…1997 steuerlich vertreten, die dem steuerlichen Vertreter erteilte Vollmacht habe auch die Einreichung von Abgabenerklärungen umfasst. Die in dem Wiederaufnahmeantrag aufgezählten Telefon- und Bürokosten der Bw. erfüllten den Tatbestand, dass diese neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303 (1) lit. b) BAO seien. Zu prüfen…
…auszugsweise) folgt: "Keine Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2005 und 2006: Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß § 303 Abs 4 BAO unter anderem wegen neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel möglich (Neuerungstatbestand). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) maßgeblich…
…K.F. wurde die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid im Wesentlichen damit begründet, dass aus dem Beiblatt zum Bescheid zu entnehmen sei, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf angeblich neu hervorgekommene Tatsachen stütze, die im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt gewesen wären. Dem stehe entgegen, dass K…
…ob der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs 1 lit b) BAO - Vorliegen von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten - gegeben ist. Der Bw beruft sich auf einen nicht näher bezeichneten Erlass des BMF sowie…
…Fremdmittelzinsen, Einnahmen und Ergebnisse der Jahre 2006 und 2007 jedenfalls auch dem FA bei Erlassen der beiden aufgehoben Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 aus den Abgabenerklärungen der Bw. bekannt waren und es sich daher dabei nicht um neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs. 4 BAO handelt…
…Bw. ist daher keiner der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe erfüllt worden. Selbst wenn man bei wohlmeinender und extensiver Auslegung der Darstellungen des Berufungswerbers zur Auffassung gelangte, die Tragung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe würde als eine neu hervorgekommene Tatsache zu werten sein, ist dem Bw…
…bei den auf den Rechnungen angeführten Lieferfirmen möglich war. Derartige Ermittlungen wurden jedoch erst von der PAST Innsbruck durchgeführt. Der Umstand der Vorsteuererschleichung durch Rechnungs(ver)fälschungen stellt daher eine neu hervorgekommene Tatsache ("nova reperta") dar, deren Kenntnis im Spruch anders lautende Umsatzsteuerbescheide 1998 bis…
…USt- steuerfreie Nächtigungserlöse 2000 Y-Verein , Kalkulation, USt Gutschriften, Bareinlagen. Es wurden bei der Wiederholungsprüfung folgende neu hervorgekommene Tatsachen festgestellt: Auf sämtliche Ausführungen in Tz Nr. 13,15,16 und 23 des BP-Berichtes Nr. vvvv vom 7.2.2003 wird integrierend verwiesen. Lt. Tz…
…Körperschaftsteuer) zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt war. Diesfalls ist der Umstand, dass kein Grundlagenbescheid erlassen wurde, im "abgeleiteten" Abgabenverfahren eine neu hervorgekommene Tatsache iSd. § 303 BAO. Den Wiederaufnahmswerber trifft idR kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes im abgeschlossenen Verfahren, weil er grundsätzlich darauf vertrauen…
…Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0187). Eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erblickt die Bw im streitgegenständlich Fall nun darin, dass…
…Begründung ab, den Eingaben läge kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund zugrunde. Die Überprüfung im Jahr 2005 stelle keine neu hervorgekommene Tatsache und somit keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Gegen den Bescheid vom 12. Mai 2006 erhob der Berufungswerber form- und fristgerecht Berufungen. Über die Berufungen wurde erwogen: Gemäß § 303…
…Liegenschaft + Verkehrswert des OHG-Anteiles abzüglich der Gegenleistung) im Betrag von € 395.563 festgesetzt. Zur Begründung der Wiederaufnahme wurde vom Finanzamt ausgeführt: "zu 1. Folgende Tatsachen sind neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind: Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das…
…zu beurteilen, ändert aber nichts daran, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist, weil Tatsachen (Beweismittel) nicht neu hervorgekommen sind. Aus diesem Grunde geht auch die Rüge des Bw. hinsichtlich der Nichteinvernahme des Zeugen MH ins Leere. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es…
…hätte. Im gegenständlichen Berufungsverfahren war strittig, ob im Zusammenhang mit der vom Finanzamt durchgeführten Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Gesetzesbestimmung erfüllt gewesen wären. Nach Ansicht der Bw waren durch die neu hervorgekommenen Beweismittel keine Tatsachen bekannt geworden…
…Eintragungsgebühr in Höhe von € 2.400- nicht in den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mitgerechnet worden seien. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 23.5.2006 ab. Da es sich bei den beantragten Ausgaben nicht um neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel handle…
…welches die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 1999 und 2000 im Jahr 2004 erlassen hat. Auf diesen Wiederaufnahmegrund der "neu hervorgekommenen Tatsachen und/oder Beweismittel" stützte sich die nun zuständige Abgabenbehörde sowie auf die Vorsteuerkürzung für Inlandsdiäten bei Reisen an weitere Mittelpunkte der Geschäftstätigkeit in Höhe…
…Tatsachenfeststellungen, die zusammen mit der niederschriftlichen Aussage zur Einbeziehung der Errichtungskosten in die Gegenleistung führten, dem Finanzamt in jenem Grunderwerbsteuerverfahren, das mit dem Bescheid vom 13. April 2004 abgeschlossen worden war, nicht angezeigt und auch noch nicht bekannt waren. Der Wiederaufnahmegrund "der neu hervorgekommenen Tatsachen…
…Berufungswerbers übermittelt worden wäre, ebenso jeden anderen Bestandteil des Lohnzettels betreffen können. Das Finanzamt verkennt, dass der geänderte Lohnzettel nicht die neu hervorgekommene Tatsache selbst darstellt, sondern als Mittel zum Zweck, nämlich für die Neuberechnung der Steuer unter Berücksichtigung des geringeren Pendlerpauschales, vom Finanzamt selbst…
…dass die Prüfung, ob ein Wiederaufnahmsgrund neu hervorgekommen ist, aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens beurteilt werden muss. Hat der Steuerpflichtige in einem anderen, als dem wiederaufgenommenen, Verfahren Tatsachen oder Beweismittel bekannt gegeben, steht dies der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen. Im Berufungsfall ist das…
…nicht zu einem groben Verschulden und stehe daher einer Wiederaufnahme nicht entgegen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Berufung als neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 Abs…