Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0012-G/07
Berufung gegen Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0012-G/07vom 16.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Haimo Moder und
Mag. Christiane Riel-Kinzer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen AD, vertreten durch die Purkarthofer & Niernberger
Rechtsanwälte OEG, 8010 Graz, Radetzkystraße 6/II, wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und § 49
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 16. Mai 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes
Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 22. März
2007, StrNr. 001, nach der am 10. April 2008 in Anwesenheit des
Dr. Uwe Niernberger als Verteidiger des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten
Dr. Heidrun Günther sowie der Schriftführerin Dagmar Brus
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw.) war
Geschäftsführer der seit dem Jahr 1997 steuerlich erfassten A.GmbH,
über die am 31. Jänner 2005 das Konkursverfahren eröffnet
wurde.
Nach der Aktenlage wurde für den Voranmeldungszeitraum
Oktober 2004 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht noch eine
Vorauszahlung an Umsatzsteuer entrichtet, obwohl sich die Umsätze der GmbH
im Oktober 2004 auf Grund einer beim Finanzamt anonym eingebrachten
detaillierten Anzeige auf brutto 80.101,80 € beliefen (siehe Bericht
gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Außenprüfung vom 9. Oktober 2006).
Mit dem Bescheid vom 13. Oktober 2006 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast in der Höhe von 13.350,30 €
bescheidmäßig fest.
Im Zuge einer bei der GmbH vom Finanzamt
durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden für das Jahr 2004
überdies Abfuhrdifferenzen an Lohnabgaben (Lohnsteuer 7.604,03 €,
Dienstgeberbeiträge 2004 3.938,24 €, Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag 2004 385,06 €) festgestellt.
Daraufhin leitete die Finanzstrafbehörde erster
Instanz mit dem Bescheid vom 7. November 2006 gegen den Bw. ein
Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein und
verfügte gleichzeitig die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Im Zuge einer Beschuldigteneinvernahme vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz am 23. Jänner 2007 gab der Bw.
zu Protokoll, er sei sich seiner Schuld als Geschäftsführer und
steuerlich Verantwortlicher der GmbH bewusst. Die GmbH habe ab Oktober 2004
keinen Steuerberater mehr gehabt, weil er dessen Honorar nicht mehr habe zahlen
können. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für Oktober 2004 habe sich der
Bw. keine Gedanken gemacht, weil die Firma bereits am Zusammenbruch gewesen und
am 31. Jänner 2005 bereits der Konkurs eröffnet worden sei. Auf
Grund des wirtschaftlichen Niederganges des Unternehmens sei es auch zur
Nichtmeldung und Nichtabfuhr der Lohnabgaben gekommen.
Mit dem Erkenntnis des Spruchsenates vom 22. März
2007 wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil er als steuerlich Verantwortlicher
der A.GmbH vorsätzlich
1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
an Umsatzsteuervorauszahlung für 10/2004 in der Höhe von
13.350,30 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten hat sowie
2. für das Jahr 2004 Vorauszahlungen an Lohnsteuer
[gemeint offenbar: Lohnsteuern] in der Höhe von 7.604,03 €,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der
Höhe von 3.938,28 € sowie Zuschläge zu letzteren in der
Höhe von 385,06 € nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit abgeführt bzw. entrichtet hat
und über ihn gemäß
§§ 33
Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG in Anwendung des § 21 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,00 €, im
Uneinbringlichkeitsfall zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden mit
363,00 € festgesetzt.
Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend [gemeint
offensichtlich: mildernd] das umfassende und reumütige Geständnis
sowie die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. gewertet.
Erschwerungsgründe lagen nach der Ansicht des Erstsenates keine vor.
Ebenfalls bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Bw. (monatliches Nettoeinkommen von rund
1.000,00 €, Sorgepflicht für zwei Kinder, Verbindlichkeiten in
der Höhe von insgesamt 300.000,00 €, kein Vermögen).
Gegen dieses Erkenntnis brachte der Bw. durch seine
Verteidigerin eine Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ein.
Das Verschulden hinsichtlich der Verkürzung der
Umsatzsteuer 10/2004 sei gering, zumal der Finanzstraftäter bis September
2004 die steuerlichen Agenden in Zusammenarbeit mit seinem steuerlichen
Vertreter erledigt habe. Bedauerlicherweise sei das Unternehmen im Oktober 2004
gleichsam zusammengebrochen; Mitarbeiter hätten das Unternehmen verlassen,
der steuerliche Vertreter habe seine Tätigkeit eingestellt und der Bw. sei
bemüht gewesen, das Unternehmen "irgendwie" zu retten. Im Zuge des
Versuches der Unternehmenssanierung habe er offensichtlich übersehen, die
Umsatzsteuervoranmeldung zu erstatten. Es werde daher der Antrag gestellt, die
über den Bw. verhängte Strafe angemessen herabzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
am 10. April 2008 ergänzte der einschreitende Verteidiger dessen
Einkommensverhältnisse dahingehend, dass ein Privatkonkurs des Bw. in
Planung sei.
Die Amtsbeauftragte beantragte die Abweisung der Berufung
mit der Begründung, dass die vom Erstsenat verhängte Geldstrafe
lediglich 15,3 % des Strafrahmens beträgt und verwies auf die
Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage der
Strafbemessung, da der Bw. nur den Ausspruch über die Strafe bekämpft.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84/16/029, 8.2.2007,
2006/15/0293). Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in
Teilrechtskraft - weil vom Beschuldigten lediglich gegen die Höhe der
ausgesprochenen
Strafe
berufen wurde - steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass
die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Der
Berufungssenat
hat daher bei der Strafbemessung von den in der Tatumschreibung genannten
Verkürzungsbeträgen (strafbestimmenden Wertbeträgen) auszugehen
(VwGH 29.6.1999, 98/14/0177).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 FinStrG ist auf eine einzige Geldstrafe zu
erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten
mehrere Finanzvergehen der selben oder verschiedener Art begangen hat und
über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG ist die einheitliche Geldstrafe jeweils
nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht.
Hängen die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab,
so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft (der Bw. hat
durch seine Handlungen sowohl eine Abgabenhinterziehung als auch eine
Finanzordnungswidrigkeit begangen, wobei die Strafdrohung bei den genannten
Finanzvergehen von Wertbeträgen abhängt), ist eine einheitliche
Geldstrafe aus der die maßgebende Höchststrafe darstellenden Summe
dieser beiden Strafdrohungen zu bemessen
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer
Geldstrafe bis zum zweifachen des Verkürzungsbetrages (der
ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit
einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht
oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2: Bei der
Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs. 3: Bei der
Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt im
vorliegenden Fall 25.277,63 € (13.350,30 € +
11.927,33 €), der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu 32.664,26 €
(26.700,60 € + 5.963,66 €).
Die Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlung betreffend
Oktober 2004 war vom Beschuldigten aus auf Dauer angelegt, sodass der
Unrechtsgehalt dieser Finanzstraftat ähnlich einer Hinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG zu sehen ist.
Hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe
die Waage und lägen durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche
verhältnisse betreffend den Beschuldigten vor, wäre sohin von einer
Geldstrafe in Höhe von etwa 16.000,00 € auszugehen.
Als mildernd zu berücksichtigen ist die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die berufliche bzw.
finanzielle Zwangslage, welche ihn offenbar zu seinem Fehlverhalten verleitet
hat, sowie das Geständnis, als erschwerend aber die Mehrzahl der
deliktischen Angriffe. Auch ist insbesondere der generalpräventive Aspekt
zu bedenken, sodass im Ergebnis der Ausgangswert auf 12.000,00 €
abgemildert werden kann.
Die vom Beschuldigten dargelegten Sorgepflichten
berechtigen den Berufungssenat, davon einen Abschlag von einem Viertel
vorzunehmen.
Die derzeitige schlechte Finanzlage schlägt
überdies mit einem Drittel zu Buche, sodass sich eine Geldstrafe von etwa
6.000,00 € als tat- umd schuldangemessen erweisen würde.
Der Erstsenat hat aber ohnehin nur eine Geldstrafe von
5.000,00 €, das sind lediglich 15,3 % des Strafrahmens,
ausgesprochen.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der derzeititgen
schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt: Die
Ersatzfreiheitsstrafe ist ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorgesehen.
Nach der Spruchpraxis wird üblicherweise für eine
Geldstrafe im Betrag von 7.000,00 / 8.000,00 € eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt.
So gesehen, wäre also im gegenständlichen Fall
tatsächlich eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa vier Wochen zu
verhängen gewesen; der Erstsenat hat sich mit zwei Wochen
begnügt.
Für eine weitere Herabsetzung der Strafen besteht
daher keinerlei Anlass.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im
Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber
363,00 €, festzusetzen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 16.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-G/07
- Stammnummer
- 35215
- Gültig
- 16.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF