Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0540-W/02
Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0540-W/02vom 03.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob ein Wiederaufnahmsgrund neu hervorgekommen ist, muss aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens beurteilt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
überreichte seine Steuererklärungen für die Hausgemeinschaft 1170
St.-gasse am 27.3.1997 persönlich dem Finanzamt. In diesen bezeichnete er
die Gemeinschaft als "Dr. L.M. und Mitbesitzer". In der
Erklärung der "Einkünfte von Personengesellschaften" gab er als
beteiligte Personen sich selbst und Fr. W.J. an.
Am 25.6.1997 erließ das
Finanzamt einen Bescheid gem. § 188 BAO in dem die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß veranlagt
wurden.
Am 31.3.1998 wurden die
Steuererklärungen für 1997 beim Finanzamt persönlich
überreicht. Als Miteigentümer wurden jedoch H.M., L.M und W.J.
angegeben.
In der Folge ersuchte der
Sachbearbeiter der Veranlagungsabteilung den Bw. zu erklären, wieso H.M.
und L.M. die Liegenschaftsanteile zugerechnet würden und ersuchte ihn die
zugrunde liegenden Verträge (Schenkung, Kauf) vorzulegen. Weiters wurde der
Bw. ersucht, ein Rücklagenverzeichnis für alle bisherigen
Eigentümer nachzureichen und eventuell getrennte Ertragsrechnungen
beizulegen.
Am 14.8.1998 übermittelte
die Hausverwaltung M. die Kopie eines Schenkungsvertrages und teilte mit, dass
die Mietzinsrücklagen den jährlichen Steuererklärungen entnommen
werden sollten.
Aus dem Schenkungsvertrag ist
ersichtlich, dass der Bw. seine Anteile an der Liegenschaft Wien 17, St.-gasse
zu gleichen Teilen seinen Kindern schenkt, unter der aufschiebenden Bedingung,
dass seine Ehe rechtskräftig geschieden wird. Als Verrechnungsstichtag
für die Nutzungen und Lasten wurde der 31.12.1996 00 Uhr
vereinbart.
Aufgrund dieser Feststellungen
nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend das Jahr 1996 gem. § 303 Abs. 4
BAO wieder auf, löste die Mietzinsrücklagen des Bw. auf und
erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid gem. § 188
BAO.
In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Veranlagungsabteilung erst anlässlich der Abgabe
der Feststellungserklärung des Jahres 1997 von der Schenkung erfahren habe.
Zufolge dieser Schenkung seien die vom Bw. zunächst gebildeten steuerfreien
Beträge iSd § 28 Abs. 5 EStG 1988 einkünfteerhöhend
aufzulösen gewesen. Im Anschluss erfolgte eine genaue
Berechnung.
In der gegen diesen Bescheid
gerichteten Berufung wandte der Bw. ein, dass die Bescheidbegründung
unzutreffend sei. Er habe mit Schenkungsvertrag vom 13.8. 1996 seinen
Liegenschaftsanteil zu gleichen Teilen seinen Kindern mit Wirkung vom 1.1.1997
übertragen. Die grundbücherliche Einverleibung sei mit Beschluss des
BG Hernals vom 13.12.1996 erfolgt. Davon sei auch das Finanzamt verständigt
worden. Er selbst habe den Beschluss im Jänner 1997 erhalten und folglich
sei davon auszugehen, dass das Finanzamt etwa zu selben Zeit von dem
Eigentumsübergang erfahren habe, so dass die Behörde zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung bereits Kenntnis von dem Eigentümerwechsel gehabt habe.
Außerdem sei ihm die
Schenkungssteuer seitens des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrssteuern am 18.11.1996 vorgeschrieben worden. Es lägen somit keine
neu hervorgekommenen Tatsachen vor, die eine Wiederaufnahme zuließen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 13.1.1999 führte das Finanzamt aus, dass es
nach Lehre und ständiger Rechtsprechung nicht ausreiche, wenn Tatsachen
oder Beweismittel der "Gesamtorganisation der Abgabenbehörde"
zur Kenntnis gelangen. Vielmehr sei das Hervorkommen neuer Tatsachen und
Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Die
bescheidrelevanten Tatsachen seien erst im Zuge des Vorhalteverfahrens,
anlässlich der Feststellungserklärung 1997, hervorgekommen.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid wiederholte der Bw. sein Vorbringen. Die Tatsache der Schenkung sei
nicht der "Gesamtorganisation der Abgabenbehörden" zur Kenntnis
gelangt, sondern vielmehr dem konkret zuständigen Finanzamt für den
8., 16 und 17. Bezirk. Die Begründung des Finanzamtes gehe somit ins
Leere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es entspricht der herrschenden
Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass
die Prüfung, ob ein Wiederaufnahmsgrund neu hervorgekommen ist, aus der
Sicht des jeweiligen Verfahrens beurteilt werden muss. Hat der Steuerpflichtige
in einem anderen, als dem wiederaufgenommenen, Verfahren Tatsachen oder
Beweismittel bekannt gegeben, steht dies der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
entgegen.
Im Berufungsfall ist das
"jeweilige Verfahren" die Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO durch die Veranlagungsabteilung. Der Bw.
wäre verpflichtet gewesen den Schenkungsvertrag, sofort nach Eintritt der
Bedingung (rechtskräftige Scheidung) der Veranlagungsabteilung des
Lagefinanzamtes vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.
Vielmehr haben erst die Geschenknehmer dem Finanzamt, mit der Erklärung zur
Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für 1997, im März
1998 den Eigentümerwechsel bekannt gegeben und erst über ein
Vorhalteverfahren den zugrundeliegenden Schenkungsvertrag vorgelegt.
Die Angaben des Bw., dass das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern von der Schenkung wusste
und ihm die Schenkungssteuer vorschrieb, geht sohin völlig in
Leere.
Aber auch aus der Vermutung,
dass das BG Hernals dem Finanzamt von der Schenkung Mitteilung gemacht haben
müsste, ist für den Bw. nichts zu gewinnen. Sofern solche Mitteilungen
beim Finanzamt einlangen, gehen diese nicht dem Veranlagungsreferat zu, sondern
werden der Bewertungsstelle übermittelt.
Aus der Aktenlage geht
eindeutig hervor, dass die zuständige Veranlagungsabteilung des Finanzamtes
zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nichts von dem Schenkungsvertrag wusste. Die
Behörde hatte zu diesem Zeitpunkt auch keine Veranlassung die Angaben des
Bw. die dieser im März 1997 also 7 Monate nach Abschluss des
Schenkungsvertrages gegenüber dem Finanzamt machte, in Zweifel zu ziehen
und Überprüfungen hinsichtlich eines Eigentümerwechsels
anzustellen.
Zudem muss abschließend
noch festgehalten werden, dass die Kenntnis des Eigentümerwechsels allein
noch nicht ausreichend ist, um eine Änderung der Zurechnung der Einnahmen
vornehmen zu können, da in steuerlichen Angelegenheiten das wirtschaftliche
Eigentum entscheidend ist.
Im vorliegenden Fall ergibt
sich die Notwendigkeit des Abwartens bis zur Vertragsvorlage durch den Bw. schon
allein daraus, dass, wenn die Behörde von dem Eigentümerwechsel
gewusst hätte und die Einkünfte ab diesem Zeitpunkt den
Geschenknehmern zugerechnet hätte, dies dem vertraglich bedingten Tatsachen
nicht entsprochen hätte, da diese erst ab 1997 über das
wirtschaftliche Eigentum verfügten.
Die Vorlage des Schenkungsvertrages mit den darin
enthaltenen Bedingungen war somit eindeutig für das Finanzamt eine neu
hervorgekommene Tatsache, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigte. Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
3. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0540-W/02
- Stammnummer
- 2929
- Gültig
- 03.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF