Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0607-L/06
Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0607-L/06vom 04.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch V, vom
12. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck
vom 23. Mai 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 BAO betreffend die Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Am 29. Juni 2005 langte beim Finanzamt die Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften 2004 ein. Darin wurden die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 136.857,46 ausgewiesen.
Unterschrieben wurde die Erklärung von beiden Gesellschaftern am
26.6.2005.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
2004 wurde der Anteil der Einkünfte für die Gesellschafterin mit
€ 46.526,73 ausgewiesen. Diese Beilage wurde von der Gesellschafterin
gleichfalls am 26.6.2005 unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 30.6.2005 wurden die im Kalenderjahr 2004
erzielten Einkünfte gem. § 188 BAO erklärungsgemäß mit
€ 136.857,46 festgestellt, wobei auf die beiden Gesellschafter
Einkünfte jeweils im Ausmaß von € 68.428,73 entfielen.
Mit Schreiben vom 18.5.2006 wurde die Wiederaufnahme des
Verfahrens beantragt. So sei bei der Erstellung der Steuererklärung eines
Gesellschafters festgestellt worden, dass die in der eingereichten Beilage zur
Steuererklärung 2004 angeführten Kosten -für Steuerberatung in
Höhe von € 1.340, für Dachreparatur in Höhe von €
38.000, für Gebührenermittlung in Höhe von € 2.064 und
für eine Eintragungsgebühr in Höhe von € 2.400- nicht in den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mitgerechnet worden seien.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 23.5.2006
ab. Da es sich bei den beantragten Ausgaben nicht um neu hervorgekommene
Tatsachen bzw. Beweismittel handle, seien die Voraussetzungen des § 303 BAO
nicht gegeben. So sei die Vorsteuer aus den maßgeblichen Rechnungen bei
der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt worden.
Im Berufungsschriftsatz vom 12.6.2006 wurde festgehalten,
dass erst im Zuge der Erstellung der Steuererklärung für 2005 durch
die Sachbearbeiterin festgestellt worden sei, dass in der Berechnung der
Ausgaben für das Jahr 2004 ein Formfehler im Excel enthalten gewesen sei,
sodass mehrere Ausgaben und Positionen nicht mitgerechnet worden wären.
Dies habe keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuererklärung, in der die
Vorsteuern aufgenommen worden seien. Somit handle es sich entgegen der Ansicht
des Finanzamtes sehr wohl um neu hervorgekommene Tatsachen.
Mit gesondertem Schreiben vom 12.6.2006 wurde aber auch die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen angeregt. Weiters wurde eine
Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO beantragt.
Der Mängelbehebungsauftrag vom 3.12.2007 wurde wie
folgt beantwortet: Mit 27.4.2006 sei die Fristverlängerung für die
Steuerklärung 2004 des Gesellschafters beantragt worden. Die Abweisung des
Antrages wurde mit 10.5.2006 dem Gesellschafter übermittelt. In diesem
Zusammenhang wurden die bereits vorhandenen Unterlagen (Ergebnisanteil der
Grundstücksgemeinschaft) für die Steuererklärung 2004 vorbereitet
und der Verknüpfungsfehler entdeckt. Weiters sei festgestellt worden, dass
die Beilage der Grundstückgemeinschaft zwar die korrekten Werte enthalten
habe, aber auf Grund eines Excel-Verknüpfungsfehlers die Ausgabenposten im
Gesamtausmaß von € 43.804 nicht ins Programm und damit nicht im
Formular mitgerechnet worden sein. Da die korrekten Daten aus der Beilage
ersichtlich gewesen wären, könne nicht von einem groben Verschulden
gesprochen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Für die Beurteilung der Frage, ob einem
Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der
Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe maßgeblich.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände. Solche Tatsachen sind zB getätigte Ausgaben (die
Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastung sind). Wiederaufnahmsgründe sind nur
im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die hervorkommen. Das
Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach hA aus der Sicht des
jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 303
Tz 8, 13 und14). Waren die Daten aber bekannt, oder hätten sie der Partei
bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein, müssen dann können
diese nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
Berücksichtigung finden. Im Antwortschreiben vom 4.12.2007 wird
eingeräumt und aus der Aktenlage geht klar hervor, dass die korrekten Daten
aus der Beilage zur Feststellungserklärung und
Einkommensteuererklärung der Gesellschafterin ersichtlich waren. Daraus
folgert aber bereits, dass es sich um keine Tatsachen handelt, die später
hervorkommen sind (nova reperta).
Selbst wenn die Berufungswerberin dieser Ansicht nicht zu
folgen vermag und den Wiederaufnahmegrund im erst später entdeckten
Verknüpfungsfehler des Excel-Programmes sieht, wäre der Berufung auf
Grund nachstehender Überlegung der Erfolg gleichfalls zu versagen:
Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare
Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational
feststellbar sind. In der Beilage zur Feststellungserklärung fanden die
Ausgaben Berücksichtigung. Abgesehen davon, dass die Beilage den
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten mit € 92.660,35
ausweist, sind in der Beilage der Gesellschafterin zur
Einkommensteuererklärung für 2004 die Einkünfte mit €
46.526,73 ausgewiesen. Diese Beilage wurde gleichzeitig mit der
Feststellungserklärung vorbereitet und unterzeichnet. Ein Verschulden der
Partei an der behördlichen Unkenntnis entscheidungsrelevanter Umstände
(zB korrekte Geltendmachung von Betriebsausgaben in der Erklärung) mag zwar
idR keinen Grund darstellen, eine sich zu Gunsten der Partei auswirkende
Wiederaufnahme des Verfahrens zu unterlassen. Ein solches Verschulden steht
jedoch der Bewilligung einer Wiederaufnahme entgegen, sofern es sich um ein
grobes Verschulden handelt (s. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 303, Tz
17).
Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes hat die
vertretene Partei sich die Kenntnis des Vertreters zurechnen zu lassen. Leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das
Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. Ob grobes
Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles
zu beurteilen, unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände
des Wiedereinsetzungswerbers, wobei an rechtskundige Parteienvertreter ein
strengerer Maßstab anzulegen ist. Die Nichtkontrolle der Erklärung
mit dem in der Beilage ausgewiesenen Ergebnis bei gleichzeitiger Nichtbeachtung
des richtig ausgewiesenen Anteiles der Gesellschafterin stellt ein solches
grobes Verschulden dar. Zudem gilt ganz allgemein, dass eine Partei, die im
vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen
für ihren Anspruch vorzubringen (eine solche Gelegenheit bietet sich im
Zuge der Nachkontrolle und im allgemeinen spätestens im
Rechtsmittelverfahren), diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder
mangelnder Obsorge versäumte, die Folgen daraus zu tragen hat und sich
-wegen Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes- nicht auf den
Wiederaufnahmegrund des 1 lit. b berufen kann.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 4. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0607-L/06
- Stammnummer
- 32223
- Gültig
- 04.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF