Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0089-I/02
Unzuständigkeit der Abgabenbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-I/02vom 21.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei gleichteiligem Miteigentum an mehreren Sachen (zB ein Ehepaar besitzt mehrere Mietobjekte) ist regelmäßig davon auszugehen, dass die (nach außen auftretende) Miteigentümergemeinschaft Unternehmereigenschaft besitzt und sich ihr Unternehmen auf sämtliche im Miteigentum stehende Sachen erstreckt. Aus dem Grundsatz der Unternehmenseinheit folgt ua., dass für das Unternehmen nur ein Finanzamt zuständig ist. Sind für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Personenvereinigung mehrere Finanzämter als Lagefinanzämter örtlich zuständig, dann ist gemäß § 61 Abs. 2 letzter Satz iVm Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 201/1996 für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Schwaz betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 BAO von Amts wegen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992
und 1993 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993
entschieden: Die
angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
BAO von Amts wegen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993
sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
An der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht "GB und
Mitbesitzer" sind die beiden Ehegatten DG und BG zu je 50 % beteiligt. Am 5.
Dezember 1989 wurde von den beiden Ehegatten die Liegenschaft in EZ X, KG P, mit
der Adresse W, N-Gasse 5, für Zwecke der Vermietung erworben. Die
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die
Veranlagung zur Umsatzsteuer wurden in der Folge vom Finanzamt 08 für den
12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien unter der StNr. a vorgenommen. DG
verfügt für die GesBR "in allen
Finanz- und Steuerangelegenheiten" die alleinige Zeichnungsvollmacht
(vgl. das an das Finanzamt 08 für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien
gerichtete Schreiben vom 20. August 1990).
Die beiden Ehegatten DG und BG erwarben am 17. bzw. 18.
Jänner 1992 je zur Hälfte auch die Liegenschaft in EZ Y, KG A, mit der
Adresse A Nr. 476 ("G-Schlössl"). Am 20. Jänner 1992 richtete DG an
das Finanzamt Schwaz ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"Wir
möchten das bereits als Ferienhaus genutzte Objekt A Nr. 476 in A wieder
als Ferienwohnungen bewirtschaften. Wir ersuchen daher um Mitteilung einer
Steuernummer. Das Haus soll in Form einer Hausgemeinschaft unter der Bezeichnung
'G-Schlössl' verwaltet werden. Die Eigentümer DG und BG, beide
wohnhaft in W, N-Gasse 5, bevollmächtigen Frau DG zur Abwicklung aller
behördlichen Angelegenheiten für das 'G-Schlössl'. Bitte wickeln
Sie den gesamten Schriftverkehr mit der Adresse W, N-Gasse 5, ab."
Das Finanzamt Schwaz stellte in der Folge die
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft in A Nr. 476
unter der StNr. b einheitlich und gesondert fest, auch wurden ab dem Jahr 1992
entsprechende Umsatzsteuerveranlagungen für die GesBR vorgenommen.
Mit Kaufvertrag vom 6. bzw. 9. September 1994 erwarben die
beiden Ehegatten DG und BG je zur Hälfte auch die Liegenschaft in EZ Z, KG
A, mit der Adresse A Nr. 472 ("G-Hof"). Dazu wurde dem Finanzamt Schwaz
mitgeteilt, dass dieses Objekt in Eigentumswohnungen umgebaut und sodann
verkauft werden solle. Diese Tätigkeit führte bei der GesBR (gemeinsam
mit An- und Verkäufen anderer Objekte in W) zu einem gewerblichen
Grundstückshandel, der vom Finanzamt 08 für den 12., 13., 14. und 23.
Bezirk in Wien ab dem Jahr 1994 unter der StNr. c ertragsteuerlich erfasst
wurde. (Die Veranlagung zur Umsatzsteuer wurde ebenfalls vom Finanzamt 08
für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien unter der StNr. a
durchgeführt.)
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 ersuchte die GesBR das
Finanzamt Schwaz zu StNr. b "um Umbuchung der
Umsatzsteuer und Vorsteuer" an das Finanzamt 08 für den 12., 13.,
14. und 23. Bezirk in Wien (zu StNr. a) "sowie
um Löschung" des USt-Signals zu StNr. b,
"da die Besitzverhältnisse gleich
sind". "Die Meldung und Zahlung
für den Dezember 1994, Termin 15. Februar 1995, wird bereits an das
Finanzamt in Wien erfolgen." Ab dem Veranlagungsjahr 1994 wurden für
die GesBR "GB und Mitbesitzer" vom Finanzamt Schwaz zu StNr. b keine
Umsatzsteuerveranlagungen mehr vorgenommen, diese erfolgten für die
gesamten Tätigkeiten der GesBR (auch für den gewerblichen
Grundstückshandel) ausschließlich durch das Finanzamt 08 für den
12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien zu StNr. a.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
der GesBR "GB und Mitbesitzer", umfassend die Jahre 1992 bis 1996, vertrat der
Prüfer die Ansicht, dass die Vermietung der fünf Ferienwohnungen in A
Nr. 476 ("G-Schlössl") im Zeitraum 1992 bis 1997 als Liebhaberei im Sinne
des § 1 Abs. 2 der Liebhaberei-V einzustufen sei (vgl. Tz 13 des
Bp-Berichtes vom 4. Mai 1999, Bp abc). Das Finanzamt Schwaz folgte den
Feststellungen des Prüfers und erließ zu StNr. b am 9. August 1999
nach Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO neue Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und
1993, mit denen die Umsatzsteuer gemäß
§ 21 Abs. 7 UStG 1972
nicht festgesetzt wurde. Am 6. August 1999 erließ das Finanzamt Schwaz -
wiederum nach Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO - für die Jahre 1992 bis 1995 neue
Feststellungsbescheide, mit denen ausgesprochen wurde, dass eine Feststellung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 188 Abs. 1 lit. d
BAO unterbleibt. Für das Jahr 1996 schließlich erließ das
Finanzamt Schwaz einen Erstbescheid betreffend Feststellung der Einkünfte,
mit dem ausgesprochen wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung iSd § 188 Abs. 1 lit. d BAO unterbleibt.
Am 6. September 1999 erhob die GesBR rechtzeitig Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 sowie Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1992 bis 1995, weiters gegen die Sachbescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 sowie Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1992 bis 1996. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass eine Prognoserechnung, die insgesamt einen Totalgewinn in
angemessener Zeit erwarten lasse, bereits im Rahmen des Prüfungsverfahrens
vorgelegt worden sei und zu berücksichtigen sei.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 7. August 2000
(zugestellt am 9. August 2000) wurde die Berufung gegen die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre
1992 und 1993 sowie gegen die Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1992 und 1993 als unbegründet abgewiesen. Am 9. August 2000
(zugestellt am 10. August 2000) erließ das Finanzamt Schwaz eine
abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1992 bis
1995 sowie Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1992 bis 1996.
Am 8. September 2000 stellte die GesBR rechtzeitig den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Dieser Vorlageantrag bezog sich lediglich auf die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 und die diesen zugrunde
liegenden Wiederaufnahmsbescheide. Die Wiederaufnahms- und Sachbescheide
betreffend Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1992 bis 1996
wurden somit rechtskräftig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird.
Aus § 2 Abs. 1 2. Satz UStG 1994 folgt, dass
sämtliche selbständigen, nachhaltigen, mit Einnahmenerzielungsabsicht
entfalteten Tätigkeiten einer Person bzw. eines unternehmerfähigen
Gebildes als Einheit anzusehen sind, gleichgültig, ob es sich um
inländische oder ausländische Tätigkeiten handelt (sog. Grundsatz
der Unternehmenseinheit). Ein Unternehmer kann stets nur ein Unternehmen haben,
auch wenn die Tätigkeiten einkommensteuerlich verschiedene Betriebe bilden
oder verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und wirtschaftlich keine
Verwandtschaft aufweisen. Bei gleichteiligem Miteigentum an mehreren Sachen (zB
ein Ehepaar besitzt mehrere Mietobjekte) ist regelmäßig davon
auszugehen, dass die (nach außen auftretende)
Miteigentümergemeinschaft Unternehmereigenschaft besitzt und sich ihr
Unternehmen auf sämtliche im Miteigentum stehende Sachen erstreckt. Aus dem
Grundsatz der Unternehmenseinheit folgt ua., dass für das Unternehmen stets
nur eine USt-Voranmeldung und nur eine USt-Jahreserklärung abzugeben ist,
dass weiters nur ein Finanzamt zuständig ist (vgl. Ruppe, UStG 1994²,
§ 2 Tz 122, 124 und 125).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich der Begriff
der Unternehmereinheit aus dem in § 2 Abs. 1 UStG 1994 enthaltenen
Grundsatz der Unternehmenseinheit. Mehrere Personengesellschaften, an denen
ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, können als ein
Unternehmer angesehen werden, wenn das Beteiligungsverhältnis bei allen
diesen Gesellschaften gleich ist. Die von den beiden Ehegatten DG und BG im
Rahmen der GesBR "GB und Mitbesitzer" ausgeübten Tätigkeiten
(Vermietung in W, N-Gasse 5; Vermietung des "G-Schlössls" in A Nr. 476; An-
und Verkauf des "G-Hofes" in A Nr. 472; gewerblicher Grundstückshandel in
W, B-Gasse, und W, Sch-Gasse 16) wurden bzw. werden unbestritten im Rahmen eines
einzigen Unternehmens ausgeübt. Für dieses Unternehmen ist
umsatzsteuerlich nur ein Finanzamt zuständig.
Gemäß
§ 61 Abs. 1 BAO in der ab dem 1.
September 1996 geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 ist für die Erhebung
der Umsatzsteuer unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 das Finanzamt
örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein
Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland
betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht,
das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland
vorwiegend betreibt. Ist der Unternehmer eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so ist für
die Erhebung der Umsatzsteuer gemäß
§ 61 Abs. 2 BAO in der ab
dem 1. September 1996 geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 jenes Finanzamt
örtlich zuständig, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte oder die Erlassung von Bescheiden, mit denen aus einem
anderen Grund als § 188 Abs. 4 leg.cit. ausgesprochen wird, dass solche
Feststellungen zu unterbleiben haben, obliegt. Trifft dies auf mehrere
Finanzämter zu, so gilt Abs. 1.
Für die Streitjahre 1992 und 1993 oblag dem Finanzamt
08 für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien (zu StNr. a) und dem
Finanzamt Schwaz (zu StNr. b) als Lagefinanzämter die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Gemäß
§ 61 Abs. 2 letzter Satz BAO iVm Abs. 1 leg.cit. ist somit
für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich
zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen
betreibt.
Das Unternehmen der GesBR wurde unzweifelhaft von der
Adresse W, N-Gasse 5, aus betrieben. Es handelt sich dabei um das erste
Mietobjekt, das DG und BG bereits im Jahr 1989 erworben und hierauf vermietet
hatten. In den (beim Finanzamt 08 für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in
Wien zu StNr. a) eingereichten Umsatzsteuererklärungen wurde als
"Ort der Leitung des Unternehmens"
stets die Adresse W, N-Gasse 5, ausgewiesen. Dies auch in den Jahren ab 1992,
als von der GesBR zudem auch das "G-Schlössl" in A Nr. 476 vermietet wurde.
In den (beim Finanzamt 08 für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien zu
StNr. a) eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen wurde als
"Anschrift des Unternehmens" stets
(auch noch im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide
und darüber hinaus) "W, N-Gasse 5"
angeführt. In den (beim Finanzamt Schwaz zu StNr. b) für die Jahre
1992 und 1993 eingereichten Umsatzsteuererklärungen wurde als
"Ort der Leitung des Unternehmens"
ebenfalls die Adresse W, N-Gasse 5, ausgewiesen. (Für die Jahre ab 1994
wurden zu dieser StNr. keine Umsatzsteuererklärungen mehr
eingereicht.)
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 ersuchte die GesBR das
Finanzamt Schwaz zu StNr. b "um Umbuchung der
Umsatzsteuer und Vorsteuer" an das Finanzamt 08 für den 12., 13.,
14. und 23. Bezirk in Wien (zu StNr. a) "sowie
um Löschung" des USt-Signals zu StNr. b,
"da die Besitzverhältnisse gleich
sind". Mit Schreiben gleichen Datums ließ die GesBR das Finanzamt
08 für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien zu StNr. a wissen, dass
für die StNr. d (betrifft das Objekt in W, Sch-Gasse 16) und StNr. b
(betrifft die Objekte in A Nr. 472 und 476) ein Ansuchen auf Umbuchung der
Umsatz- und Vorsteuer gestellt wurde, weil
"die Besitzverhältnisse gleich
sind". Ab dem Veranlagungsjahr 1994 wurden für die GesBR "GB und
Mitbesitzer" vom Finanzamt Schwaz zu StNr. b keine Umsatzsteuerveranlagungen
mehr vorgenommen, diese erfolgten für die gesamten Tätigkeiten der
GesBR ausschließlich durch das Finanzamt 08 für den 12., 13., 14. und
23. Bezirk in Wien zu StNr. a.
Mit Schreiben vom 21. März 1995 teilte das Finanzamt
Schwaz dem Finanzamt 08 für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien zu
StNr. a selbst mit, dass für die Erhebung der Umsatzsteuer dieses Finanzamt
gemäß
§ 61 BAO zuständig ist,
"da das Unternehmen von W, N-Straße 5,
aus geleitet wird". Das Finanzamt Schwaz hat die angefochtenen Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1993 und die diesen zugrunde
liegenden Wiederaufnahmsbescheide somit als unzuständige Behörde
erlassen. Die angefochtenen Bescheide sind ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
21. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 61 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-I/02
- Stammnummer
- 3258
- Gültig
- 21.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF