…der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen oder Beweismittel im Erstverfahren (zB Oberflächlichkeit, Sorgfaltsverletzung) schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen hingegen nicht aus (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S. 2934 u. 2936). Zu den im Verfahrensergebnis vorliegenden Aussagen des Bw. - darnach seien dem Prüfer die Überweisungsbelege von…
…Hinblick auf das Vorbringen der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.4.2003 darauf zu verweisen, dass das Hervorkommen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist. Gerade zu den näheren Umständen, unter denen die strittige Tätigkeit entfaltet…
…Verjährungsfristen von einem Jahr hinwegzusetzen und nach zwei Jahren einen neuen Bescheid zu erlassen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters ausgeführt, dass zwar auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen oder Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme des Verfahrens von…
…4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens…
…dass auch ein allfälliges erstinstanzliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen (Beweismittel) im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nicht von vornherein ausschließt. Selbst wenn also das Finanzamt wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der Vorwurf der Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung trifft…
…aaO, § 303 Tz 10 mwN). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. So können etwa Kenntnisse der Bewertungsstelle oder eines Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen (Ritz, aaO, § 303 Tz 14 mwN). Dass im Berufungsfalle der Scheidungsvergleich…
…September 2000 eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen sei. Die Bw habe im gegenständlichen Verfahren auf Befragen der Behörde mitgeteilt, in den letzten zehn Jahren keine weiteren…
…dass das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nach herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. Ritz, BAO³, § 303 Tz 14 sowie VwGH v. 29.9.2004, 2001/13/0135). Daher können zB Kenntnisse der Bewertungsstelle oder des Lohnsteuerprüfer für die…
…dass das Tatbestandsmerkmal des "Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismitteln" auf Grund des gegebenen Sachverhaltes und der geschilderten Erwägungen in Bezug auf beide angefochtenen Wiederaufnahmebescheide als erfüllt anzusehen war. Was die Berechtigung zur Wiederaufnahme im Rahmen der Ermessensübung anlangt, so ist hiezu Folgendes auszuführen: Dass die…
…somit aktenmäßig erkennbar sein, dass dem Finanzamt nachträgliche Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte. Das "Neuhervorkommen" von Tatsachen oder Beweismitteln ist nach dem Wissensstand des Finanzamtes aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Stoll, BAO Kommentar, Band 3…
…Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund. Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die…
…nicht wie in der Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2005 angeführt, von gerichtlich strafbaren Handlungen iSd § 303 Abs. 1 lit. a BAO) ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Frage, ob relevante Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 4 BAO "neu hervorgekommen"…
…amtswegige Wiederaufnahme ist es unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind, dh. dass auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt (vgl. Ritz3, a.a…
…September 2000 eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen sei. Die Bw habe im gegenständlichen Verfahren auf Befragen der Behörde mitgeteilt, in den letzten zehn Jahren keine weiteren…
…BAO). Der Betrag von € 654 pro Jahr sei nicht als objektiv geringfügige Gesamtauswirkung anzusehen. Im Vorlageantrag vom 28. Mai 2003 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 1. Offenlegung in den Einkommensteuererklärungen (neue Tatsachen oder Beweismittel): Wie aus der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2001 ersichtlich sei, müsse…
…9.2004, 2001/13/0135). Ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme von Amtswegen nicht aus (VwGH 6.7.2006, 2003/15/0016). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher…
…dennoch erlassener Änderungsbescheid rechtswidrig. Der vom FA Gänserndorf erlassene Feststellungsbescheid sei ein Nichtbescheid, da es mangels Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismitteln zu Unrecht zu einer Wiederaufnahme des entsprechenden Feststellungsverfahrens gekommen sei. Gegen diese Wiederaufnahme sei fristgerecht berufen worden und im Fall einer Stattgabe der Berufung…
…Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund. Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die…
…Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die spätere Feststellung einen Wiederaufnahmsgrund. Es ist also bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens - im Gegensatz zur Antragswiederaufnahme - nicht erforderlich, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen, ohne Verschulden von der die…
…Umsatzsteuer 2005 und Feststellung von Einkünften für das Jahr 2005 Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen…