…im Ergebnis keine Kenntnis von der Nichtentrichtung bzw. der Nichtabfuhr der Lohnabgaben erhalten habe, weil er sich auf Reisen befunden habe. Je länger aber die GmbH ihren abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprochen hat, umso wahrscheinlicher ist es andererseits, dass der Geschäftsführer, der ja zwingend für seine…
…eingeklagt worden - sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass sie die rückständigen Lohnabgaben nicht entrichten könne, weshalb ihre Schuldfähigkeit zu verneinen sei. Diesbezügliche Beweisunterlagen würden nachgereicht. Auch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe versucht, bei der Bw. rückständige Beiträge im Haftungsweg geltend zu machen und sogar ein…
…zur Nichtabfuhr der Lohnsteuer gekommen wäre. Rückwirkend betrachtet sei seine Kontrolltätigkeit im Bereich der Lohnverrechnung nicht ausreichend gewesen. Weiters hat der Bw. darauf verwiesen, dass aufgrund eines durchgehenden Guthabens auf dem Abgabenkonto aus Umsatzsteuervoranmeldungen dem Staat kein Schaden durch die nicht rechtzeitige Meldung der Lohnabgaben…
…Nichtabfuhr von Lohnabgaben durch den belangten Verband, veranlasst durch dessen Entscheidungsträger, als in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung nach sich ziehende Verfehlungen schon deshalb mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, als andere potentielle Täter bzw. Verantwortliche in vergleichbaren Lebenssituationen von der Begehung gleichgelagerter Finanzvergehen…
…somit nach dem vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der Lohnsteuer von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. auszugehen. Die Nichtabfuhr der Lohnsteuer kann seitens des Bw. nicht mit dem Hinweis auf das Fehlen dafür ausreichender Mittel gerechtfertigt werden. Die termingerechte Meldung der Lohnabgaben mag strafrechtlich von Relevanz sein…
…Hinsichtlich der Lohnabgaben 1996 ist dem Bw. daher zu entgegnen, dass diese bereits in den Jahren 1993 bis 1996 zu gesetzlich festgelegten Terminen fällig waren. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die durch Fehlberechnungen verursachte Nichtabfuhr dieser Selbstbemessungsabgaben eine Verletzung der dem Vertreter obliegenden…
…abgeführt (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der E GmbH vom 11. Mai 2007). Die am 15. Februar 2006 fälligen Lohnabgaben für Jänner 2006 in Höhe von € 8.066,86 (L 01/06) + € 2.234,12 (DB 01/06) wurden solcherart verspätet erst am 19…
…BAO für die zuwenig abgeführten Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag ein Säumniszuschlag in der Höhe von insgesamt 40.161,00 S festgesetzt. Auf die Nichtabfuhr der Lohnabgaben entfallen folgende Beträge (in S): | Lohnsteuer 01-12/2000 | 1,447.559,00 | Lohnsteuer 01/2001 |…
…Jänner bis Juni 2003 in der Höhe von insgesamt 3.105,54 Euro fielen in den Zeitraum der aufrechten Geschäftsführertätigkeit. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. sei auf Grund der in ungekürzter Höhe erfolgten Auszahlung der Löhne in Verbindung mit der Nichtabfuhr der Lohnabgaben erwiesen. Im…
…sich gegen den genannten Geschäftsführer der Bf. richtender diesbezüglicher Verdacht in Richtung einer Abgabenhinterziehung, sondern lediglich derjenige eines objektiv tatbildmäßigen Verhaltens iSd § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der bezeichneten Lohnabgaben einschließlich DZ im Ausmaß von 88,22 € bis zum fünften…
…0014). Was die, nach zutreffender Ansicht der Erstinstanz als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu qualifizierende und daher von vornherein einer bescheidmäßigen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht zugängliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben für 10/2005 angeht, ergibt sich ein Hinweis auf einen…
…in der Berufungsverhandlung behauptet) der Meinung gewesen wäre, sein Steuerberater würde zeitgerecht die Abgaben dem Finanzamt melden, ist so gesehen ebenfalls lediglich eine durch die übrige Beweislage wiederlegte Schutzbehauptung des Beschuldigten und im Übrigen für die Strafbarkeit hinsichtlich der vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der Lohnabgaben…
… die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der zumindest verspätet bekannt gegebenen Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit wurde offenkundig vom Erstsenat nicht aufgegriffen. Z hat daher eine vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnsteuern in Höhe von ATS 5…
…Oktober 2004 habe sich der Bw. keine Gedanken gemacht, weil die Firma bereits am Zusammenbruch gewesen und am 31. Jänner 2005 bereits der Konkurs eröffnet worden sei. Auf Grund des wirtschaftlichen Niederganges des Unternehmens sei es auch zur Nichtmeldung und Nichtabfuhr der Lohnabgaben gekommen. Mit…
…verbleibende Liquidität des Unternehmens gewesen sei und dass diese ausgereicht habe, die Umsatzsteuer für November 2005 sowie die Nebengebühren der Jahre 2005 und 2006 zu bezahlen. Auch enthalte der Bescheid hinsichtlich der Lohnabgaben keine Aufstellung, welche Löhne im fraglichen Zeitraum an wen bezahlt worden seien…
…dass ausländische Gläubiger der Gesellschaft hohe Beträge schuldig blieben, die nun ihrerseits nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Gläubiger zur Gänze oder auch nur teilweise, jedenfalls aber gleichmäßig, zu befriedigen. Den Bw. treffe daher an der Nichtabfuhr der im Haftungsbescheid genannten Abgaben kein…
…Haftungsbescheid auch nicht darauf eingegangen worden, dass die Zahlungsunfähigkeit der GmbH auf den beachtlichen Ausfall von Verbindlichkeiten ausländischer Firmen zurückzuführen sei und den Bw. daher an der Nichtabfuhr der im Haftungsbescheid erwähnten Abgaben kein Verschulden treffe. Selbst wenn weiterhin eine Haftung des Bw. angenommen werde…
…dass die strafrelevanten Abfuhrdifferenzen an Lohnsteuer sich aus der Nichtabfuhr der diese beiden Monate betreffenden Lohnsteuern ergeben. Die vorgeworfene Gesamtsumme an Lohnsteuer von € 15.248,48 ist daher mangels anderer Anhaltspunkte in freier Beweiswürdigung auf die Monate Juni 2009 und August 2009 gleichmäßig zu…
…sowie 16. Jänner 2006 um Stundung für Umsatzsteuer und Lohnabgaben angesucht. Diese Stundungsansuchen seien ohne sein Wissen eingebracht worden. Festzuhalten sei jedenfalls, dass er lediglich die Richtigkeit, keinesfalls aber die Vollständigkeit der ihm zur Freigabe vorgelegter Zahlungen zu prüfen und keinen Hinweis dafür hatte, die…
…Wäre die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der (ohnedies) zur Verfügung stehenden Mittel ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt worden, hätte ein uneinbringlicher Rückstand an Lohnsteuer erst gar nicht entstehen können. Eine Verschuldensentkräftigung ist aus dieser Sicht logisch ausgeschlossen (vgl. Stoll, BAO, 129). Die Nichtabfuhr der Lohnsteuer - Gleiches gilt…