, die angekündigten Unterlagen
vorzulegen.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 wurden die Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf eine mündliche Verhandlung
zurückgezogen.
Am 3. Juli 2006 wurde der Bw. mit Fax letztmalig
aufgefordert, die angekündigten Beweismittel vorzulegen.
Im Veranlagungsakt ist eine Auskunftserteilung des
KSV-International vom 23. März 2004 abgelegt, wonach es sich bei der M. um
eine Offshore-Gesellschaft handelt.
Zum beantragten Verständigungsverfahren liegt ein
Schreiben des Fachbereiches Internationales Steuerrecht der Steuer- und
Zollkoordination Mitte vom 11. Juni 2004 vor. Demnach ist es für eine
Einleitung eines Verständigungsverfahrens eine unabdingbare Voraussetzung,
dass eine Doppelbesteuerung eingetreten ist oder einzutreten droht. Da
hinsichtlich der beim Bw. erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen
weder der Eintritt noch der drohende Eintritt einer Doppelbesteuerung dargelegt
wurde, konnte dem Ansuchen nicht entsprochen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Besteuerung von Ausschüttungen aus
einer stillen Beteiligung an einem zypriotischen Unternehmen.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Zypern dürfen
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Art. 8
führt weiters aus, dass der verwendete Ausdruck "Gewinne" auch
die Gewinne aus der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft
umfasst.
Für die Zuerkennung des Besteuerungsrechtes an die
Republik Zypern ist es somit erforderlich, dass es sich um gewerbliche
Einkünfte handelt, die einer in Zypern gelegenen Betriebsstätte
zuzurechnen sind.
Gemäß Art. 5 des Abkommens bedeutet der Ausdruck
"Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch
die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere den Ort der
Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle und
Werkstätten.
Ob ein Gesellschafter von einer in Zypern ansässigen
Gesellschaft Ausschüttungen unter Berufung auf das DBA in Österreich
steuerentlastet lukrieren kann, hängt ausschließlich von den
Sachverhaltsgegebenheiten ab.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
anderen Möglichkeiten wahrscheinlicher ist oder zumindest andere
Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die
Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache
bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht mathematisch exakt nachweisen
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 167, Tz 8).
Der Bw. hat im Jahr 2001 folgende Überweisungen
erhalten:
Valuta 27. Dezember 2001: 499.999,76 S von Pe.,
Nicosia. Valuta 27. Dezember 2001: 353.020,50 S von M.,
Nicosia. Laut Kopie eines Schreibens der M. handelt es sich bei beiden
Überweisungen um Ausschüttungen der Stillen Gesellschaft P.. Angaben
über die Ermittlung des oder der Gewinnanteile bzw. für welches
Geschäftsjahr die Gewinnanteile festgestellt worden sind, sind aus dem
Schreiben nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des von der Pe. überwiesenen Betrages
wurde im Zuge der Prüfung vorgebracht, dass es sich hiebei um einen
Gewinnvorschuss im Auftrag der M. handeln soll. Aus einem Schreiben der M. vom
22. Jänner 2002 geht hervor, dass die Pe. der M. Geld schuldet und daher
angewiesen wurde aus dem Titel "Ausschüttung Stille Gesellschaft
P." einen Betrag in Höhe von 36.336,40 € an JH. zu
überweisen.
Diese Vorbringen stehen aber in Widerspruch zu den
Buchungen am Verrechnungskonto (datiert 2. Juli 2003), wo weder eine Zahlung der
Pe. noch die Zuweisung eines Gewinnvorschusses aufscheint.
In der Besprechung vom 13. Juli 2005 wurde der steuerliche
Vertreter darauf hingewiesen, dass dieser Vorgang nicht den Usancen im
Wirtschaftsleben entspricht und daher noch entsprechend zu dokumentieren bzw.
aufzuklären ist.
Das Finanzamt ist daher zu Recht von einem ungeklärten
Geldmittelzufluss an den Bw. ausgegangen, für den das Besteuerungsrecht bei
der Republik Österreich liegt.
Den Gewinnanteil 2001 aus der stillen Beteiligung an der P.
betreffend ist es für die Zuerkennung des Besteuerungsrechtes unter
Anwendung des Art. 7 DBA Zypern an die Republik Zypern erforderlich, dass es
sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, die einer in Zypern gelegenen
Betriebsstätte zuzurechnen sind. Aus den Jahresabschlüssen des
Profitcenters P. und der M. geht hervor, dass einerseits das Profitcenter P.
keine operative Tätigkeit ausübt, andererseits die
Beteiligungserträge der an der M. beteiligten Personen bzw. Unternehmen in
der Gewinnermittlung der M. als Aufwand verbucht werden. Somit ist der Schluss
zu ziehen, dass zwei getrennte eigenständig zu beurteilende Unternehmen
vorliegen. Diese Ansicht wird auch noch durch eine Bestätigung der
zypriotischen Finanzverwaltung bestärkt, nach der es sich bei der
Überweisung an den Bw. um einen Gewinnanteil an der M. aus deren
Teilhaberschaft an der P. handelt. Aufgrund der somit lediglich
vermögensverwaltenden Tätigkeit der P. können nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich der Gewinnanteile für 2001
keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgeleitet werden und somit gelangt Art.
7 DBA Zypern nicht zur Anwendung.
Daran vermag auch der Auditbericht der M. für das
Geschäftsjahr 2003 mit einem Lohnaufwand in Höhe von 448.839 CyP
nichts ändern.
Durch das Finanzamt wurden die erzielten Einkünfte
somit nicht zu Unrecht den Einkünften aus Kapitalvermögen (Zinsen)
zugerechnet, für die das Besteuerungsrecht bei der Republik Österreich
liegt.
Aber auch für den Fall, dass es sich bei der M. und
dem Profitcenter P. um ein einheitliches Unternehmen (einen einheitlichen
Betrieb) handelt, kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates aufgrund
der vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet werden, dass es sich bei den
gegenständlichen Einkünften um solche aus einer Beteiligung an einem
Gewerbebetrieb - erwirtschaftet in einer zypriotischen Betriebsstätte -
handelt.
Ein von der M. am 14. Juli 2003 an den steuerlichen
Vertreter gerichtetes Schreiben, wonach sich die Gesellschaft im Jahr 2001 mit
dem Handel von abgefüllten Wasser und Powergetränken nach
Griechenland, England und in den arabischen Raum, dem Holzhandel von
Rumänien nach Zentraleuropa, dem Handel mit Toner für
Kopiergeräte und Laserdrucker nach England und dem Aufbau einer speziellen
Marktanalyse und Resarchagentur für die ehemaligen RGW Länder,
insbesondere mit CZ, SK und PL befasst, trägt auch nicht zur Aufhellung
bei, ob auf Zypern eine Betriebsstätte vorhanden ist. So wird auch in der
Berufung ausgeführt, dass die M. das Handelsgewerbe zum Teil selbst und zum
Teil über Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern ausübt.
Nicht aufgeklärt wurde auch, warum der Jahresabschluss des Profitcenters P.
eine tschechische Übersetzung aufweist.
Ungewöhnlich erscheint außerdem, dass es sich
bei den Geschäftsführern der M. um die Rechtsanwälte Ms. Christos
bzw. Tanja, deren Kanzlei sich in 1700 Nikosia, 2M befindet, handelt. Diese
Adresse ist ident mit der Anschrift des Firmenstempels der M.. Nach einer
Internetabfrage handelt es sich bei den Anwälten Ms. um Spezialisten auf
dem Gebiet von Handels- und Gesellschaftsrecht.
Es entspricht nicht den Erfahrungen im Wirtschaftsleben,
dass ein Anwaltsbüro ein Unternehmen operativ leitet. Vielmehr ist Zypern
als wichtiges Offshore-Zentum mit über 60.000 registrierten
Offshore-Gesellschaften bekannt.
Eine Firmierung als Limited (Ltd) sowie eine Führung
des Unternehmens durch Treuhänder bzw. Rechtsanwälte deuten auf das
Vorhandensein einer Offshore-Gesellschaft hin.
Der KSV-International hat in einem die M. betreffenden
Unternehmensprofil festgestellt, dass diese Gesellschaft in der Rechtsform einer
Offshore-Gesellschaft betrieben wird.
Allgemein gilt für Offshore-Gesellschaften, dass sie
keine Inlandsgeschäfte durchführen bzw. Inlandseinkünfte erzielen
dürfen.
Im gesamten Verfahren ist im Dunkeln geblieben, ob die
laufenden Entscheidungen in Zypern getroffen werden und auch die Leitung des
Unternehmens ebenfalls in Zypern liegt.
Den Berufungsausführungen ist entgegenzuhalten, dass
die Besteuerung in Österreich nicht deshalb erfolgt, weil die Republik
Zypern ihr Besteuerungsrecht an den Ausschüttungen nicht ausschöpfte.
Die vorgelegten Bestätigungen der zypriotischen
Finanzbehörden, wonach die M. mit ihrem weltweiten Einkommen auf Zypern
steuerpflichtig ist, vermögen auch keinen Beweis dafür liefern, dass
es sich dabei um Unternehmensgewinne handelt, die auf einer in Zypern gelegenen
Betriebsstätte erzielt werden.
Angesichts der berechtigten Zweifel und Widersprüche
verweist der unabhängige Finanzsenat auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben.
Insbesondere bei Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit
Offshore-Gesellschaften besteht eine Beweismittelbeschaffungspflicht und
Vorsorgepflicht. Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung
der Möglichkeit der behördlichen Ermittlungen im Ausland (vgl. Ritz,
aaO., § 115, Tz 10 ff.).
Dem Bw. wurde sowohl im Rahmen der Außenprüfung
als auch im Rechtsmittelverfahren (bspw. Besprechung vom 13. Juli 2005)
ausreichend Gelegenheit zugestanden, Beweismittel vorzulegen, um die Richtigkeit
seines Anbringens zu dokumentieren.
Der unabhängige Finanzsenat gelangt daher in freier
Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Befreiungsbestimmung des Art 7 DBA
Zypern nicht zur Anwendung kommt und die Ausschüttungen an den Bw. in
Österreich dem vollen Steuerabzug unterliegen.
Wenn es auch nicht entscheidungswesentlich ist, möchte
der unabhängige Finanzsenat dennoch darauf hinweisen, dass ab dem Jahr 2003
auf Zypern eine grundlegende Steuerreform stattfand. Ab dem Jahr 2003 gilt im
zypriotischen Steuerrecht für die unbeschränkte Steuerpflicht das
"Prinzip der steuerrechtlichen Ansässigkeit". Danach sind
Gesellschaften mit tatsächlicher Geschäftsleitung und Verwaltung auf
Zypern steuerrechtlich ansässig und unterliegen der zypriotischen
Besteuerung. Bis zu dieser Steuerreform gab es für international
tätige Unternehmen, die den Vorschriften für Offshore-Gesellschaften
unterlagen, einen begünstigten Steuersatz.
Ein Verständigungsverfahren hatte (wie bereits vom
Fachbereich mitgeteilt wurde) deshalb zu unterbleiben, weil weder eine
Doppelbesteuerung eingetreten ist noch einzutreten drohte.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 1 DBA CY (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Zypern (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 709/1990
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BetriebsstätteGewerbebetriebOffshore Gesellschafterhöhte Mitwirkungspflichtfreie BeweiswürdigungOrt der Leitunggewerbliche Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0609-L/04
- Stammnummer
- 23466
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF